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22.01.2001 Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung

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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.01.2001 - 10 S 2032/00; nach ZFS 2001, 234) hatte über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Führerscheinbehörde zur Beibringung eines MPU-Gutachtens zu entscheiden.

Urteil

In der Sache ging es hier darum, dass eine Führerscheininhaberin wegen Alkoholkonsums und damit verbundenem Verdacht des Alkoholmissbrauchs aufgefallen war. Die Betroffene war eines Abends zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr in Begleitung eines vierjährigen Kindes in erheblich alkoholisiertem Zustand in einem Lokal angetroffen worden. Vom Lokalinhaber wurde daraufhin die Polizei eingeschaltet, um dem Kind die gebotene Fürsorge (durch den Großvater) zukommen zu lassen. Darüber hinaus hatte sich die Betroffene in ihrem erheblich alkoholisierten Zustand gegenüber der Polizei und in der Öffentlichkeit aggressiv verhalten. Dies wurde offensichtlich der Führerscheinbehörde bekannt. Bei der Behörde wurden dadurch Zweifel geweckt, dass die Betroffene sich voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweisen würde. Dies auch deshalb, da diese bereits einige Jahre zuvor mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,79 ‰ ein Kfz im Straßenverkehr geführt hatte und ihr deshalb bereits einmal die Fahrerlaubnis vom Strafrichter entzogen worden war. Aus diesem Zusammenhang schloss die Führerscheinbehörde, dass hier Alkoholmissbrauch vorliegen könnte. Unter den Voraussetzungen der §§ 46 Abs.3; 13 Nr. 2a Alt.2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) ordnete die Führerscheinbehörde nun an, dass die Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen habe, um ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Bei Nichtbeibringung dieses Gutachtens würde ansonsten die Fahrerlaubnis eingezogen. Gegen diese Anordnung wandte sich die Betroffene erfolglos im Verfahren um den Führerscheinentzug vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsinstanz vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der VGH Baden-Württemberg stellte fest, dass das Verhalten der Betroffenen durchaus Anhaltspunkte dafür geboten habe, dass bei ihr Alkoholmissbrauch vorliegen würde und somit ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen war. Zur Klärung der Frage, ob und wie weit ein Alkoholmissbrauch vorliegen würde, wäre es auch nicht ausreichend nur eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls unauffällige Leberwerte nachzuweisen. Eine solche Untersuchung könne allenfalls dann ausreichend sein, wenn es lediglich um den Verdacht der Alkoholabhängigkeit gehen würde, nicht aber dann, wenn es wie hier um die Beurteilung der Frage des Alkoholmissbrauches gehe. Hier sei eine zusätzliche psychologische Beurteilung unverzichtbar.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Beispiel zeigt, dass den Führerschein nicht nur verlieren kann, wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig wird. Der Führerschein kann auch riskiert werden, wenn der zuständigen Führerscheinbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Erfährt also die zuständige Behörde von Tatsachen, die z.B. auf einen Alkoholmissbrauch schließen lassen, so kann sie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Diese Tatsachen müssen, wie das Beispiel hier zeigt, nichts mit einer Teilnahme am Straßenverkehr zu tun haben. Ebenso kann von der Führerscheinbehörde die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens verlangt werden, wenn etwa der Führerschein wegen einer Alkoholfahrt unter z.B. "nur" 1,3 ‰ entzogen ist und zusätzlich weitere Tatsachen, wie frühere Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Strafregister Anlass zu Zweifeln an der "Geeignetheit" des Führerscheininhabers geben. Wer also seinen Führerschein wegen einer Alkoholfahrt zwischen 1,1 ‰ und 1,5 ‰ verliert, sollte sich frühzeitig um Klärung bemühen, ob ihm etwa eine MPU "droht". Ansonsten kann es in der Praxis zu einer erheblichen Verlängerung der Sperrfrist kommen, wenn erst bei der Führerscheinbeantragung kurz vor Ablauf der Sperrfrist die MPU-Anordnung erfolgt und es dann noch Monate dauert, bis eine MPU erfolgreich abgelegt worden ist.

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