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22.03.2005 Navigationssystem im Taxi erstezt keinen Ortskundenachweis

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Das Verwaltungsgericht München (VG München, Beschluss v. 22.03.2005 – Az. M 6a E 05.714) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Navigationssystem im Taxi den Ortskundenachweis entbehrlich machen kann.

Urteil

Ein Augsburger Taxifahrer wollte Taxiunternehmer mit Schwerpunkt am Flughafen München werden. Die vom Landratsamt Freising vorgeschriebene Ortskenntnisprüfung hatte er zweimal nicht bestanden. Prüfungsschwerpunkte sind in dieser Ortskenntnisprüfung neben dem Bereich der Stadt Freising und dem Landkreis Freising auch wichtige Fahrziele in den Kreisen Erding und der Stadt München, die auch den Pflichtfahrbereich abdecken. Der Taxifahrer versuchte es nun mit dem Argument, dass er ein Navigationssystem im Fahrzeug habe, dies müsse ausreichen. Es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er Ortskenntnisse etwa für München nachweise, da es zwar Fahrten nach München gäbe, es hierfür aber genügen würde, dass er ein Navigationssystem im Fahrzeug habe mit dem alle Ziele erreichen könne. Die zuständige Behörde, das Landratsamt Freising lehnte dieses Ansinnen ab. In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München versuchte der Taxifahrer seinen Anspruch weiter zu verfolgen. Vom VG München wurde dieses Ansinnen abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die in § 48 IV Nr. 7 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) vorausgesetzte Ortskundeprüfung durch ein Navigationssystem oder etwa die Möglichkeit, wie vom Antragsteller dargestellt, sich bei anderen Personen am Flughafen vor Beginn der Fahrt Informationen zum Fahrziel einzuholen, nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Das Verwaltungsgericht stellte dazu noch fest, dass der Behörde ein Ermessensspielraum zustehe, ob diese die Prüfung mündlich oder schriftlich durchführt, soweit dabei der Grundsatz der „Selbstbindung der Verwaltung“ aufrecht erhalten bleibt, also alle Prüflinge gleich behandelt werden. Schließlich stellte das Verwaltungsgericht München noch fest, dass gerade die Einbeziehung der Landeshauptstadt München in die Ortskundeprüfung des Landratsamtes Freising nicht zu beanstanden sei, weil die Stadt München zwangsläufig häufiger Zielort von Taxikunden am Flughafen sei. Ein Fahrgast müsse sich gerade im Bereich der üblichen Fahrziele auf die Ortskenntnis der Taxifahrer verlassen können, deshalb können von der Behörde sehr wohl vertiefte Kenntnisse für den Bereich des eigenen Landkreises (alle Straßen der Stadt Freising) und Kenntnisse im Pflichtfahrgebiet verlangt werden.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, wonach ein Navigationssystem den Ortskundenachweis nicht ersetzen kann, ist für das Taxigewerbe zu begrüßen. Die Fahrgäste im Taxi dürfen erwarten, dass sich der Taxifahrer, dort wo er sich bereitstellt, so gut hinsichtlich der üblichen Fahrziele auskennt, dass auf ein Navigationssystem verzichtet werden kann. Ein professioneller Taxifahrer wird gerade in Städten einem Navigationssystem immer wieder ein Schnippchen schlagen können und diesem überlegen sein. Die Dienstleistung Taxifahren erfordert eben mehr als nur eine vorgegebene Fahrtstrecke mit einem „Navi“ abfahren zu können, sondern erfordert gerade sich auf Verkehrsverhältnisse zu unterschiedlichen Tageszeiten einstellen zu können und den jeweils günstigsten Weg dem Fahrgast anbieten zu können. All dies kann ein Navigationssystem nicht leisten.

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