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16.03.2005 MPU und Verbot Fahrrad zu fahren

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Das Verwaltungsgericht Neustadt (VG Neustadt a.d.W., Beschluss v. 16.03.2005 – Az. 3 L 372/05) hatte über die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde und das Verbot nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder zu führen zu entscheiden.

Urteil

Der Betroffene hatte am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad teilgenommen, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille aufgewiesen hatte. Von der Fahrerlaubnisbehörde wurde sodann gemäß § 13 Abs. 2 c FeV vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert obwohl dieser nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen war. Nach Ansicht der Behörde hatte sich aus dem Umstand, dass der Betroffene als Fahrradfahrer mit einer BAK von 2,02 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte, auch Zweifel an der Eignung des Fahrradfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Festgestellt wurde diese Blutalkoholkonzentration in einem Strafverfahren, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts geendet hatte. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. hat festgestellt, dass die Behörde berechtigt war den Betroffenen aufzufordern eine MPU beizubringen, um Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Das MPU-Gutachten ergab schließlich, dass dieser Betroffene zur Zeit der Begutachtung nicht geeignet war zum Führen eines Kraftfahrzeugs. In der Folge hatte die Fahrerlaubnisbehörde ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagt. Nachdem die Gutachter auch hinsichtlich der Eignung des Betroffenen zum Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die erforderliche Eignung auch dazu zurzeit nicht gegeben sei. Das Begehren des betroffenen Verkehrsteilnehmers hatte allerdings in einem Teilbereich Erfolg. Entsprechend einer abschließenden Aussage im medizinisch-psychologischen Gutachten, wonach die Eignungsmängel durch einen erfolgreichen Besuch eines anerkannten Rehabilitationskurses für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer behoben werden könnten, wurde die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, die Zustimmung zur Teilnahme an einem derartigen Kurs zu erteilen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Trunkenheit ist nicht nur bei einem Führer eines motorisierten Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich, sondern auch als Radfahrer. Es reicht also nicht, sein Auto stehen zu lassen, wenn Alkohol genossen wird, sondern es sollte auf jedwede Teilnahme im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug verzichtet werden. Die Fahrerlaubnisbehörden werden in diesem Bereich zunehmend strenger in der Anwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalogs. Schneller noch als der Führerschein insgesamt kann der P-Schein in Gefahr geraten, wie einschlägige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zeigen.

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