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29.07.2002 Alkohol außerhalb des Verkehrs und MPU bei Personenbeförderungsschein

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Beschluss vom 29.07.2002 – AZ. 10 S 1164/02; nach VD - Verkehrsdienst 2002,347 = zfs 2002,555) beschäftigte sich mit der Frage, ob einem Führerscheininhaber (hier Taxifahrer) bei einer Alkoholisierung von über 2 Promille (außerhalb des Straßenverkehrs) eine MPU abverlangt und bei Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Urteil

Das Ergebnis, für viele sicherlich überraschend gleich vorweg: Der hier betroffene Taxifahrer hat seinen Führerschein verloren. Hier war ein Führerscheininhaber (Taxifahrer) am Rosenmontag 2001 in betrunkenem Zustand außerhalb des Straßenverkehrs angetroffenen worden. Die näheren Umstände sind in der Veröffentlichung der Entscheidung nicht mitgeteilt, tun auch für das Ergebnis hier nichts zur Sache. Mit einem Atemalkoholmessgerät wurde – umgerechnet – eine Alkoholisierung von etwas über 2 Promille festgestellt. Die zuständige Führerscheinbehörde hatte davon – auf welchen Wegen auch immer – erfahren. Der VHG BW hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass bereits diese einmalige schwere Alkoholisierung die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen könne. Die Führerscheinbehörde habe deshalb zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung anordnen dürfen. Die Verwaltungsbehörde hatte – nach Ansicht des VGH BW zutreffend - angenommen, dass der Verdacht bestehe, dass der Betroffene als Taxifahrer den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag. Er würde damit als Berufskraftfahrer ein Risiko auch für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Diesen Zweifeln könne er nur begegnen, indem er ein positives MPU-Gutachten beibringe. Dazu hatte der Taxifahrer hier keinen Anlass gesehen. Die Führerscheinbehörde hatte daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, der Betroffene dagegen geklagt. Mit seinen Argumenten, dass er sehr wohl zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne ist er weder beim zunächst angerufenen Verwaltungsgericht noch in 2. Instanz beim VGH BW durchgedrungen. Der Betroffene trug u.a. vor, es seien bei einer gutachterlichen Feststellung aus dem Jahr 1997 nach einem ähnlichen Vorfall vom 7.9.1995 (wo der Betroffene mit einer Alkoholisierung von gut 1,6 Promille, ebenfalls außerhalb des Straßenverkehrs angetroffen worden war) damals keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch gefunden worden. Er sei in seiner nun 33-jährigen Fahrpraxis im Verkehr noch nie alkoholauffällig geworden. Und, es sei zu berücksichtigen, dass sich der aktuelle Vorfall an einem Rosenmontag ereignet habe. Dies sei doch ein Tag, an dem auch andere Zeitgenossen einmal ‚zu tief ins Glas schauen’ würden. Dazu würden Atemalkoholmessungen (AAK) keine gesicherten Rückschlüsse auf eine tatsächliche, am Blutalkoholwert (BAK) – [jedenfalls bei Werten über 1,1 Promille ist zur Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit ansonsten nach wie vor eine Blutprobe erforderlich] zu bestimmende Alkoholisierung zu. Der VGH BW folgte all diesen Argumenten nicht, sondern gab in ganzer Linie der Verwaltungsbehörde mit der Maßnahme zur Anordnung der MPU und dann zum Entzug der Fahrerlaubnis Recht. Der VGH BW erläuterte: „Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten dürfte ein Eignungsmangel des Antragstellers nahe liegen. Bei dieser Sachlage überwiegt aber das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs (und der aus Art.2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben) das Interesse des Antragstellers ....“. Der VGH BW erklärt dazu noch, dass die Atemalkoholwerte in diesem Falle herangezogen werden dürften und, dass damit die Feststellung der schweren Alkoholisierung Anlass zu der Annahme gebe, dass hier eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben sei. Es würde hier nahe liegen, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sei, wegen der Problematik Restalkohol, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen und damit seine Existenz als Taxifahrer zu gefährden oder sich – nach vorabendlichem Alkoholkonsum – in noch fahruntüchtigem Zustand ans Steuer zu setzen. Auch zur Klärung dieses Konfliktes sei eine MPU zulässig angeordnet. Das private Interesse am Konsum von Alkohol und am Erhalt seines Arbeitsplatzes sei hier dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. Der VGH BW setzte sich dazu auch mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte auseinander, die vom Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs gerade nicht auf fehlende Eignung zur Teilnahme am Verkehr geschlossen hatten und erklärte, dass er sich solcher Haltung nicht anschließe. Der Führerschein war also weg.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt, dass dem Risikofaktor Alkohol im Straßenverkehr – wohl anerkannt zu Recht - ständig höhere Bedeutung zugemessen wird. Alkohol ist nach wie vor eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Straßenverkehr, gerade auch für Unfälle mit Verletzungen und Langzeitschäden oder Todesfällen. Nicht nur der Gesetzgeber „zieht hier die Zügel an“. Auch die Gerichte entscheiden zunehmend rigoroser, wenn es um Sachverhalte geht, bei denen Alkohol oder sonstige Drogen eine Rolle spielen. Der VHG Baden-Württemberg setzt mit dieser Entscheidung seine bereits bestehende Rechtsprechung fort (s.a. VGH BW, Beschluss vom 22.01.2001 - 10 S 2032/00; Ventil 2-2001). Ob diese Entscheidung, die letztlich privaten Alkoholgenuss zu einer ‚Gefahr’ für die Fahrerlaubnis macht als Maßstab gelten soll, darüber mag durchaus zu streiten sein. Auch wenn dies zunächst schwer verständlich scheint (und es ja auch ‚weichere’ Urteile zu ähnlichen Sachverhalten gibt, u.a. als Beispiel VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 16.01.2002; Ventil 2-2002), eine gewisse Logik steckt denn doch darin: Wer mit über 2 Promille noch aufrecht geradeaus gehen kann ist wohl Alkohol gut gewöhnt. Damit ist der Weg zu Alkoholmissbrauch nicht weit. Und damit kann die Frage durchaus klärenswert sein, ob der, der 2 Promille sich antrinken kann tatsächlich zuverlässig zwischen privatem Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag. Umso wichtiger kann diese Klärung sein, wenn es sich – wie hier – um einen Taxifahrer handelt, der nicht nur andere Verkehrsteilnehmer schädigen kann, sondern dem auch Fahrgäste anvertraut sind, die auf zuverlässige und sichere Beförderung – ohne jeden Alkoholeinfluss(auch ohne Restalkoholeinfluss) – vertrauen müssen (zur Problematik Restalkohol siehe z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2001 – 19 U 167/01; Ventil 3-2002). Wie so oft: es lässt sich hier nichts generalisieren, sondern nur eine ‚Linie’ ausmachen, die allerdings zunehmend ‚härter’ wird. Zu entscheiden ist dann jeweils der Einzelfall – notfalls über eine MPU. Abzuwarten bleibt, ob sich andere Verwaltungsgerichte dieser ‚harten’ Rechtsprechung anschließen. Zu beachten mag hier für manche noch sein, dass diese Entscheidung des VHG BW aus dem Süden der Republik – wo gemeinhin eine bier- und weinfeste Bevölkerung vermutet wird - stammt und nicht etwa aus einer nördlicheren, abstinenteren oder weniger alkoholfesten Gegend. Dies könnte manch einem trinkfesten Oktoberfestbesucher oder (bajuwarischen) Wochenendabsacker doch zu denken geben. Trinkfestigkeit ist also nicht unbedingt eine ‚Charaktereigenschaft’ die allseits positiv gewürdigt wird.

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