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29.07.2003 Mithaftungsquote eines Geschädigten wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage

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Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2003 – Az.: 3 V 691/02-68) hatte über die Mithaftungsquote eines Geschädigten wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage zu entscheiden.

Urteil

Im vorliegenden Fall wollte der Fahrer eines Fahrzeuges ohne zu blinken und ohne sich in der Straßenmitte einzuordnen nach links abbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem in diesem Moment überholenden Omnibus. Das erstinstanzliche Landgericht hatte eine Mithaftungsquote des Busfahrers mit 25 % angenommen, da dieser trotz einer für ihn unklaren Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die beim OLG eingereichte Berufung. Wer nach links abbiegen möchte, muss dies frühzeitig unter Verwendung des Blinkers deutlich machen. Vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegevorgang hat man dabei auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Zumindest gegen zwei dieser Obliegenheiten hat der Beklagte hier verstoßen, weil er sich weder zur Straßenmitte hin eingeordnet hatte noch seiner zweiten Rückschaupflicht nachgekommen war. Wäre er zumindest letzterem nachgekommen, hätte er erkennen können, dass sich nachfolgend ein Bus näherte, der seine Geschwindigkeit nicht verringerte und noch dazu über der Straßenmitte eingeordnet war. Damit hätte dem Beklagte klar sein müssen, dass der Fahrer des sich nähernden Busses seine Abbiegeabsicht offensichtlich nicht erkannt hatte und hätte diesen passieren lassen müssen. Damit wäre der Unfall vermieden worden. Ein Überholvorgang ist jedoch dann nicht gestattet ist, wenn die Verkehrslage unklar ist. Genau eine solche unklare Situation war nach Ansicht des OLG hier gegeben, denn für den nachfolgenden Fahrer war das Verhalten des Beklagten keinesfalls gewiss. Er durfte aus dem Handeln des vorausfahrenden Fahrzeuges, Herabsetzen der Geschwindigkeit und fahren eines „Schlenkers“ nach rechts, nicht mit einem gefahrlosen Überholvorgang rechnen. Vielmehr hätte er das Verhalten des Beklagten weiter beobachten und sein eigenes Fahrverhalten darauf einstellen müssen. Aus diesem Grund erkannte hier das Gericht auf eine Mithaftungsquote des Fahrers des Busses in Höhe von 25 %.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass niemand im Verkehr auf sein vermeintliches Vorrecht vertrauen und dies durchsetzen darf. Das Risiko mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, dass eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe und deshalb eine Mithaftung anzurechnen sei, bleibt hoch.

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