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08.04.2002 Kosten für MPU-Gutachten bei Entziehung der Fahrerlaubnis

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Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg, Urteil vom 08.04.2002 – 5 VG 4699/01; nach NJW 2002, 2730) hatte in einer Klagesache über die Kostentragungspflicht für die Aufwendungen eines Gutachtens im Rahmen eines Widerspruches gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden.

Urteil

Im Rahmen einer angeordneten MPU wurde dem (späteren) Kläger die Fahrerlaubnis wegen eines Drogenfundes in seinem Fahrzeug und seiner erklärten Absicht, diese selbst konsumieren zu wollen, entzogen. Diesen Bescheid focht der Kläger an. Dazu brachte er ein Gutachten bei, das ergeben hatte, dass er keinem gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nachging. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Nun wollte der Kläger mit einer Klage die Kosten des Gutachtens von der Behörde erstattet bekommen. Das VG Hamburg entschied, dass hier diese Kosten nicht erstattungsfähig waren, da sie nicht zu den vom Gesetz vorausgesetzten notwendigen Aufwendungen gehörten. Gemäß § 80 HbgVwVfg sind dem Widerspruchsführer die zur Verteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn dem Widerspruch stattgegeben oder abgeholfen wird. In vorliegenden Fall aber waren die Kosten nicht von der Behörde zu erstatten, da das Gutachten nach § 11 VI 3 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) vom Kläger selbst in Auftrag zu geben war und dieser nach § 4 I Nr. 1 GebOSt auch die Kosten dafür tragen musste.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt wieder einmal eine für Laien schwer nachvollziehbare Eigenheit der MPU. Die MPU wird zwar in bestimmten Fällen von der Führerscheinbehörde ‚verlangt’. Die MPU wird aber nicht von der Behörde ‚beauftragt’. Es wird lediglich die Vorlage einer positiven MPU vom Betroffenen erwartet, der dann selbst Auftraggeber dieser MPU ist. Die ‚Anordnung’ der Vorlage einer positiven MPU stellt also auch keinen Verwaltungsakt dar, gegen den unmittelbar Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Vergleichbar mag dies dargestellt sein, mit dem Antragserfordernis ein bestimmtes Zeugnis vorzulegen oder bei Taxiunternehmern vor Erteilung einer Genehmigung zum Taxenverkehr die hier erforderliche Fachkunde nachzuweisen. Auch etwa die Kosten einer Fachkundeprüfung, obwohl Voraussetzung zum Erhalt der Taxikonzession, muss ja die Behörde nicht bezahlen. Dass manch einer die Fachkundeprüfung für das Taxi- und Mietwagengewerbe leichter bestehen mag, als etwa eine MPU steht auf einem anderen Blatt.

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