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25.11.2009 Klage auf Erteilung von Taxigenehmigungen in Baden-Baden erfolgreich

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Der Antrag eines Taxiunternehmens im Frühjahr 2008 auf Genehmigungen für fünf Taxis war von der Stadt Baden-Baden abgelehnt worden. Mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2009 - Az. 7 K 1913.08) hatte der Taxiunternehmer im Herbst 2009 Erfolg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Stadt Baden-Baden auf Herausgabe von fünf Taxigenehmigungen an diesen Unternehmer.

Urteil

Die Genehmigungen waren von der Behörde mit Hinweis auf § 13 Abs. 4 PBefG verweigert worden, zudem war auf eine bestehende Warteliste verwiesen worden nach der andere Bewerber bei einer möglichen Genehmigungsherausgabe Vorrang hätten. Die Argumentation der Genehmigungsbehörde drang vor dem Verwaltungsgericht nicht durch. Die Behörde hatte den Antrag abgewiesen mit dem Argument, dass weitere Taxigenehmigungen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes bedrohen würden (§ 12 Abs. 4 PBefG). Anschließend ließ die Stadt Baden-Baden ein Gutachten zur Funktionsfähigkeit des städtischen Taxigewerbes erstellen. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass das Taxigewerbe in Baden-Baden bessere Erträge erziele als in anderen vergleichbaren Städten der Bundesrepublik. Es wurde darin empfohlen in den nächsten Jahren ein Paar Genehmigungen zu erteilen. Dennoch argumentierte die Behörde damit, dass bei Herausgabe der beantragten fünf Taxigenehmigungen die konkrete Gefahr schwerwiegender Mängel in der Verkehrsbedienung durch Taxis beschworen würde. Dazu beharrte die Genehmigungsbehörde auf dem Vorrang von 14 anderen Bewerbern auf Wartelisten, deren formlose Anträge bis in die frühen achtziger Jahre zurückreichten. Das antragstellende Taxiunternehmen wurde nicht auf die Warteliste gesetzt, sondern es wurden gar spätere Bewerber noch aufgenommen. Das klagende Taxiunternehmen widersprach der Behördenargumentation zur angeblich konkreten Bedrohung der Funktionsfähigkeit, da diese durch nichts konkret belegt sei. Gegen die Wartelisten wandte der Kläger ein, dass diese einerseits schon gar nicht ordnungsgemäß geführt seien (auch nicht hinsichtlich der Trennung von Alt- und Neubewerbern - § 13 Abs. 5 PBefG) und zudem der Kläger hätte aufgenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass Versagungsgründe nach § 12 Abs. 4 PBefG hier nicht vorliegen würden. Die Genehmigungsbehörde habe nicht belegen können, dass bei Herausgabe der beantragten Genehmigungen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes eintreten würde. Dies sei schon nach dem, für die Stadt Baden-Baden erstellten Gutachten nicht darstellbar, im Übrigen bestehe nach den Ausführungen dieses Gutachtens ein nicht zu vernachlässigender „Graumarkt“ von Personenbeförderungen. Im Übrigen müsse die Behörde eine solche gesicherte Prognose zur Bedrohung der Funktionsfähigkeit belegen und könne die Entscheidung darüber nicht auf das Verwaltungsgericht verlagern. Eine solche Prognoseentscheidung dürfe das Verwaltungsgericht denn auch gar nicht selbst treffen. Ausdrücklich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass § 12 Abs. 4 PBefG nicht dem Konkurrenzschutz vorhandener Unternehmer dienen dürfe. Die Stadt Baden-Baden beharrte sodann noch auf dem Vorrang anderer Wartelistenbewerber. Jedoch konnte die Behörde nicht belegen, dass diese Bewerber, die teils während des Verfahrens nochmals angeschrieben worden und nur zum Teil geantwortet hatten, tatsächlich überhaupt noch Interesse an den einst gewünschten Konzessionen hatten oder sonst noch die Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung erfüllten. Zudem hätte der Kläger, ob er dies ausdrücklich beantrage oder nicht, auf die Warteliste gesetzt werden müssen. Eine Warteliste setze schließlich einen beobachtungszeitraum voraus (§ 12 Abs. 4 S. 3 PBefG), der wiederum an die letzte vorherige Genehmigungserteilung anzuschließen sei (und nicht wie hier erst nach Antragstellung durch das klagende Unternehmen einzurichten war). Zu Gunsten der Genehmigungsbehörde verblieb letztlich kein rechtlich tragfähiges Argument mehr. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete mit dem (zwischenzeitlich rechtskräftigen) Urteil die Genehmigungsbehörde dem Kläger (der unstreitig die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen - § 13 Abs. 1 PBefG – nach Vorlage aller erforderlichen Genehmigungsantragsunterlagen erfüllte) fünf Taxigenehmigungen zu erteilen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Anmerkung: Dieses Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann beharrlich für seine Rechte einzutreten. Wenn ein Bewerber um eine Taxigenehmigung die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (insb. zur Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllt und einen vollständigen (also ohne weiteres genehmigungsfähigen) Antrag einreicht, dann hat es die Genehmigungsbehörde schwer diesen abzulehnen. Zur Begründung des (alleinigen) Ablehnungsgrundes nach § 12 Abs. 4 PBefG muss die Genehmigungsbehörde eine konkrete Prognoseentscheidung zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes treffen und diese vor Gericht gut begründen können. Dazu ist erheblicher Aufwand erforderlich, da eben nicht die vorhandenen Unternehmer vor Konkurrenz geschützt werden dürfen, sondern im Hinblick auf Art 12 Grundgesetz die Berufsfreiheit des Genehmigungsbewerbers nur bei einer drohenden Funktionsbeeinträchtigung des Taxigewerbes eingeschränkt werden darf. Wartelisten müssen, wenn sie denn einen Vorrang anderer schützen und den Nachrang des klagenden Bewerbers um eine Taxigenehmigung bewirken sollen sorgfältig (und wohl im Zusammenhang mit einem in zulässiger Weise eingerichteten Beobachtungszeitraum) geführt werden. Bewerber auf Wartelisten werden zumindest die Kernvoraussetzungen Fachkundenachweis und persönliche Zuverlässigkeit bei Antragstellung nachweisen und erfüllen müssen. Wird die Warteliste ordnungsgemäß geführt, dann sind vorrangige Bewerbe aber auch vorrangig zu berücksichtigen, so dass eine Klage bei langer Warteliste aus den „hinteren Plätzen“ zumindest riskant ist. Eine Verfahrensdauer von Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von etwa zwei Jahren ist durchaus im üblichen Rahmen (wenn nicht gar „zügig“), bei einem Berufungsverfahren kann leicht die doppelte Zeit in Anspruch genommen werden.

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