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18.12.2006 Klage auf Erteilung einer Taxigenehmigung

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Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil v. 18.12.2006 - Az. 4 K 329/06.KO) entschied auf die Klage eines Unternehmers auf Erteilung von Taxigenehmigungen am Flughafen Hahn, dass eine Taxigenehmigung nicht mit der Begründung fehlenden Bedarfs abgelehnt werden dürfe.

Urteil

Eine Taxiunternehmerin beantragte bei der, für den Bereich des Flughafens Hahn zuständigen, Genehmigungsbehörde, dem Rhein-Hunsrück-Kreis die Erteilung einer Genehmigung zum Einsatz eines Taxis am Flughafen Hahn. Die Genehmigungsbehörde lehnte diesen Antrag ab, mit der Begründung, dass derzeit keine weiteren Taxigenehmigungen für den Bereich des Flughafens Hahn erteilt würden. Es bestünde dafür kein Bedarf, da ansonsten die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes beeinträchtigt würde. Die Klägerin ließ sich im Jahr 2004 zunächst auf Platz 11 in eine Warteliste bei der Behörde aufnehmen, nachdem die Behörde erklärt hatte, dass eine Aufnahme in die Warteliste nur unter Verzicht auf den Genehmigungsantrag erfolgen könne. Im März 2005 erteilte die Genehmigungsbehörde zuletzt eine Taxigenehmigung an ein anderes Unternehmen. Im Sommer 2005 beantragte die Klägerin erneut eine Taxigenehmigung, legte Widerspruch gegen die Versagung der Taxikonzession ein und reichte sodann nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Frühjahr 2006 Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz ein. Die Behörde begründete ihre ablehnende Haltung zur Konzessionserteilung weiterhin mit fehlendem Bedarf an weiteren Taxis. Es seien am Flughafen acht Taxis und 3 Mietwagen, in einer Nachbargemeinde weitere zwei Taxis und 2 Mietwagen zugelassen. Dadurch sei, nachdem zudem noch 95 Busverbindungen zur Verfügung stünde ein für Fluggäste und Bevölkerung ausreichendes, funktionierendes Beförderungssystem zur Verfügung. Bei durchschnittlich zwei bis vier Fahrten täglich durch die bereits vorhandenen Taxis und einem durchschnittlichen Fahrpreis von 42 Euro, sowie nach einer Betriebsaufgabe im Vorjahr müsse erst abgewartet und geprüft werden, welche wirtschaftlichen Folgen eine weitere Taxigenehmigung hätte. Zudem gäbe es nunmehr 24 weitere Mitbewerber, die auf der Warteliste für Taxigenehmigungen vor der Klägerin liegen würden. Das klagende Unternehmen argumentierte dagegen damit, dass die von der Behörde genannten Fahrgastzahlen unrealistisch seien, dass zumindest ca. 10 Fahrten täglich mit den vorhandenen Taxis ausgeführt würden, dass die Taxendichte am Flughafen Hahn bei weitem niedriger sei, als etwa am Flughafen Frankfurt, dass die Behörde keine nachvollziehbaren Angaben zur Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit der einzelnen Taxis gemacht habe, ebenso wenig zu Anzahl und vor allem Gründen von Geschäftsaufgaben. Es würden also keine Versagungsgründe im Sinne von § 13 Abs. 4 PBefG vorliegen, dem Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung müsse stattgegeben werden. Das Verwaltungsgericht folgte in seinem Urteil, das der Klägerin teilweise und im Kernpunkt der Klage Recht gab, im Wesentlichen der Argumentation des klagenden Unternehmens. Das Gericht führte dazu aus, dass mit § 13 Abs. 4 PBefG die Erteilung einer Taxikonzession allein bei einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes abgelehnt werden dürfe, nicht aber mit der Begründung fehlenden Bedarfs. § 13 Abs. 4 PBefG gestatte eine Bedürfnisprüfung nicht, den objektive Zulassungsschranken für einen Beruf, wie hier des Taxiunternehmers, sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes notwendig sind. Das Verwaltungsgericht führt, auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1960 verweisend, dazu weiter aus: Der Taxenverkehr ist danach der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung und ergänzt in einer, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr. Existenz und Funktionieren dieses Zweiges des Gelegenheitsverkehrs sind daher ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut. Dieses ist allerdings nicht bereits durch Zulassung von mehr Taxen, als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, gefährdet; dies würde auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinauslaufen. Die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes (mit zu vielen Taxis) mit der Folge ruinösen, die Existenz bedrohenden Wettbewerbs muss vielmehr konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein. Bei der Entscheidung nach Prüfung dieser Voraussetzungen bestehenden Beurteilungsspielraum hatte die Behörde im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht den vom Gesetz und der Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen nicht genügt. Die Behörde hatte demnach zum einen den maßgebenden Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt und zum anderen entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zutreffend erkannt und gewürdigt. Die Ermittlungen der Behörde zur wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen am Flughafen Hahn wurden als absolut unzureichend und überwiegend noch nicht einmal nachvollziehbar vom Gericht kritisiert. Weder ließen sich die von der Behörde genannten Zahlen zu Fahrgastzahlen, Umsätzen oder Einsatzzeiten der vorhandenen Taxis nachvollziehen, noch die Schlüsse, die die Behörde daraus gezogen hatte. Da das Taxigewerbe eine Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr darstellt, kommt es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes, bzw. deren Bedrohung nicht auf die Zahl der Buslinien und der darin beförderten Fahrgäste an. Schließlich könne die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch nicht mit einem bestehenden Beobachtungszeitraum, der noch nicht abgelaufen sei, begründet werden, da insoweit nicht erkennbar sei, wie dieser Beobachtungszeitraum ausgestaltet sei. Die ablehnende Entscheidung der Behörde war nach Ansicht des VG Koblenz insgesamt rechtsfehlerhaft. Die Klägerin konnte dennoch nicht mit einer sofortigen Genehmigungserteilung rechnen, da Taxigenehmigungen in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Behörde zu behandeln sind, also noch andere Mitbewerber unter Umständen vorrangig zu berücksichtigen wären. Allerdings muss die Klägerin mit Rangstelle 11, wie nach dem ersten Antrag beurteilt werden und nicht nach Rangstelle 25, wie von der Behörde gesehen. Denn die Rangstelle kann nicht abhängig gemacht werden von der Bereitschaft abzuwarten oder Klage einzureichen, stellte das Gericht fest. Nachdem derzeit 8 Taxis genehmigt sind, würde eine Berücksichtigung der Rangstelle 11 und der davor gelisteten, vorrangig zu berücksichtigenden Konzessionsbewerber unter Umständen mehr als eine Verdoppelung der Taxis bedeuten. Das Verwaltungsgericht sah sich nicht in der Lage zu beurteilen, ob diese Zahl von Taxis die Funktionsfähigkeit des bestehenden örtlichen Taxigewerbes noch nicht beeinträchtigen würde (was eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin auf Genehmigungserteilung ermöglicht hätte) und konnte deshalb die begehrte Konzession nicht zusprechen. Vielmehr musste die Behörde verurteilt werden, unter der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes erneut über den klägerischen Antrag zu entscheiden.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Der Teilerfolg der Klägerin ist beachtlich. Deutlich hat das Verwaltungsgericht die Kriterien zur Prüfung einer bestehenden Bedrohung der Funktionsfähigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 4 PBefG bezeichnet. Einerseits ist das (bestehende) Taxigewerbe bestrebt, nicht durch unkontrollierte Neuzulassungen von Taxikonzessionen in einen ruinösen Existenzkampf zu geraten, andererseits darf § 12 Abs. 4 PBefG auch nicht als Konkurrenzschutz für bestehende Taxiunternehmen „missbraucht“ werden. In diesem Spannungsfeld zwischen freier Konzessionserteilung (Beispiele Hamburg und Berlin) und der Limitierung von Taxigenehmigungen unter Einschaltung von jährlichen Beobachtungszeiträumen (wohl in der überwiegenden Zahl von Kommunen) kommt der zutreffenden, „gerichtsfesten“ Prüfung der Funktionsfähigkeit hoher Wert zu, um Neuzulassungen von Taxigenehmigungen vermeiden zu können. Die Messlatte für die Genehmigungsbehörden der Kommunen ist hoch. Vielerorts werden die rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung eines Konzessionsstopps wohl kaum erfüllt. Der Aufwand zur Durchführung einer sorgfältigen und aussagekräftigen Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ist hoch, fehlende Finanzmittel veranlassen Kommunen oft, auf die Einschaltung externer Gutachter zu verzichten. Dies dient weniger dem bestehenden Taxigewerbe, sondern eher den Chancen von Klagen neuer Taxikonzessionsbewerber.

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