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02.07.2013 Kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn diese nicht tatsächlich auch angefallen ist

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Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil v. 02.07.2013 – AZ. VI ZR 351/12) hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem aus einem Unfallgeschehen Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges von privat zusteht.

Urteil

Die Parteien streiten über den Ersatz anteiliger - fiktiver - Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger hatte aufgrund des Unfalls ein Ersatzfahrzeug zum Preis von € 14.700,00 von privat erworben. Das Sachverständigengutachten hatte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto € 22.000,00 bzw. € 18.487,40 netto, ausgewiesen. Die Beklagte hatte auf Basis des Nettowiederbeschaffungswertes abgerechnet. Der Kläger begehrt anteiligen Ersatz der - fiktiven - Umsatzsteuer.
Das klägerische Begehren blieb in allen Instanzen erfolglos.
Urteil: - (vorgehend AG Viechtach, 30.03.2012, AZ. 1 C 12/12; LG Deggendorf, 10.07.2012, AZ. 12 S 48/12) -
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB biete dem Geschädigten die Möglichkeit, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen sei. Für den Ersatz der Umsatzsteuer komme es deshalb darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, also ob der Geschädigte sie zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet hat oder sich hierzu verpflichtet hat. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Sache keine Umsatzsteuer an, was beim Kauf von privat der Fall ist, sei sie auch nicht zu ersetzen. Sie sei auch nicht ersatzfähig im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis, denn § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenze insoweit die Dispositionsfreiheit.
Eine Erstattung der Umsatzsteuer erfolge nach Ansicht des Senats folglich dann nicht, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur habe durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen sei. Dies gelte auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Klarstellung des BGH: Umsatzsteuer gibt es nur, wenn sie auch angefallen ist, nicht fiktiv.

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