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21.02.2001 Kaskoregress nach Alkoholunfall - Restalkohol

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2001 – 19 U 167/01; nach zfs 2002, 241) hatte zu entscheiden über die Schadensfolgen nach einem Unfall 5 Stunden nach Trinkende des Fahrers bei einer BAK von 0,65 ‰.

Urteil

In dieser Sache hatte ein Autofahrer bei einem Weinfest stetig bis etwa nachts um 2.30 Uhr Alkohol zu sich genommen. Nach ein paar Stunden Schlaf setzte er sich morgens ins Auto und kam mit diesem gegen 7.45 Uhr von der Straße ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,65 ‰. Die Kaskoversicherung weigerte sich den Schaden des Autofahrers zu bezahlen. In erster Instanz wurde der Versicherung Recht gegeben, auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht hatte der Autofahrer und Fahrzeughalter keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass dieser Autofahrer den Verkehrsunfall „im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit und sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hat“. Der Autofahrer hatte den Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht. Zwar war er mit einer BAK von 0,65 ‰, zum Unfallzeitpunkt festgestellt, hieraus noch nicht absolut als fahruntüchtig zu beurteilen. Dieser Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ist erst ab einer BAK von 1,1 ‰ unwiderleglich erreicht. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass dieser Autofahrer in einem Zustand „relativer Fahruntüchtigkeit“ den Verkehrsunfall verursacht hat. Das Gericht hat dies daraus geschlossen, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle recht schmal sei und deshalb eine geringe Unaufmerksamkeit mit anschließender Fahrbewegung nach rechts ausreiche, um von der Fahrbahn abzukommen. Allerdings komme als Unfallursache auch in Betracht, dass dieser Autofahrer die langgezogene Linkskurve mit einer in der konkreten Situation überhöhten Geschwindigkeit befahren habe. Andere Ursachen als diese beiden würden ausscheiden. Für beide Fälle zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass es sich hierbei um alkoholtypische Fahrfehler handele. Es komme hier nur darauf an, dass davon auszugehen sei, dass der Fahrer in nüchternen Zustand diese Verkehrssituation gemeistert hätte. Daran hatte das Gericht keinen Zweifel. Dies gerade deshalb, da dieser Autofahrer schon seit ca. 18 Jahren den Führerschein besitze und seit langen Jahren hohe Jahreskilometerleistungen fahre, also große Fahrpraxis habe. Dennoch war er bei trockener Fahrbahn und guten Lichtverhältnissen an dieser Stelle von der Fahrbahn abgekommen. Für das Gericht stand damit fest, dass es sich objektiv um einen alkoholbedingten Fahrfehler handelt. Nach Ansicht des Gerichts hat dieser Autofahrer auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Zwar habe er sich nicht unmittelbar nach dem Weinfest selbst ans Steuer gesetzt, da er ja gewusst habe, dass er Alkohol getrunken hat, er habe sogar geschlafen und gefrühstückt, bevor er sich auf die weitere Fahrt gemacht habe. Zurückgerechnet auf das Trinkende um 2.30 Uhr hatte er zu diesem Zeitpunkt eine mögliche BAK bis hin zu 1,15 ‰. Das Gericht war der Ansicht, dass unter diesen Umständen es sich diesem Fahrer auch wenn er geschlafen und gefrühstückt hatte, aufdrängen musste, dass der genossene Alkohol keineswegs in dem Maße abgebaut war, dass er den Bereich relativer Fahruntüchtigkeit verlassen hätte. Dieser Autofahrer sei also sehenden Auges das Risiko eingegangen, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kfz zu führen und er habe damit kritiklos eine Situation herbeigeführt, in welcher er und andere Straßenverkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet worden seien. Damit stand für das Gericht fest, dass dieser Autofahrer grob fahrlässig gehandelt hatte. Die Kaskoversicherung war demnach nicht verpflichtet, den am Fahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzten.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass Alkohol nicht nur eine Gefahr darstellt, wenn unmittelbar im Anschluss an den Alkoholgenuss Auto gefahren wird. Vielmehr kommt es auch darauf an, dass nach dem Alkoholgenuss eine ausreichende Pause eingelegt wird, bevor jemand sich wieder ans Steuer setzt. Das Risiko Alkohol im Straßenverkehr hat jeder eigenverantwortlich auszuschließen. Auch eine hohe Fahrpraxis rettet hier nicht bei unvernünftigem Handeln. Gerade wer eine hohe Fahrpraxis besitzt, dem darf umso weniger ein Fehler im Verkehr unterlaufen. Wer hier also mit verhältnismäßig “niedriger“ Blutalkoholkonzentration einen Verkehrsunfall verursacht, dem kann dies erschwerend angerechnet werden. Nach einem Saufgelage ein paar kurze Stunden schlafen und dann kalt duschen und frühstücken reicht eben gerade nicht, um seine Verkehrstüchtigkeit wieder herzustellen.

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