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07.10.2008 Herausgabe von Adressen durch die Berufsgenossenschaft an Verlag

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Ein Verlagsunternehmen (Klägerin) kann von einer Berufsgenossenschaft (Beklagte) nicht Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherten natürlichen und juristischen Personen verlangen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 Az. 5 BV 07.2162) entschieden.

Urteil

Die Klägerin hatte den Zugang zu den Adressdaten von Taxiunternehmen, Mietwagenunternehmen, gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen, Omnibusunternehmen und Entsorgungsunternehmen in elektronischer Form unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) beansprucht. Der BayVGH äußerte im Hinblick auf Sinn und Zweck des IFG Zweifel, ob die Weitergabe der begehrten Adressensammlung zu kommerziellen Zwecken unter den Informationsanspruch falle, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes dies nahelege. Der Gesetzgeber habe mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger stärken wollen. Der geltend gemachte Anspruch scheitere aber jedenfalls an gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausschlussgründen: Zugang zu Namen und Anschriften von natürlichen Personen, die bei der Beklagten Mitglieder seien, unterlägen dem besonderen Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuchs I. Zudem wäre das Bekanntwerden der Informationen geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Die beklagte Berufsgenossenschaft als Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre zu den Sozialversicherungen. Deshalb seien sämtliche Mitgliederdaten, auch die von juristischen Personen, geschützt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Übermittlung der genannten Daten Geschäftsgeheimnisse der pflichtversicherten Unternehmen berühre. Nach Auffassung des BayVGH kann die Klägerin die begehrten Namen und Anschriften der Mitglieder der Beklagten auch nicht nach dem IWG verlangen, da dieses Gesetz nicht für Informationen gelte, an denen wie in diesem Fall kein Zugangsrecht bestehe. Aufgrund der vorrangig verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin lasse sich ein Anspruch auf Übermittlung der Adressdaten auch nicht auf andere gesetzliche Grundlagen stützen. Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 3.11.2008 (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 2008 Az. 5 BV 07.2162)

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