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12.10.2000 Haftungsverteilung zwischen wendendem und zu schnellem Fahrer

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Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle: 14 U 265/99 - Urteil vom 12.10.2000) hatte zu entscheiden über die Haftungsabwägung bei einem Zusammenstoß eines Wendenden mit einem bevorrechtigtem, die zulässige Geschwindigkeit überschreitendem Fahrer.

Urteil

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pkw-Fahrer hatte am Ende einer langgezogenen Kurve zum Wenden angesetzt. Die Sicht nach hinten betrug zu Beginn des Wendevorgangs zwischen 35 und 40 Metern. Der wendende Pkw-Fahrer konnte so das sich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 18,6 km/h bei erlaubten 40 km/h nähernde Fahrzeug nicht wahrnehmen und es kam zum Zusammenstoß. Das Gericht hat entschieden, dass der Fahrer des wendenden Pkw zu 25% und der Fahrer des geschwindigkeitsüberschreitenden Pkw zu 75% haften muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des einen Pkw unfallursächlich war. Aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten hatte sich ergeben, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn dieser Pkw die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hätte. Jedoch habe auch der wendende Pkw schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen. Zwar könne dem Fahrer des wendenden Pkw nicht vorgeworfen werden, unaufmerksam gefahren zu sein, da das andere Fahrzeug noch nicht in Sichtweite war, als er mit dem Wendevorgang begonnen hatte. Da aber gemäß § 9 Abs. 5 StVO sich ein Fahrzeugfahrer beim Wenden so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, hätte dieser Fahrer an dieser Stelle auf ein Wenden verzichten müssen. Dies deshalb, da der nachfolgende Verkehr nur auf einer Weite von 35 m einsehbar war und ein Wendender grundsätzlich damit rechnen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer in gewissem Maß die vorgeschriebenen Geschwindigkeit überschreiten. Die Haftungsverteilung von 25% zu 75% zu Lasten des herannahenden Pkws beruhe zum einen auf der Geschwindigkeitsüberschreitung um 46,5%, zum anderen darauf, dass auch für diesen Fahrer die Kurve nur beschränkt einsehbar war und dass die Örtlichkeit eine strikte Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit erfordert hätte.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung beschreibt wieder einmal deutlich die Sorgfaltspflichten, die allen Verkehrsteilnehmer auferlegt sind. Wer an einer Stelle etwa wendet, die dafür nicht geeignet ist, der muss unter Umständen eine Mithaftung übernehmen, selbst wenn der Unfallgegner den Verkehrsunfall bei Einhaltung der zugelassenen Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Taxifahrer sollten sich hier nicht von ihren Fahrgästen dazu drängen lassen unvorsichtig oder an ungeeigneten Stellen zu wenden. Fahrgäste werden dafür Verständnis aufbringen, wenn ihnen der Grund erklärt wird, nämlich, dass der Taxifahrer sich ordnungsgemäß und „sorgfaltspflichtig“ verhalten möchte, um nicht Bußgelder zu kassieren oder durch Verkehrsunfälle (finanzielle und andere) Schäden zu erleiden.

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