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20.12.2001 Haftung nach einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug eines Taxifahrgastes bei einer „Copiloten-Fahrt“

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Das Landgericht Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.12.2001 – Az.: 2 S 218/01 (AG Aschaffenburg, Az.: 24 C 1537/00)). hatte über die Frage der Haftung nach einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug eines Taxifahrgastes bei einer „Copiloten-Fahrt“ ist zu entscheiden.

Urteil

Hier ging es um einen im Taxigeschäft immer wieder vorkommenden Fall, dass ein Fahrgast mit dem Taxi nach Hause gefahren werden wollte und gleichzeitig sein eigenes Fahrzeug von einem weiteren Taxifahrer ebenfalls nach Hause gebracht werden sollte. Mit diesem Auftrag hatte der Fahrgast ein Taxiunternehmen beauftragt. Von diesem Taxiunternehmen wurde wiederum der Fahrer eines anderen Taxiunternehmens beauftragt, das Fahrzeug des Fahrgastes zu fahren. Dieser Taxifahrer des fremden Unternehmens verursachte mit dem Fahrzeug des Fahrgastes einen Verkehrsunfall. Zu klären war nun die Frage, ob für den Schaden des Fahrgastes der von diesem beauftragte Taxiunternehmer einzutreten hätte oder etwa nur der Fahrer des weiteren Taxiunternehmens, von dem das Fahrzeug des Fahrgastes gefahren worden war. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat hier zu Ungunsten des vom Kunden beauftragten, ersten Taxiunternehmens entschieden. Begründet wurde dies damit, dass Vertragspartner des Fahrgastes nur das erste Taxiunternehmen war, das unmittelbar den Gesamtauftrag erhalten habe. Wenn sich dieses Taxiunternehmen zur Durchführung der „Copilot-Fahrt“ eines weiteren Unternehmens bedient, ändere dies nichts an den Vertragsbeziehungen zwischen dem Fahrgast und dem zunächst beauftragten Taxiunternehmen. Unerheblich sei hierbei, ob der Fahrer des Fahrzeugs des Fahrgastes bei dem Taxiunternehmen, das den Auftrag ursprünglich erhalten hatte, angestellt wäre oder nicht. Der Fahrgast habe deshalb einen Anspruch aus „positiver Vertragsverletzung“ gegen den beauftragten Taxiunternehmer. Daneben allerdings hafte der weitere Taxifahrer, der das Fahrzeug des Fahrgastes beschädigt hatte, gemäß § 823 I BGB als Gesamtschuldner mit, da er das Eigentum des Fahrgastes verletzt habe. Ein Mitverschulden des Fahrgastes wurde vom Gericht verneint. Dieser durfte demnach darauf vertrauen, dass ihn der beauftragte Taxiunternehmer eine zuverlässige Person als Fahrer seines eigenen Fahrzeugs schicken würde. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug des Fahrgastes nicht vollkaskoversichert war, ändere demnach nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung des Taxiunternehmens und des beauftragten Fahrers. Im Berufungsverfahren gegen das amtsgerichtliche Urteil durch den Taxiunternehmer und den Fahrer des Fahrzeugs des Fahrgastes bestätigte das Landgericht Aschaffenburg die Entscheidung des Amtsgerichtes. Das Landgericht Aschaffenburg führte dazu noch aus, dass es sich bei dem gesamten Auftrag um die Beförderung des Fahrgastes und um die Fahrt mit dessen Privatfahrzeug um einen einheitlichen Vertrag handele. Alleiniger und ausschließlicher Vertragspartner sei das Taxiunternehmen. Der weitere Taxifahrer sei lediglich als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmens tätig geworden. Dessen Verschulden sei somit dem Taxiunternehmen zuzurechnen, wobei dieser daneben gesamtschuldnerisch aus eigenem Verschulden mit haften würde.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Jedem Taxiunternehmer und jedem Fahrer der fremde Fahrzeuge für sogenannte Copilotenfahrten oder Überführungsfahrten fährt bzw. solche Aufträge annimmt, sollte das Risiko bewusst sein, das damit verbunden ist. Der beauftragte Taxiunternehmer oder unter Umständen auch die beauftragte Taxizentrale haften dem Fahrgast gegenüber aus Vertragsverletzung, wenn bei der Überführungsfahrt das Fahrzeug des Fahrgastes beschädigt wird. Auch der Fahrer, der sich vielleicht freuen mag, bei einer derartigen Überführungsfahrt ein wertvolles Fahrzeug fahren zu dürfen, geht ein ganz erhebliches Risiko ein. Falls er dieses Fahrzeug beschädigt und hierfür eine Vollkaskoversicherung nicht besteht oder nicht eintrittspflichtig ist (weil der Fahrer etwa den Verkehrsunfall grob fahrlässig selbst verursacht hat), muss unter Umständen dem Fahrgast den dann entstandenen Schaden (ansonsten den Selbstbeteiligungsbetrag in der Kaskoversicherung und unter Umständen den Höherstufungsbetrag dort) aus eigener Tasche bezahlen. Hier kann es zu raten sein, auch einmal auf eine vermeintlich lukrative Fahrt zu verzichten, um nicht Gefahr zu laufen mit einem ungewohnten Fahrzeug einen teuren Schaden zu verursachen. Zumindest sollte mit dem Fahrgast ein Haftungsausschluss für derartige Fälle vereinbart werden. Dies sollte zumindest in den Fällen möglich sein, in denen der Fahrgast nicht zu alkoholisiert ist, um seinerseits die Folgen eines solchen Vertragsschlusses nicht überblicken zu können.

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