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22.01.2001 Haftung beim Aussteigen aus PKW

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Das Oberlandesgericht Berlin (OLG Berlin: 58 S 194/00 – Urteil vom 22.01.2001) hatte über einen Zusammenstoß beim Aussteigen aus einem Pkw zu entscheiden.

Urteil

Hier ging es darum, dass die Fahrerin eines Pkw ausgestiegen war und in der geöffneten Fahrertür stand, wobei sie sich in das Fahrzeug hinein beugte. Ein Lkw, der auf der Spurbegrenzungslinie zu dem Parkplatz des Pkw fuhr, streifte die geöffnete Tür, die nicht umknickte sondern zurückgeschlagen wurde. Der Lkw-Fahrer hatte die Pkw-Fahrerin wahrgenommen, den verbleibenden Platz jedoch als für ein ungehindertes Passieren ausreichend eingeschätzt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Aussteigevorgang regelmäßig erst mit dem Schließen der Tür abgeschlossen ist. Komme es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür zu einem Unfall, so spreche ein Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Kraftfahrers gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ‚ausgeschlossen’ ist. Eine Gefährdung im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO sei anzunehmen, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Stand jedoch die Fahrertür unstreitig bereits längere Zeit offen, fehle es an dem typischen Überraschungsmoment, d.h. an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Öffnen der Tür und der Kollision; eine Haftung komme nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 StVO, sondern gegen § 1 Abs. 2 StVO in Betracht. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die tatsächliche Grundlage für den aus § 14 Abs. 1 StVO abzuleitenden Anscheinsbeweis sei aber wieder gegeben, wenn feststehe, dass sich die bereits eine gewisse Zeit vor dem Unfall deutlich sichtbar geöffnete Fahrertür bei der Vorbeifahrt des anderen Kraftfahrers weiter geöffnet hat. Der im fließenden Verkehr befindliche Kraftfahrer, der bei Annäherung eine in einer geöffneten Fahrertür, also zwischen Tür und Fahrzeug, stehende Person erkennt, müsse in der Regel einen solchen seitlichen Abstand bei dem Vorbeifahren einhalten, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen sei, wenn sich die Fahrertür (weiter) vollständig öffne. Die Vorbeifahrt eines Lkw-Zuges auf der Spurbegrenzungslinie an einem, geparkten Pkw in einem seitlichen Abstand von weniger als etwa einem Meter sei regelmäßig grob fahrlässig und führe gegenüber dem Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden zu einer Haftung von 2/3. Das bewiesene Überfahren der Spurbegrenzungslinie mit einem erheblichen Teil eines Lkw-Zuges könne zu einer noch höheren Haftungsquote des Vorbeifahrenden führen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Auch dieser Fall zeigt wieder, dass oft genug nicht einer alleine an einem Unfall „schuld“ ist. Auch zeigt diese Entscheidung, dass kein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer sorgfältig verhält und etwa auf ihn „aufpasst“. Die Folge dieses Unfalls hier war wieder einmal, dass beide Haftpflichtversicherungen in Anspruch genommen werden mussten und bei beiden Versicherungsverträgen eine Erhöhung der Prämien droht. Dies kann gerade bei den hohen Versicherungsprämien für Taxis empfindliche Auswirkungen haben.

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