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25.10.2002 Haftung bei Unfall mit betrunkenem Fußgänger

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Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - AZ: 6 U 1150/02,) hatte über die Haftungsfrage bei einem Unfall mit einem betrunkenen Fußgänger zu entscheiden.

Urteil

Im vorliegenden Fall war ein betrunkener Mann nachts gegen 3 Uhr und bei schlechten Wetterverhältnissen auf einer Landstraße von einem Pkw erfasst und erheblich verletzt worden. Aus diesem Schadensereignis heraus klagte der Geschädigte gegen den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schmerzensgeld. Das OLG Nürnberg ging als Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von 5/6 aus. Das Gericht ging – genau wie das ursprünglich mit der Klage befasste Landgericht – zunächst davon aus, dass der beklagte Autofahrer den Unfall verursacht habe. Offensichtlich hatte er das in § 3 Abs. 1 S. 3 StVO enthaltene Gebot, die Geschwindigkeit gerade bei Dunkelheit so wählen, dass auch vor einem überraschend auftauchenden und unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig angehalten werden kann, nicht beachtet. Es sei hier daher auch unerheblich, ob der Beklagte eine den Sichtverhältnissen – zum Zeitpunkt des Unfalles herrschte Regen – angepasste Geschwindigkeit einhielt, denn nach dem Unfallhergang war er entweder zu schnell gefahren oder aber zu unaufmerksam. Auch die Einwendung, dass nachts um 3 Uhr nicht mit einem Fußgänger auf der Fahrbahn zu rechnen sein müsse, entlastete den Beklagten nicht von dem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 3 StVO. Jedoch stellte das OLG auch fest, dass der Kläger den Unfall in einem besonders großen Maße mit verschuldet hatte. Vorzuwerfen war ihm konkret, dass er betrunken, mit dunkler Kleidung angetan und nachts auf der Fahrbahn einer Landstraße gelaufen war, obwohl ein separater Fußweg vorhanden war. Noch dazu hatte er sich nicht am Fahrbandrand gehalten, sondern war etwas zur Straßenmitte hin versetzt unterwegs gewesen. Und schließlich muss auch der Kläger vorwerfbar unaufmerksam gewesen sein, da er ansonsten das sich nähernde Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges des Beklagten bemerken und die Straße hätte verlassen können. Ebenso wenig wird der Kläger durch seine Trunkenheit entlastet, im Gegenteil. Zwar ist die Trunkenheit bei Fußgängern generell nicht strafbar, kann jedoch als grobfahrlässige Selbstgefährdung gelten. Der Kläger habe um die Tatsache gewusst, dass er nach seinem Alkoholkonsum noch nach Hause laufen und damit am Verkehr teilnehmen musste. Das Gericht hielt daher unter Berücksichtigung der dem Beklagten zuzurechnenden Betriebsgefahr nach § 7 StVG und der Abwägung der schweren Verletzungen des Klägers im Verhältnis zu dessen Mitverschulden einen materiellen Schadenersatz in Höhe von 1/6 für angebracht.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt hier wieder einmal deutlich, dass das Sichtfahrgebot immer und überall für den Autofahrer zu beachten ist. Dies gilt nicht nur auf der Autobahn, wie bereits früher hier dargestellt (siehe Ventil Nr.1/2000 ), sondern auch auf allen anderen Straßen. Noch deutlicher zu Ungunsten des Autofahrers würde nach aktuellem Schadensrecht die Haftungsfrage wohl zu beurteilen sein. Gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern gilt für den Autofahrer nunmehr ja der strenge Haftungsmaßstab, wonach der Autofahrer sich nur entlasten kann, wenn zu seinen Gunsten „höhere Gewalt“, die er nicht beeinflussen und nicht vermeiden konnte vorliegt. Bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2002 war der etwas leichter zu führende „Unabwendbarkeitsnachweis“ Voraussetzung zur Haftungsfreistellung des Autofahrers. Der Autofahrer hat also des Nachts nicht nur mit anderen betrunkenen Autofahrern zu rechnen (hier wird im Falle eines Unfalles die Haftungsfrage allerdings leichter zu beurteilen sein) oder mit LKW-Reifen auf der Autobahn, sondern auch mit betrunkenen Fußgängern. Die Haltung der Gerichte zu dieser Haftungsproblematik bleibt sehr streng.

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