Personenbeförderungsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Anwaltskanzlei Schadensersatz Anwalt Verkehrszivilrecht Verkehrsverwaltungsrecht Unfall Verkehrsordnungswidrigkeit München Schadensregulierung Taxi Strafrecht

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

16.04.2002 Haftung bei einem Auffahrunfall nach ‚disziplinierendem Bremsen’

zurück zur Auflistung

Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil v. 16.04.2002 – 5 S 86/01) hatte über die Haftung bei einem Auffahrunfall nach ‚disziplinierendem Bremsen’ zu entscheiden.
Ein Autofahrer hatte sich über eine andere Verkehrsteilnehmerin und deren Fahrverhalten geärgert. Er bremste seinen PKW so scharf, wenn auch nicht bis zum Stillstand ab, dass die hinter ihm fahrende – solcherart zu disziplinierende – Fahrerin mit ihrem PKW auffuhr. Der Halter des vorderen Fahrzeugs wollte dann den Heckschaden an seinem PKW von der Haftpflichtversicherung der Auffahrenden ersetzt bekommen.

Urteil

In erster Instanz vor dem Amtsgericht hatte er mit diesem Begehren noch Erfolg. Denn, bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Das Landgericht Mönchengladbach als Berufungsinstanz hatte hier jedoch den gegen den auffahrenden geltenden Anscheinsbeweis als erschüttert gesehen. Zwar ist der Anscheinsbeweis nicht bereits dadurch entkräftet, dass der Vordermann unverhofft und ohne zwingenden Grund scharf bremst, da der nachfolgende Fahrer verpflichtet ist stets einen solchen Abstand zu halten, dass er auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes nicht auffährt. In diesem Fall konnte jedoch nachgewiesen werden, dass der Kläger absichtlich scharf gebremst hatte, um die nachfolgende Fahrerin, über die er sich geärgert hatte zu disziplinieren oder zu maßregeln. Er hatte nach Ansicht des Gerichtes also die Unfallsituation vorsätzlich herbeigeführt. Auf die möglicherweise dazu bestehende Unaufmerksamkeit oder einen zu geringen Sicherheitsabstand der auffahrenden Fahrzeuglenkerin und darauf, ob diese etwa den Unfall noch hätte verhindern können, kam es deshalb für das LG nicht mehr an. Das Verhalten des abbremsenden Fahrers rechtfertigte es nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes diesem die volle Haftung für die unfallbedingten Schäden aufzuerlegen. Das Gericht stellte dazu fest, dass der Kläger den Unfall durch ein Verhalten verursacht hat, das als grob verkehrswidrig einzustufen ist. Für unerheblich hat das Gericht es dazu gesehen, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst, sondern lediglich stark herunter gebremst hat. Das LG Mönchengladbach hat dazu klargestellt: „Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprechen in schwerwiegender Weise den darin geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richten oder auf ein solches reagieren.“

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Selbstjustiz oder auch nur Rechthaberei auf unseren Straßen nichts zu suchen haben. Dies gilt nicht nur im Schadensrecht wie hier, sondern auch im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (siehe dazu z.B.: BayObLG, Urteil vom 06.07.2001 – 1 st RR 57/2001; Ventil 3-2002). Der Verkehr auf Deutschlands Straßen ist so dicht, die Gefahren darin sind so hoch, dass es nicht hingenommen werden kann, dass sich Selbstjustiz hier ausbreitet. Täglich wird nahezu jeder Verkehrsteilnehmer sich über andere Verkehrsteilnehmer ärgern. Manchmal zu Recht, manchmal auch aufgrund eigener Fehleinschätzung. Jeder macht –auch im Verkehr – einmal Fehler, der Taxler als Profi hoffentlich weniger als andere. Umso mehr ist der Profi unter den Autofahrern gefordert, stets besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und auch besonnen auf nicht ausreichend professionelles oder fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren. Steigender Aggressivität im Verkehr kann letztlich nur mit ruhigen und überlegten eigenen Fahrverhalten begegnet werden. „Aufrüsten“ und „kriegerisches Gehabe“ bringen auf der Straße, wie in anderen Zusammenhängen nichts, jedenfalls keinen „Frieden“ (hier unter den Verkehrsteilnehmern).

zurück zur Auflistung