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Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

15.07.2004 Gesetz zur Modernisierung der Justiz

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Das Gesetz zur Modernisierung der Justiz hat Anfang Juli 2004 den Bundesrat passiert.

Urteil

Teil des Gesetzes, mit dem eine ganze Reihe von neuen Regelungen, teils auch zur „Reparatur“ von vorhergehenden handwerklichen Mängeln der Gesetzgebung einhergehen, ist eine Änderung der Tilgungsfristen des § 29 StVG, die voraussichtlich im Februar 2005 in Kraft treten wird, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt. Durch eine Änderung des Beginns der Ablaufhemmung sollen Rechtsbehelfe ausgeschlossen werden, die allein nur eingelegt werden, um führerscheinrechtliche Maßnahmen wegen eines hohen Punktestandes zu verhindern. Künftig wird es für den Beginn der Ablaufhemmung nicht auf den Tag des Urteils bzw. die Rechtskraft des Bußgeldbescheides, sondern auf den Zeitpunkt der neuen Tat ankommen. Neue Taten kommen dabei nur zum Tragen, wenn sie bis zum Ablauf der nunmehr einjährigen Überliegefrist der alten Eintragung dem Zentralregister bekannt werden.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Verkehrssünder müssen sich also darauf einstellen, dass sie schneller als bisher hohe Punktestände im Verkehrszentralregister erreichen können und entsprechend schneller sich mit führerscheinrechtlichen Maßnahmen, bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis rechnen müssen. Die bisher mögliche Verzögerung des Bußgeldverfahrens, um Punktetilgungen von Voreintragungen zu erreichen oder schnell noch vor Eintrag neuer Punkte etwa eine ASK-Maßnahme durchführen zu können wird so nur noch schwer möglich sein. Der Gesetzgeber hat sich hier von den Argumenten des Deutschen Anwaltvereins nicht beeindrucken lassen, der darauf hingewiesen hatte, dass solche „taktischen“ Einsprüche gegen Bußgeldbescheide ohnehin nur Sinn machten, wenn die Tilgung von Voreintragungen kurz bevor stand und damit die, mit den bisherigen Tilgungsfristen beabsichtigte „Bewährungszeit“ ohnehin meist (fast) abgelaufen war und, dass durch die Ausweitung der ‚faktischen’ Tilgungsfristen nun nicht mehr vertretbare Benachteiligungen entstehen. Letztlich wird nun vielmehr die Gefahr gesehen, dass auf möglicherweise aussichtsreiche Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide nur deshalb verzichtet wird, weil dadurch eine weitere Verzögerung im Lauf der Tilgungsfristen eintreten kann, wenn das Rechtsmittel doch keinen Erfolg hat. Ob die Gerichte nach der neuen Regelung tatsächlich auch entlastet werden, wie der Gesetzgeber- wieder einmal - hofft, bleibt abzuwarten.

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