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14.08.2009 Flughafenzuschlag für Taxis zulässig

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Zuschlag von 50 Cent pro Fahrt und Nutzung des Taxinachrückplatzes am Flughafen Tegel aus verwaltungsrechtlicher Sicht rechtmäßig ist. Seit einiger Zeit besteht Streit unter den Taxiunternehmen in Berlin über Sinn und Berechtigung dieses Zuschlags.

Urteil

Dazu die Pressemeldung des VG Berlin vom 14.8.2009: Zuschlag von 0,50 € für die Nutzung des Taxennachrückplatzes am Flughafen Tegel ist rechtmäßig (Pressemitteilung Nr.35/ 2009). Verlangen die Flughafengesellschaft bzw. die von ihr beauftragten Gesellschaften von Taxiunternehmen für die Aufnahme von Fahrgästen und die Benutzung des “Taxennachrückplatzes 1” am Flughafen Tegel zum Zwecke der Qualitätssicherung (z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, bargeldlose Zahlungsmöglichkeit etc.) ein Entgelt in Höhe von jeweils 0,50 € und kontrollieren die Einhaltung der Qualitätsstandards, so ist dies öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Verordnung über die Umlage dieses Zuschlags von 0,50 € auf die Fahrgäste ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute entsprechende Eilanträge verschiedener Taxiunternehmen zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Sofern die Antragsteller geltend machen wollen, nicht zur Erhebung des Zuschlags von 0,50 € verpflichtet zu sein, sei dieser Antrag sowohl unzulässig wie auch unbegründet. Die Antragsteller seien nicht in eigenen Rechten betroffen. Durch die entsprechende Regelung in der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr - BeförderungsentgeltVO - entstehe den Antragstellern kein wirtschaftlicher Nachteil, da das Entgelt von 0,50 € von den Fahrgästen wiedervereinnahmt werden könne. Auch das Gebot der Tarifklarheit sei eingehalten. Seien Taxitarife möglichst einfach und für den Fahrgast leicht übersehbar zu gestalten, sei dem Rechnung getragen. Der Zuschlag sei der Höhe nach beziffert und falle mit dem Heranwinken des Taxis an. Die Verordnung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da alle Taxiunternehmer gleichermaßen betroffen seien. Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf einen vertrags- und kostenlosen Zugang zum „Nachrückplatz 1“. Dieser liege auf privatem Grund und Boden. Es handele sich lediglich um eine im tatsächlichen Sinne öffentliche Verkehrsfläche, nicht indes um eine öffentliche Straße, die dem unentgeltlichen Gemeingebrauch unterliege. Mithin stehe dem Grundstückeigentümer das Recht zu, die Nutzung des Taxenstandes zu beschränken und von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig zu machen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich die Flughafengesellschaft zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand befinde. Müsse dem öffentlichen Beförderungsbedürfnis Rechnung getragen werden, so dürfe auch die öffentliche Hand die durch die Einrichtung von Nachrückplätzen entstehenden zusätzlichen Kosten auf die Nutzer, d. h. die Taxiunternehmen, umlegen. Die Höhe des Entgelts von 0,50 € sei dabei nicht zu beanstanden. Die Umsetzung besonderer Qualitätsanforderungen sei durch die Besonderheiten des Flughafenbetriebs gedeckt. Schon das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe dazu in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass die einen internationalen Flughafen nutzenden Fluggästen ein Interesse daran hätten, zeitnah und ohne sprachliche Komplikationen und Missverständnisse zu ihrem Ziel zu gelangen. Werde bargeldloser Zahlungsverkehr verlangt, sei zu berücksichtigen dass dieser heute stark verbreitet sei und viele Fluggäste bei der Ankunft nicht die nötige €-Währung besäßen. Die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards durch Privatpersonen sei zulässig. Darin liege keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse. Die Kontrolle werde von der Flughafengesellschaft veranlasst und sei der Sicherstellung des Hausrechts geschuldet. Die Nichteinhaltung ziehe auch lediglich privatrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Platzverweis etc.) nach sich, öffentlich-rechtliche (d.h. staatliche) Sanktionen würden nicht ausgesprochen. Die Antragsgegner seien schließlich auch als Gesellschafter der Flughafengesellschaft nicht verpflichtet, auf diese im Sinne der Antragsteller einzuwirken. Beschlüsse vom 13.08.2009 - VG 11 L 321.09 und VG 11 L 322.09

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