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27.06.2002 Fahrverbot bei Geschwindigkeitsmessung kurz vor der Ortstafel

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 27.06.2002 – 1 ObOWi 221/02; nach ZFS 2003,42) hatte zu entscheiden über ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsmessung kurz vor der Ortstafel am Ortsausgang.

Urteil

In der Sache ging es hier darum, dass ein Autofahrer mit seinem Pkw kurz vor Ortsausgang einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hatte. Vom Amtsgericht wurde dieser Autofahrer nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt und es wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht ist hierbei von einem Regelfall ausgegangen, der nach dem Bußgeldkatalog als Sanktion ein Fahrverbot von einem Monat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerorts vorsieht. In dieser Sache allerdings war die Messstelle, wie sich auch aus dem Urteil ergeben hatte, lediglich 50 bis 60 Meter vor der Ortstafel am Ortsausgang aufgebaut. Nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren sollen allerdings Messstellen beim Einsatz von Geschwindigkeitsmesseräten so angelegt sein, dass sie vom Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 Meter entfernt sind, jedenfalls dann, wenn nicht Besonderheiten einen anderen Einsatz rechtfertigen. Das BayObLG sieht in dieser innendienstlichen Vorschrift auch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer zu beachten, da diese in vergleichen Kontrollsituationen ansonsten unterschiedlich behandelt würden. Vom BayObLG wurde in diesem Fall also das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichtes an das Amtsgericht zurück verwiesen

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung kann einen Lichtblick für manche Opfer von Geschwindigkeitsmessungen darstellen. Dies jedenfalls dann, wenn die Messstelle tatsächlich zu nahe am Ortseingang oder Ortsausgang aufgebaut war und nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ausnahmsweise eine Messung in großer Nähe zum Ortseingang oder Ortsausgang gerechtfertigt ist. Es handelt sich hier um eine innerdienstliche Vorschrift der Polizei, die allerdings nicht dazu verleiten sollte, vor jedem Ortseingang zu früh Gas zu geben oder mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Ortschaft hineinzufahren. Es bleiben immer noch die Fälle zu berücksichtigen, in denen es auch mit dieser Anweisung des Ministeriums zulässig sein kann, in der Nähe von Ortsschildern Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen.

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