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05.03.2007 Fahrgast haftet für Schaden am Taxi bei unvorsichtiger Türöffnung

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Das Landgericht München (LG München I, Urteil v. 5.3.2007 – Az- 17 O 12889/06) hatte über Schadensersatzansprüche eines Taxiunternehmers gegen einen Fahrgast nach Öffnen der Beifahrertür und zur Kürzung von im Schadensgutachten kalkulierten Werkstattstundensätzen zu entscheiden.

Urteil

Mehrere Fahrgäste ließen sich am frühen Morgen nach ausgiebigem Nachtbummel nach Hause fahren. Verkehrsbedingt musste der Taxifahrer vor einer roten Ampel in einem, wegen einer Baustelle verengten Fahrbahnbereich anhalten. Links neben dem, gerade einmal wenige Tage alten Taxi stand eine Straßenbahn. Die beiden Fahrgäste im Fond wollten aussteigen. Die linke hintere Fahrgasttür wurde just in dem Moment geöffnet, als die Straßenbahn anfuhr. Die Tür verhakte sich im Gelenkbereich des Straßenbahnzuges und beschädigte die Straßenbahn erheblich. Am Taxi entstand laut Gutachten ein Schaden in Höhe von ca. 3.500 Euro. Die private Haftpflichtversicherung des Fahrgastes weigerte sich sowohl gegenüber dem Verkehrsunternehmen den Schaden an der Straßenbahn auszugleichen und auch den Schaden des Taxiunternehmers zu ersetzen. Vom Fahrgast wurde im nun erforderlichen Klageverfahren vorgetragen, dass dem Taxifahrer mitgeteilt worden sei, dass zwei der drei Fahrgäste austeigen wollten und, dass dieser beim Anhalten vor der roten Ampel die Verpflichtung gehabt habe, den austeigenden Fahrgast auf die neben dem Taxi stehende Straßenbahn und die damit verbundene Gefahr beim Aussteigen hinzuweisen. Der Taxifahrer wiederum gab an, dass gleichzeitig die beiden Türen im Fond rechts und links von den beiden Fahrgästen geöffnet worden seien ohne, dass er zuvor auf den Ausstiegswunsch an dieser Stelle hingewiesen worden sei. Er hätte ansonsten wenige Meter vorher an einer Lücke rechts an der Straße angehalten. So aber habe er keine Chance gehabt warnend einzugreifen, als die Straßenbahn in dem Moment losfuhr, als der Fahrgast hinten links die Türe öffnete. Die Klagen der beiden geschädigten Parteien hatten Erfolg. Nach durchgeführter Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass den Taxifahrer kein Mitverschulden und auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht aufgrund des Beförderungsvertrages vorgeworfen werden könne. Sehr hilfreich für den klagenden Taxiunternehmer waren hierbei die Fotos, die der Taxifahrer noch an der Unfallstelle gemacht hatte. Auf diesen Fotos waren der Standort von Taxi und Straßenbahn, einschließlich des Baustellenbereiches zu erkennen und die dadurch beengten Raumverhältnisse an der Unfallstelle und sogar die Fahrgäste. Es waren Bilder, von denen das Gericht sich in der Beweisaufnahme ein „gutes Bild“ vom Unfallgeschehen machen konnte. Auch zur Schadenshöhe hatte die Klage Erfolg. Von der Haftpflichtversicherung des Fahrgastes wurde eingewandt, dass die nach Sachverständigengutachten (das vom Kläger außergerichtlich beauftragt worden war) kalkulierten Werkstattstundensätze zu hoch seien und, dass günstigere Reparaturwerkstätten angeboten werden könnten. Für den Kläger wurde damit argumentiert, dass er nicht auf irgendwelche Werkstätten, die der Schadensverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) nenne verwiesen werden könne, sondern frei in seiner Entscheidung sei, welche Werkstatt er beauftrage. Dieser Argumentation des Klägers hat sich das Gericht angeschlossen. Der Klage des Taxiunternehmers wurde stattgegeben.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es ist dies ein, zumindest im Großstadttaxiverkehr häufiger Fall, dass ein Schaden von einem Fahrgast verursacht wird. Zu unterscheiden sind hierbei die Fallkonstellationen, wo ein Fahrgast nur das Taxi beschädigt (typischer Fall: alkoholisierter Fahrgast) oder aber Schäden auch an anderen Fahrzeugen oder sonstigen Sachen verursacht. Wird nur das eigene Taxi beschädigt, hat der Taxiunternehmer einen Anspruch gegen Fahrgast auf Ersatz des entstandenen Schadens aus einer Verletzung des Beförderungsvertrages durch den Fahrgast. Denn, der Fahrgast hat sich als Beförderter und Vertragspartner des Taxiunternehmens so zu verhalten, dass dessen Werte nicht beschädigt werden. Der Anspruch des Taxiunternehmens ist gegen den Fahrgast selbst klageweise geltend zu machen, wenn dessen private Haftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht) nicht reguliert. Weitere Geschädigte können sich sowohl an den schadensverursachenden Fahrgast wenden oder aber an die Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmens, soweit der weitere Schaden durch das Taxi (typisch: Türöffnerfälle) verursacht worden ist. Denn der Taxiunternehmer haftet für Schäden, die durch sein Fahrzeug verursacht werden verschuldensunabhängig aus der sog. Betriebsgefahr. Es empfiehlt sich also frühzeitig Kontakt mit dem weiteren geschädigten aufzunehmen, um diesen nach Möglichkeit zu veranlassen Schadensersatzforderungen nicht beim Taxihaftpflichtversicherer geltend zu machen (was in jedem Fall den Schadensfreiheitsrabatt beeinflusst), sondern beim tatsächlichen Schädiger. Der Geschädigte Dritte ist jedoch frei in seiner Entscheidung, an wen er sich wendet. Hat der Schädiger etwa keine Haftpflichtversicherung oder weigert sich diese zu regulieren, so kann der geschädigte Dritte nicht auf ein zeitraubendes Klage- oder Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Dieser wird in solchen Fällen schneller über die Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmers an sein Geld kommen. Zahlt der Taxiunternehmer dann zur Rettung des Schadenfreiheitsrabattes die Aufwendungen der Versicherung zurück (Schadensrückkauf), so kann er diese Kosten gegen den Schädiger geltend machen. Wohl dem Taxiunternehmer, dessen schadensverursachender Fahrgast eine private Haftpflichtversicherung hat (was durchaus nicht allgemein üblich ist), die liquide ist und, wenn auch wie im oben dargestellten Fall erst nach erfolgreichem Klageverfahren, den Schaden ausgleicht. Wohl auch dem Taxiunternehmer, dem zur Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung steht, die die Kosten eines Klageverfahrens (bereits auch der außergerichtlichen Geltendmachung) übernimmt und auch die ersten drei Vollstreckungsversuche finanziert (so der Fahrgast ohne private Haftpflichtversicherung persönlich in Anspruch zu nehmen bleibt). Wohl auch dem Taxiunternehmer, der zuverlässige und professionelle Fahrer beschäftigt, die an der Unfallstelle ausreichend Fotos machen, die später im Prozess regelmäßig äußerst hilfreich sind. Darauf hinzuweisen bleibt, dass nicht in allen Fällen zu Lasten des Fahrgastes entschieden wird. Der Taxifahrer hat eine, nicht gering zu schätzende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Fahrgästen, muss diese, soweit möglich und zumutbar vor Gefahren warnen, ggf. beim Aussteigen behilflich sein. Es kann bei Missachtung dieser, einem Profi im Taxi selbstverständlichen Pflichten, durchaus zu einer erheblichen Mithaftung des Taxifahrers kommen.

Ein Sonderproblem stellt die von manchen Haftpflichtversicherern praktizierte Kürzung von kalkulierten Werkstattstundensätzen dar. Die BGH-Rechtsprechung scheint eindeutig. Doch gibt es dazu immer wieder Streit – und unterschiedliche Auffassungen und Urteile von Amts- und Landgerichten. Geschädigte sollten hier nicht zu nachgiebig sein und sich nicht mit den Erklärungen von Versicherern und von diesen zitierten Urteilen zufrieden geben. Der Geschädigt bleibt frei, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren lässt. Der Sachverständige (vom Geschädigten beauftragt!) darf – und sollte der BGH-Rechtssprechung folgend) die Stundensätze markengebundener Vertragswerkstätten kalkulieren. Dies sind der Schadensberechnung zugrunde zu legen und vom Schädiger zu ersetzen. Es lohnt, wie immer, möglichst frühzeitig gleich nach einem Unfall einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu beauftragen

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