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19.03.2003 Erlöschen einer Taxigenehmigung

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Das Verwaltungsgericht München (VG München, Urteil vom 19.03.2003 - AZ: M 23 K 02.4560) hat zur Frage des Erlöschens von Taxigenehmigungen gemäß § 26 Nr. 2 PBefG entschieden.

Urteil

In der Sache ging es hier um einen Taxiunternehmer in München, der zusätzlich zu seiner Münchner Taxigenehmigung eine weitere Taxikonzession in einer Stadtrandgemeinde im Landkreis München beantragt und von der dortigen Genehmigungsbehörde erteilt bekommen hatte. Für die Taxigenehmigung in der Stadt München war zu dieser Zeit eine auf wenige Monate begrenzte Betriebspflichtentbindung beantragt und genehmigt worden. Die Genehmigungsbehörde der Stadt München, zuständig also für die „Altkonzession“, erfuhr von der Genehmigung der weiteren Konzession im Münchner Umland. Von Seiten dieser Genehmigungsbehörde wurde sodann die Ansicht vertreten, dass dieser Taxiunternehmer seinen Betrieb in eine andere Gemeinde verlagert habe, seinen Betriebssitz damit verlegt habe und die Taxigenehmigung, ursprünglich erteilt von der Landeshauptstadt München, nun gemäß § 26 Nr. 2 PBefG erloschen sei. Dies wurde dem Taxiunternehmer erst mitgeteilt, als dieser noch während der Zeit der Betriebspflichtentbindung für die Münchner Taxigenehmigung ein Fahrzeug wieder einsetzen wollte. Die Genehmigungsbehörde war hier nicht bereit, das Fahrzeug zu dieser Konzession wieder einzutragen, da sie davon ausgegangen war, dass diese Konzession erloschen sei. Hiergegen ging dieser Taxiunternehmer nun mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht München vor. Die Genehmigungsbehörde der Landeshauptstadt München wandte im Verfahren ein, dass es frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gäbe, wonach festgestellt sei, dass es für einen Taxiunternehmer nicht möglich sei, in verschiedenen Gemeinden Betriebssitze zu unterhalten. Gleichzeitig musste hier die Behörde im Verfahren einräumen, dass sie nach Rechtskraft dieser von ihr selbst angeführten früheren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen noch „Doppelbetriebssitze“ zugelassen hatte, unter der Voraussetzung, dass für einen der Betriebssitze ein Betriebsleiter nach § 4 BOKraft eingesetzt wurde. Die Behörde wandte zudem ein, dass die Münchner Taxigenehmigung auch deshalb erloschen sei, da der Unternehmer zumindest den Schwerpunkt des Taxibetriebes auf einen anderen Betriebssitz verlagert habe. Das Verwaltungsgericht München stellte dazu nach mündlicher Verhandlung fest, dass die streitgegenständliche Taxigenehmigung nicht erloschen ist. Das Verwaltungsgericht München berücksichtigte auch den Einwand des Klägers, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung festgestellt hatte, dass Zweifel an der bisherigen Haltung des VG München und des BayVGH bestünden, wonach die Führung mehrerer Betriebssitze durch einen Unternehmer grundsätzlich durch das Gesetz ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht stellt schließlich auch fest, dass im Falle des hier betroffenen Taxiunternehmers für eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde, wonach die Taxigenehmigung erloschen sein solle, auch deshalb kein Raum sei, da während der Dauer der Betriebspflichtentbindung der Unternehmer gerade nicht verpflichtet sei, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. Es könne deshalb auch nicht damit argumentiert werden, dass dieser Unternehmer seinen Betrieb schwerpunktmäßig auf einen anderen Betriebssitz verlagert habe und in der Zeit der Betriebspflichtentbindung und der Verweigerung der Inbetriebnahme eines Taxis im Bereich der Stadt München damit annähernd gleiche Umsätze erzielt habe wie zuvor damit der Münchener Konzession. Angesichts der Haltung der Münchener Genehmigungsbehörde sei er zwangsläufig gezwungen gewesen mit der ‚Landkreiskonzession’ Umsätze zu erwirtschaften. Zu berücksichtigen sei die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers, während der Zeit der Betriebspflichtentbindung wieder ein Fahrzeug auf die in dieser Betriebssitzgemeinde erteilte Taxigenehmigung zuzulassen. Allenfalls danach könne eine Prüfung erfolgen, in welchem der beiden Betriebssitze hier der Taxiunternehmer seinen Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit ausüben würde. Das Verwaltungsgericht München stellte dazu ausdrücklich noch fest, dass zwar die weitere Genehmigungsbehörde im Landkreis u.U. Anlass haben könnte, hier zu prüfen, in welchem der Betriebssitze hier der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit liegen würde. Es stellte dazu allerdings auch fest, dass es sachgerecht sein könne, in einem der beiden Betriebssitze einen Betriebsleiter zu bestellen und damit beide Betriebssitze und beide Taxigenehmigungen aktiv zu betreiben.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieser Entscheidung der VG München ist zuzustimmen. Dieser Streitfall zeigt wieder einmal, wie notwendig eine Überarbeitung und Novellierung des Ordnungsrahmens für das Personenbeförderungsgewerbe ist. Es ist ganz einfach nicht mehr zeitgemäß, einen Unternehmer derart in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit zu beschränken, dass er seine Tätigkeit nur an einem einzigen Ort ausüben könnte. § 26 Nr. 2 PBefG soll letztlich nicht die unternehmerische Handlungsfreiheit einengen. Diese Bestimmung soll im Ergebnis der Behörde es ermöglichen, ohne großen Verwaltungsaufwand eine Taxigenehmigung dann als erloschen zu betrachten, wenn dieser Unternehmer tatsächlich seinen Betrieb an diesem Ort aufgibt und insgesamt in einer anderen Betriebssitzgemeinde alleine seiner Tätigkeit als Taxiunternehmer nachgeht. Die Genehmigungsbehörde der Stadt München maß auch in anderen Fällen mit zweierlei Maß, als sie anderen Taxiunternehmern mit mehreren Betriebssitzen angeraten hatte, doch in einem der Betriebssitze die Rechtsform zu ändern, dann könnten beide Betriebssitze weiter nebeneinander (oder durch die gleiche Person im Hintergrund letztlich wieder miteinander) betrieben werden. Eine derartige Lösung wäre freilich vom Gesetzeswortlaut noch weniger gedeckt, als die strenge behördliche Haltung zum ‚Erlöschen’ im vom VG entschiedenen Fall. Denn was qua Gesetz ‚erloschen ist’ kann nicht nachträglich quasi durch eine Umgehung des Gesetzes, an der auch noch eine Behörde ‚mitwirkt’ wiederbelebt werden. Entweder/oder. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München hat über den rein rechtlichen Gehalt als Einzelfallentscheidung auch Bedeutung in gewerbepolitischer Hinsicht. Im Hintergrund dieser Entscheidung der Landeshauptstadt München, hier von einem Erlöschen der Genehmigung auszugehen, steht nämlich auch der gewerbepolitische Aspekt des Nebeneinanders von Taxiunternehmen innerhalb der Landeshauptstadt München, also einer Großstadt, und Taxiunternehmen im Umland dieser Großstadt. Diese gewerbepolitische Situation hat ihre Brisanz auch darin, dass der Flughafen München außerhalb des Gemeindegebietes der Landeshauptstadt München liegt und sowohl von Taxis aus der Landeshauptstadt als auch von Taxis aus Umlandgemeinden versorgt wird. Die Genehmigungsbehörde der Landeshauptstadt München war letztlich auf den Sachverhalt hier aufmerksam geworden, als vom Vorsitzenden des Landesverbandes der Bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmer, der gleichzeitig als Vorstand der Taxi-München eG fungiert, der Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden war, dass eine weitere Konzession im Münchener Umland durch diesen Taxiunternehmer beantragt und diesem erteilt worden war. Dieser Landesverbandsvorsitzende beantragte gleichzeitig mit dieser Mitteilung auch, dass diesem Unternehmer die Münchener Taxikonzession entzogen werden sollte. Mit Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Verwaltungsgericht München einer derartigen Instrumentalisierung des personenbeförderungsrechtlichen Ordnungsrahmens für rein intern gewerbepolitische Zwecke einen Riegel vorgeschoben. Allerdings hat das VG auch nicht ganz dem Wunsch des Klägers entsprochen, der hier die Berufsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit gerne noch deutlichhöher bewertet gesehen hätte, als dies durch die einschränkende Aussage des Verwaltungsgerichtes, das hier zumindest an die Bestellung von Betriebsleitern zu denken wäre, schließlich festgestellt worden ist. Die Behörde des Landkreises München, in dem der weitere Betriebssitz unterhalten wird, wird ihrerseits letztlich von einem Erlöschen der dort erteilten Genehmigung wiederum nicht ausgehen können, da hier die Voraussetzungen des § 26 Nr. 2 PBefG gerade nicht vorliegen können, der Unternehmer ja von dort nichts weg ‚verlegt’ hat. Immerhin hat sich hier das Verwaltungsgericht München ein Stück weit weg bewegt von seiner früheren, unverständlichen Haltung, dass zwei Betriebssitze eines Taxiunternehmers überhaupt nicht möglich sein sollten.

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