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27.08.2001 Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenfahrt

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Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz: 3 L 779/01 MZ – Beschluss vom 27.08.2001) hatte über einen Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden.

Urteil

Als Folge einer polizeilichen Verkehrskontrolle wurde einem Autofahrer eine Blut- und Urinprobe genommen, in der Amphetamine (Speed) nachgewiesen wurden. Aufgrund einer weiteren medizinisch-psychologischen Begutachtung des Betroffenen stellte sich heraus, dass es sich bei dieser Einnahme von Amphetaminen nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Im Übrigen hat der Betroffene auch mehrmals Cannabis (Haschisch) eingenommen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Führerscheinentzuges gegeben sei, da der Betroffenen sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Das Gericht begründet diesen Schluss sowohl mit der zumindest einmaligen Einnahme von Amphetaminen als auch mit der mehrfachen Einnahme von Cannabis. Denn durch die Teilnahme des Betroffenen am motorisierten Straßenverkehr werde die Verkehrssicherheit und damit zugleich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Bezüglich der Einnahme von Cannabis stütze das Gericht seine Entscheidung, dass der Betroffenen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei vor allem darauf, dass er in der Vergangenheit Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermochte. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass nichts Überzeugendes dafür spreche, dass ihm dies in der Zukunft gelingen würde.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung hat Bedeutung für alle, die glauben, für ihr Wohlbefinden ab und an oder auch häufiger einen Joint oder auch diverse Tablettchen oder ähnliches zu benötigen. Darauf hingewiesen sei, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 24 a Abs. 2 StVG bewusst dafür entschieden hat keinen Grenzwert für sog. „berauschende Mittel“ zu nennen. Eine Fahrt, bei der nachgewiesen werden kann, dass überhaupt solche Mittel im Körper sich befanden zunächst in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Wer hier also nicht genau weiß, wann sich nachweisbare Stoffe im Körper abgebaut haben (was meist sehr schwer vorab bestimmbar ist) fährt also – zumindest ordnungsrechtlich – mit hohem Risiko. Erhält die Führerscheinstelle z.B. über einen Laborbericht nach Verkehrskontrolle, Hinweise zum Gebrauch von solcher Art „berauschender Mittel“, so wird dies in der Regel Zweifel des zuständigen Sachbearbeiters wecken, ob der Fahrerlaubnisinhaber noch geeignet zum Führen eine Kraftfahrzeuges ist. Soweit hier noch ein „gelegentlicher“ Konsum anzunehmen ist, können solche Zweifel unter Umständen durch Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens ausgeräumt werden. Gibt es jedoch Zweifel dahingehend, bzw. Anhaltspunkte dafür, dass ein regelmäßiger Konsum (was nicht täglich sein muss) vorliegt, dann wird eine MPU anzuordnen sein. Eine derartige MPU dann erfolgreich zu überstehen, kostet neben erheblichem finanziellen Aufwand auch einiges an Aufwand und Zeit zum Nachweis der „Drogenfreiheit“ dessen, der seinen Führerschein behalten oder wiedererlangen möchte. In der Regel wird ein Jahr „Drogenfreiheit“ nachzuweisen sein! Vielfach wird zwar die unterschiedliche Einordnung sog. „weicher Drogen“ und der „legalen Droge“ Alkohol kritisiert. Wie berechtigt diese Kritik auch sein mag, sie hilft dem Betroffenen hier nicht weiter. Um hier etwa zu einer Gleichbehandlung zu kommen läge sicherlich näher, den Alkoholgrenzwert auf null ‰ abzusenken, als hier schwer definierbare Grenzwerte für „Rauschmittel“ einzuführen. Ein Taxifahrer, der sich mit nachweisbaren Spuren dieser „berauschenden Mittel“ (aus der Liste des § 24 a StVG) erwischen lässt, riskiert nicht nur wie ein anderer Verkehrsteilnehmer lediglich seine Fahrerlaubnis, sondern dazu auch noch seine Existenz- und Erwerbsgrundlage.

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