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09.03.2001 Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nötigung

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Das Landgericht Detmold (LG Detmold: 4 Qs 51/01 – Beschluss vom 09.03.2001; nach ARGE Verkehrsrecht 2001, 52 f) hatte zu entscheiden über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nötigung durch einen Fahrstreifenwechsel und Beleidigung eines anderen Verkehrsteilnehmers ohne Gefährdung des Straßenverkehrs.

Urteil

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pkw-Fahrer benutze auf einer Bundesstraße den rechten von zwei Fahrstreifen. Er betätigte plötzlich den linken Blinker und begann sogleich mit dem Fahrbahnwechsel ohne Rücksichtnahme auf die dort befindlichen Verkehrsteilnehmer. Infolgedessen war die Pkw-Fahrerin, die zu diesem Zeitpunkt auf gleicher Höhe auf der linken Fahrbahn fuhr gezwungen, nach links zur Leitplanke auszuweichen. Trotz Hupens ihrerseits setzt der rechts befindliche Pkw-Fahrer seinen Spurwechsel fort. Ein Zusammenstoß konnte nur aufgrund des starken Abbremsens der Pkw-Fahrerin vermieden werden. Als diese den Pkw-Fahrer später durch nochmaliges Hupen auf sein Fehlverhalten aufmerksam machte, zeigte er ihr den sogenannten „Stinkefinger“. Das LG hielt die Beschwerde des Pkw-Fahrers gegen den Beschluss des Amtsgerichts, aufgrund dessen ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, für begründet. Dies deshalb, da er sich nicht einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 StGB schuldig gemacht habe. Er habe kein Überholmanöver im Sinne des § 5 StVO, sondern einen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen. Ein Führerscheinentzug nach § 69 Abs. 1 StGB sei demnach nur gerechtfertigt, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet sei. Eine derartige Schlussfolgerung lasse sich allerdings auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht ziehen. Der Pkw-Fahrer sei seit Anfang Mai 1989 im Besitz einer Fahrerlaubnis, lege jährlich 80.000 bis 100.000 km zurück und sei bisher weder straf- noch verkehrsordnungsrechtlich in Erscheinung getreten.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt, dass nicht jede „vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis“ hinzunehmen ist. Der hier betroffene Autofahrer hat also vorläufig „seinen Führerschein wiedererhalten“. Aber auch diese Entscheidung ist wiederum kein Freibrief für rüpelhaftes Benehmen im Straßenverkehr. Soweit das Fehlverhalten dieses Autofahrers in einer Hauptverhandlung sich bestätigt hat, wird dennoch eine Strafe, möglicherweise auch ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten die Folge gewesen sein.

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