Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 2/2005Diverse EntscheidungenVeröffentlicht in VENTIL 2/2005Benutzung von MobiltelefonenDas Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 06.07.2005 - Az. 2 Ss OWi 177/05) hatte darüber zu entscheiden, ob das Ablesen eines Handy-Displays im Auto Handynutzung im Sinne der StVO ist. Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Benutzung eines Mobiltelefons im Auto zu einer Geldbuße in Höhe von € 50,00 verurteilt. Der Fahrer hatte angegeben, dass er nicht telefoniert, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen habe. Dazu habe er das Gerät in die Hand genommen. Vom Amtsgericht wurde er entsprechend dem zuvor ergangenem Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden war, verurteilt. Dagegen hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese wurde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen. Das OLG Hamm hat dazu festgestellt, dass nach § 23 I a StVO jegliche Nutzung eines Mobiltelefons untersagt sei, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließe daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer dürfe das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“. Mit dieser strengen Auslegung hat das OLG Hamm keinen Grund gesehen das Urteil des Amtsgerichts zu beanstanden und deshalb die Rechtsbeschwerde verworfen. Vielfach wurde in der Vergangenheit auf das Risiko hingewiesen, das durch die Benutzung von Handys im Auto vor allem hinsichtlich der bußgeldrechtlichen Folgen mit Punkteeintrag in Flensburg droht. Die Kritik vieler Betroffener an dieser Regelung, wonach es zwar erlaubt sei als Fahrer im Auto etwa ein Navigationsgerät, ein Radio oder CD-Gerät zu bedienen, Zeitung zu lesen oder sich zu rasieren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigt würde, mag im Einzelfall zutreffen. Tatsache ist jedoch, dass der Gesetzgeber bewusst die Regelung zum Verbot der Handynutzung umfassend und abschließend in das Gesetz und in den Bußgeldkatalog aufgenommen hat. Einzuräumen wird von vielen auch sein, dass allzu intensives Telefonieren im Auto (oder auf dem Fahrrad) der Verkehrssicherheit durchaus abträglich ist. Es bleibt also letztlich den Polizeibeamten vor Ort überlassen, die Fahrer von Fahrzeugen, die ein Handy, auch ohne zu telefonieren, in der Hand halten zur Anzeige zu bringen oder nicht. Mag der eine Polizeibeamte dies gelassener sehen als ein anderer. Die Regelung besteht nun einmal und führt in vielen Fällen zu Punkteeinträgen in Flensburg. In Einzelfällen kann es dennoch geschehen, dass ein Richter ein Einsehen hat und das Bußgeldverfahren einstellt. Es kann sich also dennoch durchaus lohnen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und Einspruch einzulegen. Eine Erfolgsgarantie kann jedoch kein Anwalt übernehmen.
Fahrradverbot nach AlkoholkonsumDas Verwaltungsgericht Neustadt (VG Neustadt a.d.W., Beschluss v. 16.03.2005 – Az. 3 L 372/05) hatte über die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde und das Verbot nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder zu führen zu entscheiden. Der Betroffene hatte am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad teilgenommen, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille aufgewiesen hatte. Von der Fahrerlaubnisbehörde wurde sodann gemäß § 13 2 c FeV vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychiologischen Gutachtens gefordert obwohl dieser nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen war. Nach Ansicht der Behörde hatte sich aus dem Umstand, dass der Betroffene als Fahrradfahrer mit einer BAK von 2,02 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte, auch Zweifel an der Eignung des Fahrradfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Festgestellt wurde diese Blutalkoholkonzentration in einem Strafverfahren, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts geendet hatte. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. hat festgestellt, dass die Behörde berechtigt war den Betroffenen aufzufordern eine MPU beizubringen, um Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Das MPU-Gutachten ergab schließlich, dass dieser Betroffene zur Zeit der Begutachtung nicht geeignet war zum Führen eines Kraftfahrzeugs. In der Folge hatte die Fahrerlaubnisbehörde ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagt. Nachdem die Gutachter auch hinsichtlich der Eignung des Betroffenen zum Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die erforderliche Eignung auch dazu zur Zeit nicht gegeben sei. Das Begehren des betroffenen Verkehrsteilnehmers hatte allerdings in einem Teilbereich Erfolg. Entsprechend einer abschließenden Aussage im medizinisch-psychiologischen Gutachten, wonach die Eignungsmängel durch einen erfolgreichen Besuch eines anerkannten Rehabilitationskurses für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer behoben werden könnten, wurde die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, die Zustimmung zur Teilnahme an einem derartigen Kurs zu erteilen. Trunkenheit ist nicht nur als Führer eines motorisierten Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich, sondern auch als Radfahrer. Es reicht also nicht, sein Auto stehen zu lassen, wenn Alkohol genossen wird, sondern es sollte auf jedwede Teilnahme im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug verzichtet werden. Die Fahrerlaubnisbehörden werden in diesem Bereich zunehmend strenger in der Anwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmekatalogs. Schneller noch als der Führerschein insgesamt kann der P-Schein in Gefahr geraten, wie einschlägige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zeigen.
Eigenwerbung an Taxis zulässigDas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urteil vom 30.06.2005 – Az. 3 C 24.04) hatte abschliessend über das Verbot von Eigenwerbung an Taxis zu entscheiden. Seit Anfang 1996 wurde in Hamburg ein Streit darum geführt, ob die Werbung einer Taxizentrale auf Taxis zulässig sei, ob dies Eigenwerbung oder Fremdwerbung sei. Die zuständigen Hamburger Taxibehörde hatte damals die Taxizentrale aufgefordert, dass die an ihrer Funkvermittlung angeschlossenen Taxiunternehmen den Aufkleber von ihren Fahrzeug entfernten, auf dem in Ziffern die Rufnummer der Taxivermittlung zu lesen war. Daneben sollte dieser Aufkleber eine Werbeaktion für eine Veranstaltung darstellen. Die Taxivermittlung wurde von der Behörde in Anspruch genommen als Veranlasser der Werbeaktion,obwohl sie selbst kein nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtiges Unternehmen betrieb. Die Behörde war der Meinung, dass es sich bei dem beanstandeten Aufkleber um unzulässige Eigenwerbung der an die klägerische Taxizentrale angeschlossenen Taxiunternehmen handeln würde. Gegen dieses Vorgehen der Behörde wurde Klage eingereicht, mit der Begründung, dass einerseits keine verbotene Eigenwerbung im Sinne von § 26 Abs. 3 BOKraft vorliegen würde, andererseits jedenfalls das Verbot der Eigenwerbung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Vom Verwaltungsgericht Hamburg wurde die Klage im Jahr 1999 abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, wonach die beanstandete Werbung die öffentliche Sicherheit beeinträchtige. Diese Werbung verstoße gegen § 26 Abs. 3 BOKraft, wonach jede nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxis unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht stellte schließlich in seinem Urteil auch fest, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BOKraft verfassungsgemäß sei. Auf Berufung der Klägerin, also der Taxizentrale hin, hatte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 05.03.2004 das Urteil 1. Instanz aufgehoben und festgestellt, dass die Bescheide der Hamburger Behörde rechtswidrig gewesen seien. Auch das Oberverwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass es sich bei den Aufklebern um nach § 26 Abs. 3 BOKraft unzulässige Eigenwerbung handeln würde, an der die Zentrale als eigentliche Veranlasserin der Aktion zurechenbar beteiligt gewesen sei. Allerdings bliebe die Aufforderung der Hamburger Behörde für eine Entfernung der Aufkleber zu sorgen rechtswidrig, da § 26 Abs. 3 BOKraft mit höherrangigem Recht, nämlich dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Ein generelles Verbot der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft greife unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Gegen dieses taxifreundliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg wandte sich die Hamburger Behörde mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat nun festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht entscheiden habe, dass der Verwaltungsakt, die Aufforderung die Aufkleber zu entfernen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig gewesen sei. Als Eigenwerbung definierte das Bundesverwaltungsgericht die Aufkleber auf den Taxis deshalb, da zwar der Form nach für ein fremdes Unternehmen, nämlich die Taxizentrale geworben wurde, der Sache nach aber die Werbung den Zweck haben sollte, dass über diese Taxizentrale Fahrgäste auch für die Taxis geworben werden sollten, auf denen die Aufkleber sich befanden. Damit wäre der Zweck der Eigenwerbung erfüllt. Ausführlich ging das Bundesverwaltungsgericht auf die Unvereinbarkeit von § 26 Abs. 3 BOKraft mit Art. 12 Abs. 1 GG ein und stellte fest, dass diese Bestimmung im § 26 Abs. 3 BOKraft letztlich auch dadurch überholt sei, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieser alten Bestimmung im Jahr 1960 jegliche Form von Außenwerbung an Taxis verboten war und dieses Verbot zwischenzeitlich vom Gesetzgeber gelockert worden war. Frühere entgegenstehende Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde damit aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich fest, dass Eigenwerbung im gleichen Umfang wie Fremdwerbung zulässig sei. Die Klarstellungen des BVerwG sind zu begrüßen. Vielfach wurde in den vergangenen Jahren um die frage von Eigenwerbung und Fremdwerbung auf Taxis mit den Behörden und vor Verwaltungsgerichten gestritten. Das Taxigewerbe selbst war dabei nicht immer einig, wieweit Werbemöglichkeiten zugelassen werden sollten (Beispiel: Dachwerbung). Langsam beruhigt sich diese Diskussion, wenn es auch immer noch unterschiedliche Genehmigungspraxis (oder auch Tolerierungspraxis) bei Behörden im lande gibt, was den Umfang der Eigenwerbung auf den Taxis angehet. So wird in einigen Genehmigungsbereichen strikt auf die Einhaltung der Werbeflächen auf den seitlichen Türen geachtet, während anderswo Eigenwerbung auch auf Kotflügeln, Fahrzeugheck oder Stoßstangen zugelassen ist.
Ortskundenachweis trotz NavigationssystemDas Verwaltungsgericht München (VG München, Beschluss v. 22.03.2005 – Az. M 6a E 05.714) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Navigationssystem im Taxi den Ortskundenachweis entbehrlich machen kann. Ein Augsburger Taxifahrer wollte Taxiunternehmer mit Schwerpunkt am Flughafen München werden. Die vom Landratsamt Freising vorgeschriebene Ortskenntnisprüfung hatte er zweimal nicht bestanden. Prüfungsschwerpunkte sind in dieser Ortskenntnisprüfung neben dem Bereich der Stadt Freising und dem Landkreis Freising auch wichtige Fahrziele in den Kreisen Erding und der Stadt München, die auch den Pflichtfahrbereich abdecken. Der Taxifahrer versuchte es nun mit dem Argument, dass er ein Navigationssystem im Fahrzeug habe, dies müsse ausreichen. Es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er Ortskenntnisse etwa für München nachweise, da es zwar Fahrten nach München gäbe, es hierfür aber genügen würde, dass er ein Navigationssystem im Fahrzeug habe mit dem alle Ziele erreichen könne. Die zuständige Behörde, das Landratsamt Freising lehnte dieses Ansinnen ab. In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München versuchte der Taxifahrer seinen Anspruch weiter zu verfolgen. Vom VG München wurde dieses Ansinnen abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die in § 48 IV Nr. 7 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) vorausgesetzte Ortskundeprüfung durch ein Navigationssystem oder etwa die Möglichkeit, wie vom Antragsteller dargestellt, sich bei anderen Personen am Flughafen vor Beginn der Fahrt Informationen zum Fahrziel einzuholen, nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Das Verwaltungsgericht stellte dazu noch fest, dass der Behörde ein Ermessensspielraum zustehe, ob diese die Prüfung mündlich oder schriftlich durchführt, soweit dabei der Grundsatz der „Selbstbindung der Verwaltung“ aufrecht erhalten bleibt, also alle Prüflinge gleich behandelt werden. Schließlich stellte das Verwaltungsgericht München noch fest, dass gerade die Einbeziehung der Landeshauptstadt München in die Ortskundeprüfung des Landratsamtes Freising nicht zu beanstanden sei, weil die Stadt München zwangsläufig häufiger Zielort von Taxikunden am Flughafen sei. Ein Fahrgast müsse sich gerade im Bereich der üblichen Fahrziele auf die Ortskenntnis der Taxifahrer verlassen können, deshalb können von der Behörde sehr wohl vertiefte Kenntnisse für den Bereich des eigenen Landkreises (alle Straßen der Stadt Freising) und Kenntnisse im Pflichtfahrgebiet verlangt werden. Der mit seinem Ansinnen gescheiterte Taxifahrer versucht nun im Rechtsbehelfsverfahren seinen Anspruch weiter zu verfolgen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, wonach ein Navigationssystem den Ortskundenachweis nicht ersetzen kann, ist für das Taxigewerbe zu begrüßen. Die Fahrgäste im Taxi dürfen erwarten, dass sich der Taxifahrer, dort wo er sich bereitstellt, so gut hinsichtlich der üblichen Fahrziele auskennt, dass auf ein Navigationssystem verzichtet werden kann. Ein professioneller Taxifahrer wird gerade in Städten einem Navigationssystem immer wieder ein Schnippchen schlagen können und diesem überlegen sein. Die Dienstleistung Taxifahren erfordert eben mehr als nur eine vorgegebene Fahrtstrecke mit einem „Navi“ abfahren zu können, sondern erfordert gerade sich auf Verkehrsverhältnisse zu unterschiedlichen Tageszeiten einstellen zu können und den jeweils günstigsten Weg dem Fahrgast anbieten zu können. All dies kann ein Navigationssystem nicht leisten.
Haftung bei Geschwindigkeitsüberschreitung und VorfahrtsverletzungDas Amtsgericht Limburg (AG Limburg, Urteil vom 8.12.2004, Az: 4 C 1330/03) hatte über die Haftungsquote bei einem Unfall zwischen Vorfahrtsberechtigten mit überhöhter Geschwindigkeit und einem die Vorfahrt Verletzenden zu entscheiden. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug abgebogen, zu einem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug des Beklagten bereits sehen konnte. Der Beklagte jedoch war mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Landstraße statt der dort erlaubten 80 km/h gefahren. Nach einer aufwendigen Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Beklagte bei Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von 80 km/h die Kollision aufgrund der ihm dann zur Verfügung stehenden Reaktionszeit unter Einrechnung des erforderlichen Bremsweges hätte vermeiden können. Das Gericht wog die beiderseitigen Verursachungsanteile, Verletzung des Vorfahrtsrechtes des einen Fahrers sowie Überschreitung der Geschwindigkeit auf der vorfahrtsberechtigten Straße durch den anderen Fahrer, gegeneinander ab um sodann zu einer Haftungsteilung, wonach der Fahrer der zu schnell auf der vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs war, mit 50% an diesem Unfall wie auch der Vorfahrtsverletzer zu haften habe. Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es nichts bringt, sich auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht zu berufen, wenn man auf der Vorfahrtstraße sich selbst nicht verkehrsrichtig verhält. Auch zeigt dieses Verfahren, dass oft nur im Wege aufwendiger Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten der Unfallhergang letztlich geklärt werden kann. Häufig wird hierbei das Prozessrisiko höher sein, als der entstandene Sachschaden. Es lohnt sich also nicht nur frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, sondern auch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. |
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