Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 1/2005Diverse EntscheidungenVeröffentlicht in VENTIL 1/2005Erstattungsfähigkeit von Mietwagen- und LeihtaxikostenDer Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 12.10.2004 – Az. VI ZR 151/03 und Urteil v. 15.02.2005 – Az.: VI ZR 160/04;) hat in zwei bedeutsamen Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Kosten für ein Leihtaxi Stellung genommen. Im ersten Fall (Az. VI ZR 151/03) war von einem Taxiunternehmen nach einem Verkehrsunfall ein Leihtaxi angemietet worden. Die Ansprüche gegen die unfallgegnerische Versicherung waren an den Taxiverleiher abgetreten worden. Der Taxiunternehmer sollte demnach keine Zahlungen an das Taxiverleihunternehmen zu zahlen haben, gleichgültig in welcher Höhe dieses Ansprüche beim Unfallgegner würde durchsetzen können. Die Forderung der Klägerin (Leihtaxiunternehmen) glich die beklagte Versicherung bis auf einen, sodann eingeklagten Betrag von € 968,37 aus. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass wegen der umfänglichen Abtretung bereits eine Preisvereinbarung zwischen dem geschädigten Taxiunternehmer und der Klägerin nicht bestanden habe; die Klägerin also allenfalls das erhalten könne, was zur „Schadloshaltung“ erforderlich sei. Dies sei jedenfalls nicht mehr als der bereits bezahlte Betrag. Die Klägerin würde nämlich im Rahmen von Vereinbarungen zur Mobilitätsgarantie mit Fahrzeugherstellern im Taxiverleih niedrigere Preise verlangen als im Falle von „Unfallersatztarifen“. Mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts verfolgte das Leihtaxiunternehmen seinen Anspruch weiter. Im zweiten Fall (VI ZR 160/04) verlangte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ersatz der Kosten für einen, nach einem Verkehrsunfall genutzten Mietwagen. Die Beklagte wandte auch in diesem Verfahren ein, dass das Mietfahrzeug zu einem zu teuren Tarif („Unfallersatztarif“) angemietet worden sei. Vor dem Amtsgericht war die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen zur vollständigen Erstattung der Kosten des Mietwagens verurteilt worden. Die Beklagte hatte die Zahlung der Mietwagenrechnung abhängig gemacht von der Beantwortung eines Fragenkatalogs. Das Landgericht hatte auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil abgeändert und die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug um Zug gegen die Beantwortung des Fragebogens verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren musste der Bundesgerichtshof über die grundsätzliche Frage der Erstattungsfähigkeit von „Unfallersatztarifen“ Stellung nehmen. Festgestellt wurde zu beiden Fällen, dass Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung gehören. Der BGH stellte fest, dass der Geschädigte nicht allein durch die Anmietung zum „Unfallersatztarif“ gegen seine Verpflichtung, den Schaden gering zu halten verstößt, solange ihm nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass dieser wesentlich über dem Selbstzahlertarif liegt. Allerdings könne dieser Grundsatz, wonach der Geschädigte nach bisheriger Rechtsprechung vollständigen Schadenersatz erlangen könne, nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, soweit dieser nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Ein „Unfallersatztarif“ kann nicht in jedem Fall als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden. Dies kann nach Ansicht des BGH nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebwirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil dies auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Anhaltspunkt zur Prüfung dieser Frage kann nur ein „Normaltarif“ sein, also regelmäßig der Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Im Fall des Leihtaxitarifes wurde die Sache vom BHG an das untere Instanzgericht zurück verwiesen mit der Vorgabe, dass dieses, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu prüfen habe, ob der eingeklagte Tarif nach den grundlegenden Feststellungen des BGH als „erforderlich“ gelten könne und, ob dem geschädigten Taxiunternehmen ein billigerer „Normaltarif“ für die Inanspruchnahme eines Leihtaxis nach dem Verkehrsunfall zugänglich gewesen wäre. Auch im Falle des „normalen“ Unfallersatzfahrzeugs wurde die Sache vom BGH zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der vom BGH in seiner Entscheidung dargestellten Grundsätze, an die untere Instanz zurück verwiesen. Mit diesen Entscheidungen hat der BGH, nach „geschädigtenfreundlichen“ Entscheidungen des letzten Jahres, diesmal zur Freude der Versicherer, den Instanzgerichten die Möglichkeit gegeben, die sogenannten „Unfallersatztarife“ im Verleihgeschäft daraufhin zu überprüfen, ob diese „marktüblich“ sind und unter der marktwirtschaftlichen Bedingung von Angebot und Nachfrage gebildet wurden. Entgegengewirkt kann damit werden den Bestrebungen mancher Autovermieter, die von Haftpflichtversicherungen für überzogen gehaltenen „Unfallersatztarife“ weiter flächendeckend durchzusetzen. Zeigen sich etwa in einer Region allzu vergleichbare „Unfallersatztarife“, die wesentlich höher sind als Selbstzahlertarife (abgesehen von Sonderangeboten), dann kann u.U. davon ausgegangen werden, dass diese Tarife verschiedene Autovermieter nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten der Konkurrenzsituation gebildet wurden, sondern „künstlich hochgehalten“ werden. In solchen Fällen kann es zukünftig vermehrt Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geben. Dazu werden die Instanzgerichte vermehrt zu prüfen haben, ob den Geschädigten, die Leihfahrzeuge nach Unfällen in Anspruch nehmen, billigere „Normaltarife“ zugänglich gewesen waren. Die bei einigen Versicherern üblichen Fragebögen an geschädigte Taxiunternehmer mit denen u.a. nach der Zahl der Fahrzeuge, nach Umfang des Leihtaxieinsatzes (km, Umsatz), nach Anzahl der Beschäftigten (Festangestellte, Aushilfen), nach der Fahrgaststruktur (Stammkunden, Zufallsgäste) gefragt wird, sind nach diesen Urteilen bereits ergänzt worden um Fragen nach der Prüfung von Alternativangeboten zum Leihtaxi durch die Taxiunternehmer.
Erteilung der Fahrerlaubnis zur PersonenbeförderungDas Verwaltungsgericht Aachen (VG Aachen, Urteil v. 25.11.2004 – Az.: 2 L 914/04) hatte über die Klage eines Taxifahrers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zu urteilen. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nach einer Straftat entzogen worden. Das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des „Taxischeins“ zu urteilende Verwaltungsgericht Aachen stellte klar, dass die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nur dann zu erteilen ist, wenn der Bewerber die Gewähr für persönliche Zuverlässigkeit bietet. Der Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet dabei, wie im Gewerberecht allgemein, ein Instrument der Gefahrenabwehr, da er die prognostizierte Sicherheit dafür biete, dass sich die betreffende Person nicht über die erlassenen Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren hinwegsetzen wird. Insbesondere strafrechtliche Verfehlungen können dem entgegenstehen, wobei der zu beurteilenden Behörde das Recht eingeräumt werden muss, für den einzelnen Betroffenen aus dessen bisherigen Verhalten nachteilige Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Demzufolge können auch Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht stehen, für eine solche Beurteilung herangezogen werden, indem der Betroffene durch die ihm vorgeworfene Zuwiderhandlung Charaktereigenschaften erkennen lässt, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Sogar eine einmalige Verfehlung kann, so das VG Aachen, die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie schwer wiegt und eine Gesinnung vermuten lässt, die eine ordnungsgemäße Betätigung als Taxifahrer nicht erwarten lässt. Ebendies war in dem hier vorliegenden Fall gegeben, womit der Kläger mit seinem Ansinnen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung scheiterte. Deutlich wird in dieser Entscheidung – wieder einmal der weite Ermessensspielraum der Führerscheinbehörden. Es reicht eben nicht, sich im Taxi gerade noch gesetzeskonform zu verhalten und zu meinen, das was außerhalb des Fahrdienstes geschieht sei „privat“ und würde die Behörde nichts angehen. Erfährt die Führerscheinbehörde von Verfehlungen außerhalb der Tätigkeit als Taxifahrer oder der Teilnahme am Straßenverkehr, so dürfen diese Erkenntnisse zu Lasten des Betroffenen verwendet werden, egal, wie die Behörde davon erfährt. Selbst einige Zeit zurückliegende Ereignisse können unter Umständen noch verwertet werden und nachträglich zum Entzug des Personenbeförderungsscheines oder der gesamten Fahrerlaubnis, zumindest zu einer MPU-Anordnung führen. Zunehmend nutzen die Führerscheinbehörden diesen Spielraum. Der Beruf des Taxifahrers ist verantwortungsvoll, die Fahrgäste müssen Vertrauen in den Taxifahrer (und die Taxifahrerin) haben können. Diese Aspekte werden regelmäßig als höherwertig betrachtet, als das individuelle Interesse der einzelnen Person, die gerne als Taxifahrer arbeiten möchte (oder meint keine andere Beschäftigung finden zu können).
Restwertermittlung im InternetDer Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 07.12.2004 – Az.: VI ZR 119/04) hatte zur Ermittlung des höchsten Restwertes mit Hilfe des Internets zu entscheiden. Nach einem Verkehrsunfall verkaufte der Kläger sein Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, unrepariert an einen im Internet ermittelten Käufer, für einen, in der Höhe nach nicht mitgeteilten Betrag. Die beklagte Haftpflichtversicherung teilte dem Kläger mit (allerdings erst, nachdem dieser das Fahrzeug bereits veräußert hatte), dass sie einen Interessenten für das Fahrzeug habe, der DM 6.000.-- zu bezahlen bereit sei. Diese Summe legte die Versicherung dann der abschließenden Regulierung zugrunde und zog diese von dem vom Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert in Höhe von DM 13.200.-- ab. Der im Sachverständigengutachten angegebene Restwert hatte dagegen DM 1.600.-- betragen. Der Kläger begehrte nun von der beklagten Versicherung die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von DM 4.400.--. Der Kläger muss sich nach Ansicht des BGH (bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigend) das erst nach Verkauf des Fahrzeugs übermittelte Kaufpreisangebot der Beklagten zwar grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. Da er aber gleichzeitig nicht dargelegt hat, dass es ihn größere Mühe gekostet habe, im Internet einen Käufer zu finden und darüber hinaus nicht bestritten hat, dass er mindestens DM 6.000.—erzielte, sondern keine Angaben zum erzielten Verkaufswert machen wollte, war dieser Betrag bei der Berechnung auf Totalschadenbasis vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Da nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz seines Schadens verlangen kann, er aber an diesem Ereignis nicht auch noch verdienen soll, kann ihn der Schädiger am tatsächlich zumindest erzielten Erlös festhalten. Da hier der Verkaufswert DM 6.000.-- vom Kläger nicht bestritten worden war, ging das Gericht von eben dieser Summe aus und wies die Klage ab. Bestätigt wurde mit dieser Entscheidung wieder einmal, dass sich der Geschädigte auf die Restwertermittlung „seines“ Schadensgutachters verlassen darf, der nur die regional erzielbaren Restwerte berücksichtigen muss und nicht in so genannten Internetbörsen recherchieren muss (dies nicht einmal darf, da dem Geschädigten dieser Markt der – manchmal obskuren – Restwerteaufkäufer regelmäßig verschlossen ist). Allerdings darf nach Ansicht – ebenso immer wieder bestätigter Rechtssprechung – der Geschädigte nicht an einem Unfall „verdienen“, muss sich also bei Restwertverkauf, das anrechnen lassen, was er, zumindest, wie hier erzielt hat.
Entscheidungen des BGH zu Totalschadensfällen in KürzeBei Totalschadensfällen hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Grenze), sofern die Reparatur nicht in vollem Umfang des Gutachtens, bzw. nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. – BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04. Bei Totalschadensfällen, in denen der Reparaturkostenbetrag den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigt, hat der Geschädigte bei einer als Teilreparatur oder nicht fachgerechten Reparatur ausgeführten Instandsetzung des Fahrzeugs nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. – BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 172/04. Liegen also die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so ist dieser Betrag über dem Wiederbeschaffungswert nur zu ersetzen, wenn die Reparatur fachgerecht, wie im Gutachten beschrieben ausgeführt ist. Liegen die gutachterlich ermittelten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, bleibt der Restwert unberücksichtigt. Bei nicht fachgerechter Reparatur und Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, darf von diesem Wert der Restwert in Abzug gebracht werden.
Kaskoentschädigung nach Unfall mit RentierDas Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 25.06.2003 – Az.: 7 U 190/02) hatte über die Kaskoentschädigung nach einem Unfall mit einem Rentier zu entscheiden. Der Kläger hatte im Juni 2001 in Norwegen einen Unfall erlitten, als er versuchte, auf der Straße befindlichen Rentieren auszuweichen, wobei sein Fahrzeug zerstört wurde. Die beklagte Fahrzeugteilversicherung ersetzte lediglich den Glasschaden, da nach ihrer Meinung kein Wildunfall vorlag. Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt an, denn der Unfall mit einem Rentier war durch die abgeschlossene Fahrzeugteilversicherung nicht abgedeckt. Nach den AGB der Beklagten waren hier lediglich Unfälle mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG abgedeckt, was etwa Rotwild, Damwild und Sikawild umfasst. Auch dem Argument, Rentiere gehörten zumindest zu den Hirschen und seien daher zum Haarwild zu zählen, folgte das OLG nicht. Vielmehr hätte der verständige Versicherungsnehmer gerade aus den Beschränkungen in den AGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG erkennen können, dass er nicht gegen jede Art von Wildunfällen versichert war. Diese Beschränkung stehe auch der europaweiten Geltung der Versicherung nicht entgegen, da in ihr lediglich nicht oder nur ganz vereinzelt in Deutschland vorkommende Wildtiere ausgenommen sind und sie vielmehr gegen eine Vielzahl von denkbaren Wildunfällen in ganz Europa Schutz bietet. So feinsinnig können also Richter zur Freude der Versicherungswirtschaft argumentieren. Offensichtlich wird von einem durchschnittlichen, bundesdeutschen Autobesitzer erwartet, dass er auch in den Niederungen des Bundesjagdgesetzes bewandert ist und gegebenenfalls seinen Versicherungsschutz erweitert, bevor er in so gefährliche Gegenden wie Nordskandinavien sich aufmacht. Was aber, wenn die ersten Elche im Wege der europäischen Osterweiterung über Polen den Weg in die Bundesrepublik finden und hier Jagd auf unterversicherte Autofahrer machen? Die Justiz wird auch dies in den Griff, notfalls ins BJagdG bekommen, das ist wohl sicher.
Der Sonne entgegen – Rote Ampel und KaskoDas Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil v. 02.09.2003 – Az.: 9 U 19/03 nach zfs 2004, 523) hatte zur Frage der Leistungsverpflichtung des Versicherers bei einem sonnenlichtbedingten Ampelunfall zu entscheiden. Obwohl seine Ampel auf Rot stand, fuhr der - spätere - Kläger in den Kreuzungsbereich ein, da er plötzlich durch die Sonne geblendet wurde. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Der Versicherer berief sich in der Folge auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls. Der Versicherungsnehmer reichte Klage ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Das Überfahren einer roten Ampel ist auf Grund der erheblichen Gefahr für den Straßenverkehr nicht nur objektiv grob fahrlässig, sondern es ist grundsätzlich in einem solchen Fall auch von grober Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht auszugehen, stellte das Gericht fest. Auch die Störung des Fahrers durch die Sonne führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der beeinträchtigte Fahrzeuglenker bei Zweifeln auf keinen Fall ungebremst in die Kreuzung einfahren dürfe. Vorsicht bleibt die Mutter der Porzellankiste. Fährt man bei Rot über die Ampel, kann diese in Gegenrichtung anderen Verkehrsteilnehmern grünes Licht geben. Andere dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Ihnen bei Grünlicht keiner in die Quere kommt. Hat man daher Zweifel bezüglich der Farbe oder muss man diese Zweifel, etwa angesichts Blendung haben oder erkennt man die Ampelfarbe nicht sicher, muss man anhalten und darf auf keinen Fall ungebremst weiterfahren. Andernfalls gefährdet man nicht nur das eigene Leben, sondern auch das von anderen Verkehrsteilnehmern. Wer dies Risiko eingehen will, dem bleibt noch zu erklären, dass in einem solchen Fall die Vollkaskoversicherung nicht zahlt und auch Regress der Haftpflichtversicherung (oder u.U. des Arbeitgebers) droht. Vorsicht lohnt! Zum Schluss hier wieder ein Hinweis: Soweit von allgemeinen Interesse, sollen Urteile oder andere Entscheidungen zu taxispezifischen oder verkehrsrechtlichen Themen hier dargestellt werden. Anregungen für Themenbereiche, die in dieser Rubrik besprochen werden sollen, können gerne der Redaktion mitgeteilt werden. Wer selbst „passende“ Urteile erstritten oder erlitten hat, sende diese bitte an die Redaktion (oder den Autor).
|
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder
Kommentaren zu dieser Website an:
webmaster |