Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 4/2004Diverse EntscheidungenVeröffentlicht in VENTIL 4/2004Ausschluss „farbiger“ Taxis von der Funkvermittlung durch Taxizentralen rechtswidrigDas Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urteil v. 26.10.2004; Az: 10 O 269/03 – 265/03 – 73/04) hatte über den Ausschluss „farbiger“ Taxis von der Funkvermittlung einer genossenschaftlichen Funkzentrale zu entscheiden. Mehrere Taxiunternehmer in Saarbrücken hatten von der Behörde Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Taxis in anderen Farben als nach der BOKraft mit Hellelfenbein (RAL 1015) vorgeschrieben, erhalten. Die marktbeherrschende Zentrale in Saarbrücken, eine Taxigenossenschaft, führte zunächst einen, schon formell angreifbaren Beschluss in einer Generalversammlung herbei, wonach nur Taxis in Hellelfenbein vermittelt werden sollten. Die Betriebsordnung wurde sodann, ebenso angreifbar, entsprechend geändert. Die Genossenschaft wollte diese „farbigen“ Taxis sodann von der Funkvermittlung ausschließen. Dagegen gingen die betroffenen Taxiunternehmer zunächst erfolgreich mit einstweiligen Verfügungen, sodann mit Klagen vor dem Landgericht Saarbrücken vor. Abzuwägen waren in diesem Verfahren, neben der Beachtung von Verfahrensmängeln auf Seiten der Beklagten vor allem die Belange der Satzungsautonomie der eG einerseits und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit auf Seiten der betroffenen Unternehmer andererseits. Das Gericht sah letztlich zutreffend im Verhalten der beklagten Genossenschaft einen Verstoß gegen § 1 GWB als unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des einzelnen Mitglieds. Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass es dem Förderzweck einer Taxigenossenschaft diametral entgegensteht, wenn diese den einzelnen Mitgliedern eine bestimmte Farbe für ihre Fahrzeuge vorschreiben will (wie auch bestimmte Fahrzeugtypen nicht vorgeschrieben werden dürften), obwohl diese Fahrzeuge die Voraussetzungen zum Betrieb eines Taxiunternehmens erfüllen. Dadurch würden diese Mitglieder von den Hauptleistungen „ihrer“ Genossenschaft ausgeschlossen. Solche Einschränkungen oder gar Verhinderungen des Wettbewerbs seien als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen nach § 1 GWB verboten. Den Klagen wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die zunächst von Seiten der beklagten Genossenschaft beim OLG Saarbrücken eingelegte Berufung wurde wieder zurückgenommen. Das Urteil des LG Saarbrücken ist damit rechtskräftig. Das Urteil überzeugt (dies nicht nur, wie manch einer vermuten möchte, weil der Autor an diesem Verfahren beteiligt war. Der hat, wie jeder andere Anwalt auch, „überzeugende“ Urteile zu Lasten seiner Mandanten ebenfalls hinnehmen müssen). Letztlich musste hier durch das Gericht eine gewerbepolitische Richtungsentscheidung zu einem seit einiger Zeit heftigst und kontrovers diskutiertem Thema korrigiert werden. Die betroffene Genossenschaft konnte in keiner Weise darstellen, dass die Farbfreigabe oder die Vermittlung von Taxis verschiedener Farben zu irgendwelchen Nachteilen für irgendwen geführt hätte. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit kann auch von einer Genossenschaft, der dieser Unternehmer – freiwillig – angeschlossen ist, nicht ohne weiteres beschnitten werden.
Fahrradrikscha kein FahrradDas Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss v. 11.10.2004 – Az.: Ss (Owi) 460/04, nach VD 2004,332) hatte darüber zu urteilen, ob eine Fahrradrikscha ein Fahrrad im Sinne des § 21 III StVO ist. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Leipzig zu einer Geldbuße in Höhe von 5 € verurteilt, da er mit einem Fahrradtaxi zwei Erwachsene beförderte, was gemäß § 21 Abs.3 StVO auf einem Fahrrad nicht zulässig sei. Gegen die Bußgeldentscheidung legte er Rechtsbeschwerde ein, die zur Entscheidung zugelassen wurde. § 21 III StVO erlaubt auf Fahrrädern lediglich die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren von mindestens 16-jährigen Fahrern, wenn für die Kinder besondere Sitze angebracht sind und durch Vorrichtungen verhindert wird, dass die Kinderfüße in die Speichen geraten können. Eine verbindliche Definition, was man unter einem Fahrrad versteht, gibt es in Deutschland nicht. Das OLG Dresden geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Gesetzgeber in § 21 III StVO nur die Personenbeförderung von einspurigen Fahrrädern regeln wollte. Auch wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wegen § 21 III StVO empfiehlt, eine Ausnahmegenehmigung für Fahrradtaxen zu beantragen, ist dies nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht notwendig. Das OLG Dresden hat deshalb der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den betroffenen Rikschafahrer freigesprochen. Erstaunlich, zu welchen Entscheidungen Gerichte in dieser, unserer Republik immer wieder angerufen werden müssen. Außerhalb unseres durchregulierten Staatswesens wird kaum jemand nachvollziehen können, mit welcher (deutschen) Gründlichkeit Behörden aus Selbstverständlichkeiten Probleme gestalten und jede Menge Personal (innerhalb und außerhalb) damit beschäftigen können. Allerdings, nur zu beneiden sind die Behörden, die sich mit den Gefährten unserer Fungesellschaft wie Trikes, Quads, MicroCars, Motorlaufrollern, motorgetriebenen Skates und ähnlichen Wichtigkeiten und deren rechtlicher Einordnung herumschlagen müssen auch nicht. Selbst die (Behörden-) Entscheidung, die zum Beschluss des OLG Dresden geführt hat, mag unter diesem Gesichtspunkt der notwendigen rechtlichen Klärung einen gewissen Sinn gehabt haben.
Manipulierter UnfallDas Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.01.2004 – Az.: 7 U 87/03, nach zfs 2004,501) hatte über die Beweisführung für einen gestellten Unfall zu urteilen. Unfallbeteiligt waren auf verkehrsarmer Kreuzung früh um 6:15 Uhr das Taxi einer GmbH, mit deren geschäftsführenden Gesellschafter als Fahrer, sowie ein Klein-LKW, der tags zuvor für einen Tag – mit Vollkaskoversicherung von nur 50 Euro - angemietet war und, wie sich später herausstellte, von der Schwester eines Bekannten des Taxifahrers gesteuert wurde. Die beklagte Versicherung des Mietwagenunternehmens verweigerte außergerichtlich die Schadensregulierung. In erster Instanz vor dem Landgericht bekam das Taxiunternehmen Recht. Zwar sprächen – hier verkürzt dargestellt – einzelne Indizien gegen die Klägerin, wie widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen und zum Grund der Fahrt, die unübliche Urzeit nach dem angegebenen Grund für die Fahrt mit dem Sprinter (Besuch eines Baumarktes, der um 8 Uhr öffnet und von der Unfallkreuzung aus abbiegend und nicht geradeaus fahrend erreichbar gewesen wäre), die Schadensforderung von erheblichen Leihtaxikosten, wobei der Geschäftsführer des klägerischen Taxiunternehmens auch an dieser Leihtaxifirma beteiligt war, der nicht ausreichende Nachweis der Reparatur des Taxis mit erheblichen Vorschäden, der fehlende Nachweis der Zahlung der vorgelegten Leihtaxirechnung, Widersprüchlichkeiten gab es auch hinsichtlich der Unfallschilderung im Hinblick auf den vom Unfallanalytiker festgestellte Unfallhergang nach den Schadensbildern an den beteiligten Fahrzeugen. Doch seien einzelne Fragestellungen hieraus durch Erklärungen und Erläuterungen im Prozess nachvollziehbar geworden. Dem mochte und konnte sich das OLG Frankfurt nicht anschließen. Das OLG sah sowohl in einzelnen Punkten, als auch in der Summe der Widersprüchlichkeiten so viele Indizien, die für einen manipulierten Unfall sprechen, dass es der Berufung der beklagten, in erster Instanz unterlegenen Haftpflichtversicherung stattgab. Eines der deutlichsten Zeichen für das OLG war hierbei der außergewöhnlich niedrige Ansatz der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und auch die Tatsache, dass die Fahrerin dieses Sprinters eine Insassenunfallversicherung mit abgeschlossen hatte. Auch die Tatsache, dass der Unfall von der Polizei aufgenommen worden sei, spricht nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht gegen einen abgesprochenen Unfall, da dies auch von unredlichen Verkehrsteilnehmern zunehmend so gehandhabt werde, um Verdachtsmomente - vermeintlich – zu entkräften. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben, die Klage der Taxi GmbH abgewiesen. Schadensersatzansprüche aus manipulierten Verkehrsunfällen belasten die Versicherungswirtschaft erheblich. Verständlich ist es, dass Versicherer bisweilen zweifeln, ob sich denn alles mit rechten Dingen zugetragen habe. Oft wird der Nachweis eines manipulierten Unfalles nicht zu führen sein, oft mag der Verdacht der Haftpflichtversicherung auch die Falschen, nämlich redlichen Verkehrsteilnehmer treffen, denen allenfalls zur Last gelegt werden kann, dass der Unfall und die Schadensregulierung dazu in ein Raster der Versicherer passt. Unterschätzt haben die Beteiligten in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall offensichtlich, dass es diese Überprüfungsmechanismen bei Versicherern eben gibt. Hat die Versicherung Zweifel, dann fragt sie beim Geschädigten und auch beim Schädiger, dem eigenen Versicherungsnehmer nach. Können die Fragen schlüssig beantwortet werden, dann wird meist reguliert. Wer es aber so dreist treibt wie die Beteiligten hier, darf sich über den ersten Erfolg in 1.Instanz unter Umständen nicht lange freuen. Bisweilen scheitern Kläger schon in der ersten Stufe der Beweisführung, nämlich, ob überhaupt ein Unfall stattgefunden hat (weil etwa die Schadensbilder so überhaupt gar nicht zum geschilderten Unfallgeschehen passen). In einem derartigen Fall kam es für das OLG Celle (Urt. V. 9.9.2004 – 14 U 240/03) gar nicht mehr darauf an, ob die beklagte Versicherung die Manipulation des, nach Ansicht des Gerichts nicht geschehenen Unfalls, beweisen könne. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass ein Unfall stattgefunden habe. Nebenbei beschädigen Unternehmer wie hier nicht nur ihren eigenen Ruf – und haben dazu noch strafrechtliche Folgen und Schadensersatzansprüche zu befürchten – sondern auch das ganze Taxigewerbe, das ohnehin damit zu kämpfen hat sich einen „guten Ruf“ wieder zu erarbeiten. Auch wenn es dem Taxigewerbe nicht gut, vielerorts auch schlecht geht, darf dies nicht zu kriminellen Handlungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation führen (wenn es denn nicht ohnehin blanke Geldgier ist, die manche zu solchen Handlungen treibt).
Polizei sieht rot – Rotlichtverstoß und SchätzungDas Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2004 – Az.: 8 Ss Owi 12/04; nach zfs 2004,432) hatte darüber zu urteilen, ob für einen qualifizierten Rotlichtverstoß die Schätzung eines Polizeibeamten ausreicht. Ein Polizeibeamter fuhr etwa 100 m hinter einem Taxi, als dieses eine Ampel bei Rot passierte. Der Polizeibeamte gab an, dass nach seiner genauen Schätzung die Ampel bereits drei Sekunden auf Rot gestanden habe, als der Taxifahrer diese überfuhr. Weitere, die Schätzung stützende Anhaltspunkte waren für das Gericht nicht ersichtlich. Allein die Wahrnehmung eines Polizeibeamten reicht zwar, nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich für die Feststellung aus, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, nicht aber dafür ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben ist. Letzterer liegt vor, wenn die Ampel beim Passieren bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand. Nachdem dies bereits ohne Gefährdung anderer mit 125 € und einem Monat Fahrverbot geahndet wird, im Gegensatz zum einfacher Rotlichtverstoß, der ohne Gefährdung nur mit 50€ Bußgeld belegt wird, kommt der Schätzung von Polizeibeamten ganz erhebliche Wirkung zu. Auf Grund dieser erheblichen Rechtsfolgen beim qualifizierten Rotlichtverstoß und der Tatsache, dass Ungenauigkeiten beim Zeitgefühl im Sekundenbereich nicht ausgeschlossen werden können, kann nach Überzeugung des Oberlandesgerichtes in diesem Fall nicht von einem qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen werden. Dem Taxifahrer blieb die höhere Geldbuße und das (Regel-)Fahrverbot erspart. Bei Rot sollte man halt nicht über die Ampel fahren, insbesondere dann nicht, wenn ein Polizist zusieht. Beruhigend ist jedoch, dass zumindest das Oberlandesgericht Köln einer („zeittechnisch“) unqualifizierten Schätzung durch Polizeibeamte einen Riegel vorschiebt. Manch ein Amtsrichter (außerhalb des Wirkungsbereiches des OLG Köln) mag jedoch jeder Darstellung von Polizeibeamten glauben und weiterhin auch nach einfacher Schätzung zu qualifiziertem Rotlichtverstoß und Fahrverbot verurteilen. Deutsche Autofahrer müssen immerhin noch nicht befürchten, dass in deutschen Landen österreichische Verhältnisse Einzug erhalten und auch bei uns selbst die Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch die Polizei geschätzt werden kann. |
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