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Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 3/2004

Diverse Entscheidungen

Veröffentlicht in VENTIL 3/2004
 

Änderung der Tilgungsfristen im Verkehrszentralregister

Das Gesetz zur Modernisierung der Justiz hat Anfang Juli 2004 den Bundesrat passiert. Teil des Gesetzes, mit dem eine ganze Reihe von neuen Regelungen, teils auch zur „Reparatur“ von vorhergehenden handwerklichen Mängeln der Gesetzgebung einhergehen, ist eine Änderung der Tilgungsfristen des § 29 StVG, die voraussichtlich im Februar 2005 in Kraft treten wird, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt. Durch eine Änderung des Beginns der Ablaufhemmung sollen Rechtsbehelfe ausgeschlossen werden, die allein nur eingelegt werden, um führerscheinrechtliche Maßnahmen wegen eines hohen Punktestandes zu verhindern. Künftig wird es für den Beginn der Ablaufhemmung nicht den Tag des Urteils bzw. die Rechtskraft des Bußgeldbescheides, sondern auf den Zeitpunkt der neuen Tat ankommen. Neue Taten kommen dabei nur zum Tragen, wenn sie bis zum Ablauf der nunmehr einjährigen Überliegefrist der alten Eintragung dem Zentralregister bekannt werden.

 

Verkehrssünder müssen sich also darauf einstellen, dass sie schneller als bisher hohe Punktestände im Verkehrszentralregister erreichen können und entsprechend schneller sich mit führerscheinrechtlichen Maßnahmen, bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis rechnen müssen. Die bisher mögliche Verzögerung des Bußgeldverfahrens, um Punktetilgungen von Voreintragungen zu erreichen oder schnell noch vor Eintrag neuer Punkte etwa eine ASK-Maßnahme durchführen zu können wird so nur noch schwer möglich sein. Der Gesetzgeber hat sich hier von den Argumenten des Deutschen AnwaltVereins nicht beeindrucken lassen, der darauf hingewiesen hatte, dass solche „taktischen“ Einsprüche gegen Bußgeldbescheide ohnehin nur Sinn machten, wenn die Tilgung von Voreintragungen kurz bevor stand und damit die, mit den bisherigen Tilgungsfristen beabsichtigte „Bewährungszeit“ ohnehin meist (fast) abgelaufen war und, dass durch die Ausweitung der ‚faktischen’ Tilgungsfristen nun nicht mehr vertretbare Benachteiligungen entstehen. Letztlich wird nun vielmehr die Gefahr gesehen, dass auf möglicherweise aussichtsreiche Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide nur deshalb verzichtet wird, weil dadurch eine weitere Verzögerung im lauf der Tilgungsfristen eintreten kann, wenn das Rechtsmittel doch keinen Erfolg hat. Ob die Gerichte nach der neuen Regelung tatsächlich auch entlastet werden, wie der Gesetzgeber- wieder einmal - hofft, bleibt abzuwarten.

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Anerkennung von ausländischen Führerscheinen

Der Europäische Gerichtshof (EUGH, Urteil v. 29.04.2004 – Az.: C 476/01 – nach VD 2004, 158ff) hatte über die Anerkennung von Fahrerlaubnissen eines EU-Staates nach Entzug der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat zu entscheiden.

 

Einem Autofahrer war vom Amtsgericht der Führerschein unter Verhängung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung von neun Monaten entzogen worden. Nach Ablauf dieser Sperrfrist erwarb er in den Niederlanden eine neue Fahrerlaubnis. Danach wurde er vom Amtsgericht mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er mit dieser niederländischen Fahrerlaubnis auf deutschen Straßen gefahren war. Gegen diesen Strafbefehl legte er Einspruch ein. Vom Amtsgericht wurde nun der Fall dem EUGH zur Klärung der Fragen vorgelegt, ob dieser Führerschein anzuerkennen sei, obwohl der Fahrerlaubnisinhaber im ausstellenden Land (hier den Niederlanden) nicht, wie nach EU-Richtlinien erforderlich, seinen ordentlichen Wohnsitz hatte und ob die Anerkennung dieses neuen Führerscheins in Deutschland (oder in ähnlicher Konstellation in anderen EU-Staaten) davon abhänge, dass die führerscheinrechtlichen Maßnahmen, wie die Verhängung der Sperrfrist ‚abgelaufen’ waren, bevor der andere Staat die neue Fahrerlaubnis ausgestellt hatte.

Nach Ansicht der Bundesregierung wäre die Anerkennung der niederländischen Fahrerlaubnis zu versagen gewesen, da der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte. Die Niederlande waren der Ansicht, dass die deutschen Behörden nicht zu prüfen hätten, ob die Fahrerlaubnis auch in Deutschland anzuerkennen sei, unabhängig davon, ob diese ‚richtliniengerecht’ erteilt worden sei oder nicht. Der EUGH folgte letztlich der niederländischen, auch von der Kommission vertretenen Ansicht. Der andere Mitgliedsstaat (hier Deutschland) ist demnach also nicht berechtigt, die Anerkennung gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber zu versagen, weil in dem anderen Staat die Voraussetzung zur Erteilung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt worden sind., da für die Anerkennung selbst keine Formalitäten vorgesehen sind. Vom Führerscheininhaber dürften deshalb zur Anerkennung der Fahrerlaubnis keine weiteren nachweise (etwa zum dauerhaften Wohnsitz im anderen Staat) verlangt werden.

Die Bundesregierung vertrat in dem Rechtsstreit vor dem EUGH weiter die Auffassung, dass die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zumindest dann zu versagen sei, wen dem Fahrerlaubniserwerber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig (wie hier) entzogen worden sei, während nach der Gegenansicht die Anerkennung jedenfalls dann zu erfolgen habe, wenn eine führerscheinrechtliche Maßnahme, wie ein Fahrverbot oder die Sperrfrist nicht mehr wirksam sei. Dieser, für den Betroffenen günstigeren Ansicht schloss sich der EUGH an.

Nach diesem Urteil des EUGH kann der Staat, der sich auf die ‚fehlerhafte’ Ausstellung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Staat beruft, letztlich nur gegenüber dem anderen Staat unmittelbar intervenieren, um diesen zur Rücknahme der, gegen die Bestimmungen ausgestellten Fahrerlaubnis zu bewegen.

 

Manch ein Betroffener, der seinen Führerschein von einem deutschen Gericht entzogen bekommen hat mag sich nun freuen. Zwischenzeitlich wird in manchen europäischen Ländern (z.B. Tschechien, Polen) bereits angeboten „im Urlaub“ dort „einen Führerschein machen“ zu können. Damit scheint der Weg eröffnet, dass etwa eine MPU wegen Alkoholfahrt(en) in Deutschland umgangen werden kann. Zu früh allerdings sollten sich Aspiranten auf einen derartigen EU-Führerschein nicht freuen. Denn das deutsche Fahrerlaubnisrecht sieht durchaus weitere Möglichkeiten vor, in solchen Fällen die Fahrt auf deutschen Straßen wieder zu unterbinden! Zwar ist eine im Ausland – nach Ablauf einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist - ausgestellte Fahrerlaubnis hier zunächst anzuerkennen. Ein Freibrief für „Führerscheintourismus“ ist damit aber noch nicht gegeben. Die deutschen Verwaltungsbehörden können nämlich durchaus, wenn sie Kenntnis von einer möglichen „Ungeeignetheit“ eines Fahrerlaubnisinhabers, etwa wegen Alkoholproblemen erlangen (bei erneuter Auffälligkeit im Verkehrsgeschehen oder auch über anderen Anlass), zur Klärung und Ausräumung von Eignungszweifeln die Ableistung einer MPU anordnen. Bei Weigerung der Durchführung einer solchen Maßnahme kann dann unter Umständen die Fahrerlaubnis (bzw. die Berechtigung innerhalb der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug zu führen) erneut entzogen werden. Eine Sperrfristregelung, wie ansonsten bei einem Urteil vor dem Amtsgericht gilt dabei dann nicht mehr. Es kann also sein, dass sich ein Betroffener nur kurze Zeit über die ausländische Fahrerlaubnis freuen kann. In solchen Fällen waren die teuren Urlaubsfreuden dann vergeblich. Es bleiben also durchaus noch Rechtsfragen offen, nachdem der EUGH nur die strafrechtliche Seite des deutschen Sanktionsverfahrens und die daraus folgende Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Führerscheine zur Grundlage der Entscheidung gemacht hat, nicht aber über weiter mögliche Folgemaßnahmen nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht, also reinem Verwaltungsrecht geurteilt hat.

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Gegenstandswert bei Streit um Ausschluss aus der Genossenschaft

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Az.: 20 W 1318/04) hatte über den Gegenstandswert beim Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Taxigenossenschaft zu entscheiden.

 

Eine kleine Taxigenossenschaft hatte eines ihrer Mitglieder ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss ging dieses Mitglied gerichtlich vor. Angesetzt wurde vom Kläger hierbei ein Gegenstandswert von € 20.000,00 in der Klage vor dem Landgericht Landshut (Az.: 23 O 3216/03). In dem Streit ging es vor allem um die Festsetzung des Gegenstandswertes, der zunächst vom Landgericht entsprechend dem klägerischen Antrag mit € 20.000,00 angesetzt worden war. Für die Beklagte wurde Beschwerde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Dieser ersten Beschwerde wurde stattgegeben, der Gegenstandswert dann vom Landgericht mit € 2.812,50 angesetzt. Hierauf wurde erneute Beschwerde seitens der Beklagten beim Oberlandesgericht eingelegt. Auf diese erneute Beschwerde hin wurde vom OLG der Gegenstandswert festgesetzt mit € 310,00 als Wert der Einlage des Mitglieds für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Vom Kläger wurde weiterhin der Antrag verfolgt, den Gegenstandswert mit € 20.000,00 festzusetzen. Dies wurde u.a. begründet mit Beiträgen zu Aufnahmegebühr und Werbekostenpauschale sowie zu wirtschaftlichen Vorteilen, die der Kläger nur durch die Genossenschaft habe. In der Sache war dem Kläger durch die Beklagte ein Anschlussvertrag angeboten worden, mit dem er alle Leistungen der Genossenschaft hätte wahrnehmen können, ohne dass er erneut zur Zahlung einer Werbekostenpauschale herangezogen worden wäre. Auch handelt es sich bei dieser Genossenschaft um eine kleine Genossenschaft ohne besonders Vermögen, an dem der Kläger etwa hätte partizipieren können. Das Oberlandesgericht stellte denn auch fest, dass die Höhe des Gegenstandswertes der Wert des Geschäftsanteiles, der hier mit € 310,00 beziffert war, ist. Nachdem ein substantiierter Vortrag zu weiteren wirtschaftlichen Vorteilen seitens des Klägers nicht erfolgte, verlieb es bei dieser Festsetzung. Der Streit musste sodann vom Landgericht an das nun zuständige Amtsgericht angegeben werden. Danach einigten sich die Streitparteien schließlich, so dass ein Urteil des Amtsgerichtes nicht mehr erforderlich war.

 

Mit dieser Entscheidung bleibt ein Rechtsstreit um den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft sowohl für das Mitglied als auch die betroffene Genossenschaft kalkulierbar. Anzusetzen ist zunächst immer der Wert des Geschäftsanteils, den dieses Mitglied hält. Unter Umständen können weitere Beträge dazu kommen, wie etwa eine Aufnahmegebühr, wenn diese bei einem erneuten Beitritt oder bei Abschluss eines Anschlussvertrages in ähnlicher Höhe anfallen würde. Dazu können gegebenenfalls angesetzt werden wirtschaftliche Vorteile, die nur durch die Genossenschaft für das ausgeschlossene Mitglied erreichbar sind oder Anteile am wirtschaftlichen Vermögen der Genossenschaft, falls solch ein Vermögen besteht. Die Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen. Es soll durch überzogene Festlegungen von Gegenstandswerten weder der wirtschaftlich schwächere Kläger bei einer wirtschaftsstarken Genossenschaft von der Beschreitung des Rechtsweges abgebracht werden und andererseits auch eine wirtschaftlich schwache Genossenschaft vom überzogenen Ansatz eines Gegenstandswertes durch das ausgeschlossene Mitglied (bei absehbarem Erfolg der Klage) nicht geschädigt werden.

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Beschaffenheitsgarantie beim Gebrauchtwagenverkauf

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil v. 01.04.2004, Az.: 5 U 1385/03 – nach zfs 2004, 265) hatte über die Beschaffenheitsgarantie beim Gebrauchtwagenverkauf zu urteilen.

 

In diesem Fall hatte die Klägerin einen gebrauchten Pkw gekauft, wobei im verwendeten Kaufvertrag ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss enthalten war. Der beklagte Verkäufer hatte beim Kaufgespräch ohne Einschränkungen angegeben, dass der Tachostand mit der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs übereinstimme. Eine nachträglich durchgeführten Überprüfung durch die Klägerin ergab aber, dass dies unrichtig war und der Tacho gewaltsam um zumindest 100.000, vielleicht sogar um 200.000, Kilometer zurückgedreht worden war. Das OLG erkannte der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises sowie der Aufwendungen für die Untersuchung abzüglich der in Anspruch genommenen Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs zu.

Nach den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war das streitgegenständliche Fahrzeug hinsichtlich der angenommenen Fahrleistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, nachdem am Tachostand erheblich manipuliert worden war. Eine solche, von beiden Parteien im Verkaufsgespräch vertretene irrige Annahme stellt einen Mangel dar, der auch ohne Zusicherung von Seiten des Verkäufers Vertragsinhalt wird. Der Beklagte hat hiermit im vorliegenden Fall eine Garantie über die Beschaffenheit für den Pkw übernommen, so dass ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss ins Leere läuft. Zu berücksichtigen war hier noch, dass es der Klägerin im Verkaufsgespräch erkennbar darauf ankam, zu den Preis bestimmenden Merkmalen wie Anzahl der Vorbesitzer, Unfallfreiheit des Fahrzeugs sowie der Laufleistung vom Beklagten eindeutige und unmissverständliche Angaben zu erhalten. Da die Frage der Laufleistung des Pkw nicht durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen wie etwa dem Scheckheft überprüft werden konnte, konnte die Klägerin den Aussagen des Beklagten vertrauen, ohne leichtgläubig zu sein. Eine vom Verkäufer abgegebene Garantieerklärung bindet diesen unabhängig davon, ob sie nun verlässlich war oder „ins Blaue hinein“ abgegeben worden ist. Das Risiko der Unrichtigkeit trägt stets der Erklärende, nicht der Erklärungsempfänger. Aufgrund der vorliegenden unrichtigen Beschaffenheitsgarantie durch den beklagten Verkäufer konnte die Klägerin sowohl Rücktritt vom Kaufvertrag als auch Schadenersatz und daher die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Aufwendungen für die Untersuchung verlangen. Anzurechnen waren ihr hier lediglich die Vorteile, die sie aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

 

Dieses Urteil bestätigt einschlägige Rechtssprechung, wonach der Verkäufer für unrichtige Angaben im Kaufvertrag haftet. Dies gilt in solchen Fällen, etwa der Tachomanipulation auch dann, wen der Verkäufer selbst diese Manipulation nicht zu vertreten hat, womöglich selbst von der Richtigkeit des – letztlich falschen - Tachostandes ausgegangen ist! Es ist dies eine ganz erhebliche Haftungsfalle für selbst ‚gutgläubige’ Verkäufer. Wer sich also als Verkäufer nicht hundertprozentig sicher ist, dass der Tachostand stimmt, der sollte tunlichst eine entsprechende Erklärung dazu in den Kaufvertrag aufnehmen, dass er genau diesen Tachostand nicht aus eigener Kenntnis bestätigen und deshalb keine dahingehende Zusicherung abgeben könne.

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Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei Rotlichtverstoß

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.11.2003 – Az.: 12 U 89/03 - nach zfs 2004, 269) hatte über die Leistungsfreiheit eines Kaskoversicherers bei einem Rotlichtverstoß zu urteilen.

 

Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem Fahrzeug bei starkem Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn in eine Kreuzung eingefahren, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Dort stieß er mit einem anderen Pkw, der nach links abbog, zusammen. Der Pkw des Klägers erlitt dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden, den dieser von seiner Kaskoversicherung als Erstattungsbetrag verlangen wollte. Der Kläger trug vor, dass er zunächst 60 bis 90 Sekunden an der Ampel gestanden habe, dann aber losgefahren sei, weil er versehentlich geglaubt habe, dass die Ampel mittlerweile auf grün umgesprungen sei. Hierzu machte das OLG unmissverständlich klar, dass es auf die Tatsache, ob der Kläger vor dem Unfall gestanden habe oder nicht, nicht ankomme, denn die Beklagte sei hier nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger habe den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, indem er das Rotlicht der Ampel missachtete. Umstände, die diesen Verstoß in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen, waren vom Kläger nicht vorgetragen, da allein der Hinweis auf einen „Irrtum“ bezüglich der Wahrnehmung der Ampelschaltung nicht ausreicht. Vielmehr liegt nach den Aussagen des Klägers hier kein „echtes Augenblicksversagen“ vor, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Schluss auf ein subjektiv nicht grob fahrlässiges Verhalten erlauben würde. Die Klage war daher vom Gericht abzuweisen.

 

Die Nichtbeachtung von roten Ampeln gehört sowohl bußgeldrechtlich, als auch wie hier versicherungsrechtlich zu den „Todsünden“ eines Autofahrers. Die Anforderungen an den Vortrag zu einem möglichen „Augenblicksversagen“, das hier Rettung bringen könnte bleiben hoch. Dies wird in der Rechtssprechung immer wieder bestätigt. Auch im komplexen Verkehrsgeschehen wird erwartet, dass ein Autofahrer immer mit höchster Konzentration fährt.

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Verhängung eines Fahrverbots nach erneuter Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Amtsgericht Düren(AG Düren, Beschluss v. 30.09.2003 – Az.: 11 OWi 608 Js 599/03 – 787/03 – nach MittlBl. AG VerkR. 2004,73) hatte über die Verhängung eines weiteren Fahrverbotes nach einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 26 km/h zu urteilen.

 

Der Betroffene war innerhalb eines Jahres zweimal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h aufgefallen. Im ersten Fall wurde gegen ihn eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot verhängt. Im Wiederholungsfall wurde von einer Verhängung eines Fahrverbotes dagegen abgesehen, da die in § 4 Abs. 2 S.2 BKatV festgeschriebenen Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts hier nicht vorlagen. Dieser § 4 BKatV stellt fest, dass ein Fahrverbot dann in Betracht kommt, wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h bereits eine Geldbuße festgelegt worden ist und innerhalb eines Jahres seit dessen Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. Da im vorliegenden Fall der Fahrer bereits bei seinem ersten Verstoß mit einem Fahrverbot bestraft worden war, hätte die erneute Verhängung eines Fahrverbotes hier nach Meinung des AG eine unzulässige Doppelverwertung dargestellt. Des weiteren hätte dies zu materiellen Ungerechtigkeiten geführt, da derjenige, der die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung, die bereits alleine zu einem Fahrverbot führt, erst bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, dennoch nur ein Fahrverbot von einem Monat erhalten würde, während in der umgekehrten Reihenfolge der Geschwindigkeitsüberschreitungen – wie hier vorliegend – zwei Fahrverbote verhängt würden. Das Amtsgericht stellte in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass bei der Bemessung der Bußgeldhöhe die Vorbelastung sehr wohl Schuld erhöhend zu berücksichtigen sei und erhöhte demnach, ausgehend vom Regelsatz von € 75,00, die Geldbuße auf € 110,00.

 

Es ist dies eine erfreuliche (Einzelfall-) Entscheidung für den Betroffenen. Darauf verlassen, dass an anderen Amtsgerichten andere Richter ebenso entscheiden darf sich allerdings niemand. Es gibt durchaus Richter – nicht nur in Bayern -, die auf derartige Argumente weniger sensibel – zu Gunsten der Betroffenen - reagieren.

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Beweis des ersten Anscheins zu Lasten eines Vorfahrtsverletzers

Das Landgericht Stade(LG Stade, Urteil v. 02.03.2004 – Az.: 1 S 45/03) hatte über die Haftung nach einem Verkehrsunfall und den Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Vorfahrtverletzers zu entscheiden.

 

Der Beklagte wollte mit seinem Pkw aus einer untergeordneten Straße nach links auf eine übergeordnete Bundesstraße abbiegen. Dabei übersah er den von links kommenden Pkw des Klägers, es kam zum Zusammenstoß. Das in der Berufung zuständige Landgericht stellte klar, dass es dem Beklagten obliege, einen Sachverhalt zu beweisen, der ihn zu der Annahme verleitet hatte, dass der Fahrer des bevorrechtigten Fahrzeugs unmissverständlich auf sein Vorfahrtsrecht verzichten wollte. Sollte dies – wie im hier vorliegenden Fall – nicht gelingen, dann sei das aufgrund des Anscheinsbeweises vermutete Verschulden des die Vorfahrt verletzenden Pkw-Fahrers regelmäßig so stark zu bewerten, dass die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten, bevorrechtigten Fahrzeugs daneben vollständig in den Hintergrund tritt. Es wurde hier also keinerlei Mithaftung nach § 1 StVO angelastet.

 

Immer wieder kommt es zu einer Unfallkonstellation, bei der ein Verkehrsteilnehmer auf ein Verhalten eines anderen vertraut – etwa, dass dieser rechts abbiegen würde – und darin enttäuscht wird – indem der andere z.B. doch geradeaus weiterfährt. Unter Beweislastregeln im Vorteil ist dabei regelmäßig der Verkehrsteilnehmer, der, mag er zwar die unklare Verkehrssituation mit bewirkt haben, doch eben auf der Vorfahrtsstraße sich befindet. Wer also sich auf andere verlassen will, sollte zur Vermeidung eigenen Haftungsanteils erst dann handeln, also losfahren, die Spur wechseln, etc. wenn er sich sicher sein kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer wie erwartet sich verhält. Zumindest sollte er dann gute (und zwar glaubwürdige) Zeugen zur Verfügung haben, um nicht etwa in die Haftung für einen Unfall genommen zu werden, den ein anderer ‚eigentlich’ verursacht hat.

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Zum Schluss hier wieder ein Hinweis: Soweit von allgemeinen Interesse, sollen Urteile oder andere Entscheidungen zu taxispezifischen oder verkehrsrechtlichen Themen hier dargestellt werden. Anregungen für Themenbereiche, die in dieser Rubrik besprochen werden sollen, können gerne der Redaktion mitgeteilt werden. Wer selbst „passende“ Urteile erstritten oder erlitten hat, sende diese bitte an die Redaktion (oder den Autor).

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