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Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 2/2004

Diverse Entscheidungen

Veröffentlicht in VENTIL 2/2004
 

Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss v. 07.01.2004 – Az.: VG 11 A 1129/03) hatte über den Widerspruch eines Taxifahrers gegen den Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entscheiden.

 

Diesem Taxifahrer war vom zuständigen Landeseinwohneramt Berlin im November 2003 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (unter Anordnung sofortiger Vollziehung) entzogen worden. Hiergegen wandte sich dieser Taxifahrer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes am Verwaltungsgericht Berlin. Er trug v.a. allem vor, dass es in laufenden Strafverfahren – wegen erheblicher Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Dienst als Taxifahrer - bisher zu einer Verurteilung nicht gekommen sei. Die Behörde dürfe vor dem rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren nicht über einen Entzug entscheiden. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Argumentation des Taxifahrers nicht an, sondern überstützte die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung. Nachdem dieser Taxifahrer bereits durch drei Urteile des Amtsgerichts Tiergarten in den Jahren 2001 und 2002 zu erheblichen Geldbußen verurteilt worden war, weil er seinen Beförderungspflichten – insbesondere im Bereich der Kurzstrecke – nicht nachgekommen war und es hierbei zu nicht unerheblichen Auseinandersetzungen mit Fahrgästen gekommen war. Trotz dieser Verfahren hat nach Feststellung des Gerichts dieser Taxifahrer sein Verhalten nicht geändert. Den Anklagen der Staatsanwaltschaft zu drei weiteren Fällen folgend habe sogar eine Steigerung hier vorgelegen. Das Gericht hat festgestellt, dass dieses Verhalten des Taxifahrers ihn als „in jeder Hinsicht verfahrensresistent erkennen“ lässt, da auch vorangegangene Verurteilungen bei ihm einschlägige Wiederholungstaten nicht hätten verhindern können. Angesichts der Vielzahl der Auffälligkeiten des Taxifahrers in der Vergangenheit stand zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtes fest, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen verkehrsrechtlichen Verpflichtungen als Taxifahrer auf Dauer und gewissenhaft nachzukommen und die Fahrgäste, die sich ihm anvertrauen, korrekt zu befördern und zu behandeln. Damit bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die zuständige Behörde. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass diese Maßnahme gerechtfertigt sei, um weiteres einschlägiges Fehlverhalten des Taxifahrers während des weiteren Verwaltungsverfahrens zu verhindern.

 

Diesem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ist zuzustimmen. Es ist immer wieder erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit einzelne Taxifahrer sich gegen alle Regeln des Gewerbes verhalten und dazu keinerlei Einsichtsfähigkeit aufbringen. Um den Ruf des gesamten Taxigewerbes zu retten und um einen guten Ruf zu erhalten bzw. wieder aufzubauen, ist es wohl dringend erforderlich, dass derartigen „Kollegen“ untersagt wird, Fahrdienst im Taxi zu leisten. Die Fahrgäste müssen weiterhin darauf vertrauen können, dass sie in jedem Taxi in der Bundesrepublik korrekt und zuverlässig befördert werden. Verstöße gegen die Beförderungspflicht, wie etwa hier die Ablehnung von Kurzfahrten bis hin zu strafrechtlichem Verhalten gegenüber den Fahrgästen, sind keine Kavaliersdelikte. Dieses Urteil zeigt jedoch auch, dass es noch erheblichen Nachholbedarf im Taxigewerbe hinsichtlich der Qualifizierung der Fahrer und auch hinsichtlich der Qualität der Unternehmer gibt. Die Taxiunternehmer sind gefordert, hier auch die Qualität der Fahrer, die sie auf ihren Fahrzeugen einsetzen, zu achten (ebenso auch auf die Qualität der Fahrzeuge).

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"Liegendtaxi" contra Krankentransportwagen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW Beschluss v. 17.03.2004 – Az.: 13 B 2691/03 nach VD 2004,139) hatte über die Erteilung von Mietwagengenehmigungen zum Liegendtransport zu entscheiden.

 

Ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, das Krankentransporte mit Genehmigungen nach § 18 RettG NRW betreibt wandte sich an das Verwaltungsgericht und sodann das OVG NRW mit dem Anliegen der Verwaltungsbehörde untersagen zu lassen, Genehmigungen nach § 49 PBefG (Mietwagengenehmigung) für den „Liegendtransport von Personen, die keiner sachgemäßen Betreuung bedürfen“ zu erteilen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht als Gericht I. Instanz, hielt das OVG NRW das antragstellende Unternehmen zwar für klagebefugt, wies jedoch den Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz zurück. Das Gericht stellte dazu fest, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, dass aufgrund der Eintragung als „Krankenkraftwagen“ im Fahrzeugschein die Mietwagen nach § 49 PBefG die teils mit „abgerüsteten“ Krankenwagen fahren würden und tatsächlich auch Fahrten durchgeführt werden könnten, die eigentlich den im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeugen vorbehalten seien. Diese würden dann jedoch unzulässigerweise in Abweichung der erteilten Genehmigung durchgeführt. Ein rechtswidriges Verhalten der Inhaber dieser Genehmigungen nach § 49 PBefG würde jedoch einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die Behörde nicht rechtfertigen, der darauf gerichtet sei, die Erteilung solcher Genehmigungen zu unterlassen. Der Senat führte dazu noch aus, dass für die hier beanstandeten Genehmigungen das Personenbeförderungsgesetz gelte (§ 1 Abs.2, Nr.2 PBefG). Als Krankenkraftwagen würden dabei begrifflich Fahrzeuge angesehen, die für den Krankentransport oder die Unfallrettung besonders eingereichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs.6 PBefG, § 3 Abs.1 RettG NRW). Die Vorschrift zu Eintragungen im Kraftfahrzeugschein (§§ 23 ff StVZO, bzw. der Fahrzeugregisterverordnung – FRV) enthält ein systematisches Verzeichnis von Fahrzeugarten. Dazu nennt die EG-Richtlinie 70/156 EWG vom 6.2.1970 den Begriff „Krankenwagen“, der also nicht wortgleich ist mit dem Begriff „Krankenkraftwagen“ im Sinne des Personenbeförderungs- und des Rettungsrechts. Zwar sei demnach die Angabe „Krankenkraftwagen“ im Fahrzeugschein für „abgerüstete“ Krankenkraftwagen zumindest missverständlich. Doch würde dies letztlich nichts daran ändern, dass Genehmigungen nach dem PBefG für „Liegentransport ohne Betreuung“ möglich seien. Es spräche zwar vieles dafür, den Begriff „Krankenkraftwagen“ im Fahrzeugschein auf Fahrzeuge zu beschränken die für den Rettungsdienst geeignet und vorgesehen seien, jedoch dürften mit einem anderen Eintrag im Kraftfahrzeugschein auch die als Mietwagen genehmigten Fahrzeuge weiterhin Transporte nach dem PBefG vornehmen. Dies jedenfalls solange der Gesetzgeber eine andere Regelung nicht vorgibt.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass es Bereiche im Beförderungsgewerbe gibt, die nicht abschließend und eindeutig gesetzlich geregelt sind. Umstritten sind solche Regelungen gerade dann, wenn in einem Marktsegment verschiedene Anbieter mit unterschiedlichen (genehmigungs-)Voraussetzungen, wie hier sich erfolgreich wirtschaftlich betätigen wollen. Zunehmend haben sich Unternehmer aus dem Taxi- und Mietwagenbereich ein weiteres Standbein damit geschaffen, dass sie sogenannte Liegendtaxis einsetzen. Mit diesen Fahrzeugen kann der Beförderungsbereich für Personen abgedeckt werden, denen eine Fahrt im Taxi oder Mietwagen sitzend nicht zuzumuten ist, die aber andererseits einer dauernden Betreuung während der Fahrt durch ausgebildete Sanitätspersonal nicht bedürften. Den Krankenkassen kommt eine derartige Praxis gerade nach der Gesundheitsreform sehr entgegen. Derartige Fahrten sind immerhin kostengünstiger abzurechnen, als dies bei Fahrten mit voll ausgerüsteten KTW der Fall wäre. Es ist angesichts der Spardiskussionen rund um die Gesundheitsreform auch kaum zu erwarten, dass der Gesetzgeber hier regulierend eingreift. Die Chance für innovative Taxi- und Mietwagenunternehmer, sich im Wettbewerb gegen Hilfsorganisationen, die vor allem Krankentransporte betreiben, zu behaupten, besteht in diesem Geschäftsbereich also nach wie vor.

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Haftungsquote beim Reißverschlussverfahren

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.12.2003 – Az.: 16 U 173/03) hatte über die Haftungsquote bei einem Unfall beim "Reißverschlussverfahren" zu entscheiden.

 

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die rechte Spur einer zweispurigen Bundesstraße, links neben ihm befand sich der Beklagt mit seinem Lkw nebst Anhänger. Aufgrund einer Baustelle auf der rechten Fahrspur wollte nun der Kläger mit seinem Fahrzeug in die Fahrspur nach links wechseln. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Lkw des Beklagten. Der Kläger begehrte nunmehr Schadenersatz, da er nach dem in § 7 Abs. 4 StVO genannten Reißverschlussverfahren ein Vorfahrtsrecht gehabt hätte. Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsgefahr bei einem Lkw, speziell mit Anhänger, in der Regel deutlich über der eines Pkw steht. In diesem Fall sei die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch deutlich über der Betriebsgefahr des Lkw zu sehen, da der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis darstellte, sondern vielmehr durch dessen Fehlverhalten mit verursacht wurde. Es hätte dem Kläger oblegen, den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel deutlich und rechtzeitig anzukündigen. Da sich der Pkw zum Unfallzeitpunkt – wie aus Fotos der Unfallstelle ersichtlich und auch von niemandem im Prozess bestritten – neben dem Lkw des Beklagten befand, war diese Ankündigung schlicht und einfach nicht möglich bzw. für den Beklagten nicht wahrnehmbar. Der Kläger hätte in der geschilderten Situation vielmehr zurückbleiben und sich dann erst hinter dem Lkw nach links einordnen dürfen. Da er dies nicht tat, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden. Das vom Kläger hier vorgetragene Vorfahrtsrecht gemäß § 7 Abs. 4 StVO – also das Reißverschlussverfahren – kommt erst dann zum Tragen, wenn der Abstand der auf den mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen auf den durchgehenden Fahrstreifen mit ausreichendem Abstand gemäß § 4 StVO mehr zulässt. Dass dies hier der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger aber gerade nicht vortragen können. Des weiteren war es noch nicht einmal klar, ob der Kläger überhaupt gemäß dem Reißverschluss an der Reihe gewesen wäre. Dagegen sprach nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass sich die Fahrzeuge in ihren Fahrspuren parallel zueinander befanden. Aus diesem Grund hätte sich der Kläger auch nicht den Spurwechsel „erzwingen“ dürfen, selbst wenn das Vorliegen einer Reißverschluss-Situation vorgelegen hätte. Die einfache Betriebsgefahr des Lkw darf jedoch auch nicht völlig außer acht gelassen werden. Diese wird jedoch von der durch das Verschulden des Klägers erhöhten Betriebsgefahr des Pkw deutlich überwogen, so dass die Haftung letztlich im Verhältnis 70 zu 30 zu Lasten des Klägers zu bewerten war.

 

Bei der Haftungsfrage bei Unfällen im Reißverschlussverfahren handelt es sich geradezu um einen „Klassiker“, bei dem es kaum einem Beteiligten gelingt, den „Unabwendbarkeitsnachweis“ zu führen. In aller Regel hätte einer der beiden Beteiligten den Unfall vermeiden können. Die Regelung zum Reißverschlussverfahren ist notwendig und sinnvoll. Es bleibt jedoch dabei, dass kein Verkehrsteilnehmer sein – oft nur vermeintliches – Recht gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer erzwingen darf. Haftungsrechtlich im Nachteil ist dazu immer der Fahrer, dessen Fahrspur „wegfällt“ und dem die Fahrer auf der „bevorrechtigten“ Fahrspur das Einordnen im Reißverschlussverfahren ermöglichen müssen.

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Mithaftung trotz Vorfahrt

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil v. 01.1.2.2003 – Az.: 12 U 1553/02) hatte zur Frage der Mithaftung des bevorrechtigten Fahrzeuglenkers bei einem Unfall zu urteilen.

 

Die Beklagte wollte mit ihrem Pkw links abbiegen. Dazu fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h in die Fahrbahn des Gegenverkehrs ein, obwohl sich ein vorfahrtsberechtigtes Taxi näherte. Dieses Taxi fuhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit vermutlich 70 bis 90 km/h. Dabei kam es zum, wie es kommen musste, zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das OLG ging bei der Bewertung der Haftungsquote der Unfallbeteiligten davon aus, dass den wartepflichtigen Linksabbieger bei einem solchermaßen gestalteten Unfall zwar in der Regel die volle Haftung trifft. Der Wartepflichtige müsse durchaus auch mit Verkehrsverstößen des Bevorrechtigten rechnen, so dass selbst Geschwindigkeitsüberschreitungen um bis zu 40 % als gering erachtet werden können und damit unbeachtlich sind. Da aber im vorliegenden Fall der Fahrer des klägerischen Taxi jedoch erkennen konnte, dass das abbiegende Fahrzeug sein Vorfahrtsrecht verletzten würde, hätte er deshalb die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Da er dies unterließ, kam das Gericht zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 %.

 

Deutlich zeigt dieser Fall, dass nicht immer den Fahrer, der eine der so genannten „haftungsrechtlichen Todsünden“ der StVO (wie Abbiegen, Anfahren vom Straßenrand, Rückwärtsfahren, Wenden) die alleinige Haftung trifft. Zwar trifft den, der etwa wie hier links abbiegt, der Anscheinsbeweis, dass er durch seinen Verkehrsverstoß ja den Unfall verursacht hat. Andererseits kann er diesen Anscheinsbeweis erschüttern, wenn dem Unfallgegner nachgewiesen werden kann, dass sich dieser seinerseits nicht sorgfaltsgerecht verhalten hat und den Unfall hätte vermeiden können, wie der Taxifahrer, der sich hier sicherlich im Recht fühlte. Dieser musste also einen Teil seines Schadens selber tragen, da er nach Ansicht des Gerichts bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können.

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Fahrtenbuchanordnung nach Rotlichtverstoß

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.10.2003 – Az.: 12 LA 416/03) hatte über die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach einem einfachen Rotlichtverstoß zu urteilen.

 

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde mit einem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug ein einfacher Rotlichtverstoß (weniger als eine Sekunde Rotlicht) begangen. Dies wurde von einem zufällig anwesenden Polizisten beobachtet, der die Zeit, die die Ampel bereits Rot zeigte, schätzte. Dies ist zur Beurteilung, ob ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegt, nach Ansicht des Gerichtes ausreichend. Damit war der Tatbestand hinreichend geklärt. Der Kläger machte jedoch keinerlei Angaben zur Sache oder zum Fahrer, woraufhin das erstinstanzliche Gericht die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten anordnete. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der eingereichten Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in einem Fahrtenbuch eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Des Weiteren soll dadurch die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches unterliegt aber der Voraussetzung, dass der zu ahndende Verkehrsverstoß von „einigem Gewicht“ sein muss, wobei die Wesentlichkeit des Verstoßes nicht davon abhängt, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Regelmäßig ist dann von einem wesentlichen Verkehrsverstoß auszugehen, wenn die Sanktion punktebewehrt ist. Dies lag im konkreten Fall vor, da ein einfacher Rotlichtverstoß mit drei Punkten zu bewerten ist. Demnach wies das VG die klage ab. Eine Berufung hierzu wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

 

Es ist wohl nicht der Regelfall, dass bereits bei einem einzelnen derartigen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird. In der Regel kommt eine derartige Auflage erst bei mehrfachen oder „schwereren“ Verstößen in Betracht, soweit die Verwaltungsbehörde überhaupt zeitnah davon erfährt. Wer als Halter den Fahrer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes nicht benennen ‚will’, sollte sich des Risikos Fahrtenbuch zumindest bewusst sein. Allerdings ist die Anordnung einer solchen Auflage regelmäßig nur dann möglich, wenn der Fahrzeughalter innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkehrsverstoß angehört, also zum Fahrer gefragt worden ist. Nach diesem Zeitraum braucht sich der ‚durchschnittliche ‚ Fahrzeughalter nicht mehr an zurückliegende Nutzungszeiten bei seinem Fahrzeug erinnern müssen. Anders kann dies allerdings liegen bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen. Bei Taxis z.B. wird der Behörde auch nach längerer Zeit noch der Fahrer benannt werden müssen. Hier haben die „Taxibehörden“ sogar die Möglichkeit mittels einer Betriebsprüfung (§§ 54; 54a PBefG) den Halter zur Preisgabe des Fahrers zu zwingen.

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Zum Schluss hier wieder ein Hinweis: Soweit von allgemeinen Interesse, sollen Urteile oder andere Entscheidungen zu taxispezifischen oder verkehrsrechtlichen Themen hier dargestellt werden. Anregungen für Themenbereiche, die in dieser Rubrik besprochen werden sollen, können gerne der Redaktion mitgeteilt werden. Wer selbst „passende“ Urteile erstritten oder erlitten hat, sende diese bitte an die Redaktion (oder den Autor).

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