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Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 1/2004

Diverse Entscheidungen

Veröffentlicht in VENTIL 1/2004
 

Rückkehrpflicht von Mietwagen bei ‚unselbständiger Niederlassung’ und (Haupt-)Betriebssitz

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 23.01.2004 – Az.: 3 ObOWi 3/2004 nach VD 3/2004, Seite 78) hatte in einer Bußgeldsache gegen ein Mietwagenunternehmen zur Frage der unselbständigen Niederlassung an anderen Orten und Rückkehrpflicht zum Betriebssitz zu entscheiden.

 

In der Sache hatte hier ein Frankfurter Mietwagenunternehmen, das derzeit 38 Mietwagengenehmigungen betreibt mehrere seiner Fahrzeuge in Unterföhring bei München stationiert. Diese Anschrift in Unterföhring wurde als unselbständige Zweigstelle des Unternehmens angemeldet. Eingesetzt wurden dort Fahrzeuge mit Genehmigungsurkunden der Stadt Frankfurt, die gemäß § 48 Abs.1, § 49 PBefG zum Ausflugsverkehr mit Personenkraftwagen und zum Verkehr mit Mietwagen berechtigten. In den Genehmigungsurkunden ist als Betriebssitz jeweils Frankfurt angegeben. Diese mindestens 4 Fahrzeuge im Mietwagenverkehr wurden nach Feststellungen des Gerichtes im Landkreis München eingesetzt, obwohl die Aufträge am Betriebssitz in Frankfurt eingingen und die Fahrzeuge nach Auftragserledigung nicht nach Frankfurt zurückkehrten, sondern bei der Zweigstelle im Landkreis München verblieben. Mietwagengenehmigungen des Landratsamtes München für diese oder andere Fahrzeuge besaß das Unternehmen nicht. Nach diesem Sachverhalt wurde das Mietwagenunternehmen nach einem Bußgeldbescheid des Landratsamtes München vom Amtsgericht wegen eines „vorsätzlichen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz“ (§ 2 Abs.1 Nr.4; § 46 Abs.2 Nr.3; § 49 Abs.4, S2 und 3; § 61 Abs.1 Nr. 3g PBefG i.V.m. § 17 OWiG) zu einer Geldbuße von € 500,00 verurteilt. Gegen diese Verurteilung wurde seitens des Mietwagenunternehmens Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Hauptsache erfolglos. Das Rechtsbeschwerdegericht begründete seinen ablehnenden Beschluss damit, dass das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen sei, dass für den von der sogenannten unselbständigen Niederlassung Unterföhring aus betriebenen Mietwagenverkehr des Unternehmens die Genehmigungen der Stadt Frankfurt nicht ausreichen. Es sei nach dem Sinn von § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG [der vorschreibt, dass die Genehmigungsurkunde im Kraftfahrzeug mitzuführen sei und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen ist] und § 49 Abs.4 PBefG [der den Mietwagenverkehr definiert und die Rückkehrpflicht festschreibt] nicht zu vereinbaren, dass die Fahrzeuge außerhalb ihres Betriebssitzes an unselbständigen Niederlassungen verbleiben dürften. Nach § 49 Abs.4, S.2 PBefG dürfen nur am Betriebssitz oder an der Wohnung des Unternehmers eingegangene Beförderungsaufträge mit Mietwagen ausgeführt werden und nach § 49 Abs.4, S.3 PBefG müssen Mietwagen grundsätzlich nach Ausführung eines Beförderungsauftrages zum Betriebssitz zurückkehren. Dabei hat es nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu verbleiben. Denn, so das Bayerische Oberste Landesgericht: Würde man es der freien Entscheidung des Unternehmers überlassen, an anderen Orten „unselbständige Niederlassungen“ oder ähnliche Filialen einzurichten, auf die sich die genannte Rückkehrpflicht dann alternativ zum (Haupt-) Betriebssitz beschränken könnte, so wäre einem im Extremfall bundesweit flächendeckenden Einsatz Tür und Tor geöffnet. Eine vom Gesetzgeber geforderte Kontrollmöglichkeit anhand der im Kraftfahrzeug mitzuführenden Genehmigungsurkunde die ja „nur“ den (Haupt-) Betriebssitz enthält, wäre damit ausgeschlossen. Damit verbietet sich eine mit der Rechtbeschwerde erstrebte Auslegung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, im Mietwagenverkehr könne durch die Einrichtung unselbständiger Niederlassungen der Betriebssitz im Sinne von § 49 Abs.4, S.3 PBefG samt der darauf bezogenen Rückkehrpflicht erweitert werden. Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in Einklang bringe, dass nämlich eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen ließe (BVerfG DVBl 1990, 202/203; vgl. BGH NJW-RR 1990, 173). Wie schon das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der beförderungsrechtliche Betriebssitzbegriff eng auszulegen und genügt regelmäßig für die Konkretisierung der oben genannten Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers nicht einmal die Angabe einer Gemeinde als solcher, sondern es muss als Betriebssitz (auch in der Genehmigungsurkunde) eine bestimmte Anschrift nach Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben sein (vgl. Bidinger Personenbeförderungsrecht 1. Band PBefG B §49 Rn. 132, 133; siehe auch OVG NW VRS 70, 156/157). Diese, einer Kontrolle des Mietwagenverkehrs dienende Bestimmbarkeit des Betriebssitzes (OVG aaO.) wäre nicht mehr gewährleistet, ließe man frei wählbare weitere Niederlassungen rechtlich noch als Betriebssitz oder dessen „verlängerten Arm“ zu. In einem Nebenpunkt der Rechtsbeschwerde hatte diese dann doch noch Erfolg. Der Bußgeldbescheid ist gegen das Unternehmen als juristische Person (GmbH) ergangen und nicht gegen eine natürliche Person. Dies ist grundsätzlich möglich, jedoch war vom Amtsgericht nicht festgestellt, wer hier für die GmbH handelte. Diese Feststellung muss vom Amtsgericht noch nachgeholt werden.

 

Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes kann durchaus weitreichende Bedeutung entwickeln. In jüngster Vergangenheit weiten verschiedene Mietwagenbetriebe ihren Tätigkeitsbereich auch weit über die Grenzen ihrer Betriebssitzgemeinde aus. Vielfach werden, ähnlich wie im hier entschiedenen Fall, „unselbständige Niederlassungen“ gegründet. Dies mag für die Unternehmen organisatorisch Sinn ergeben, da die Betriebsführung zentral erfolgen kann und an den Standorten im Lande draußen die Fahrzeuge verbleiben könnten. Letztlich hat das Gericht hier allerdings zutreffend festgestellt, dass dadurch die vom Gesetzgeber normierte und vielfach gerichtlich bestätigte Rückkehrpflicht für Mietwagen unterlaufen werden könnte. Gerade in der aktuellen Konkurrenzsituation, wo Taxiunternehmen und alteingesessene Mietwagenunternehmen im Lande sich verstärkt Konkurrenz von größeren zentral operierenden Mietwagenflotten ausgesetzt sehen, kann dieses Urteil eine hilfreiche Argumentation darstellen, wenn es darum geht, die örtlichen Behörden dazu zu motivieren, gegen diese Praxis einzuschreiten. Erfreulich an diesem Beschluss des BayObLG ist auch die Feststellung, dass eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen (also befürchten) ließe. Dem ist zuzustimmen. Es sollte von den Behörden (und der Politik, also dem Gesetzgeber) endlich anerkannt werden, dass bei zunehmender Erteilung von Mietwagengenehmigungen das Taxigewerbe langsam aber sicher in seiner Existenz bedroht wird und die Behörden sollten in einem ersten Schritt zumindest endlich beginnen (wie hier das Landratsamt München) ihrer Aufsichtsbefugnis und auch gesetzlich gegebener ‚Fürsorgeverpflichtung’ (aus § 13 Abs.4 PBefG abzuleiten) gerecht zu werden und gegen den Wildwuchs in dieser (Mietwagen-)Branche, einschließlich der ‚illegalen Mietwagenflotten von Hilfsorganisationen’ entschieden einschreiten.

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Ausschluss eines Taxiunternehmers von der Funkvermittlung wegen Eigenwerbung

Das Landgericht München II (LG München II, Beschluss vom 27.10.2003 – Az.: 4 O 6297/03) hatte über den Ausschluss eines Taxiunternehmers von der Funkvermittlung und Standplatznutzung wegen Eigenwerbung auf dessen Fahrzeugen zu entscheiden.

 

Ein Taxiunternehmer in Garmisch-Partenkirchen hatte sich wie viele andere Taxiunternehmer darüber gefreut, dass auch in Bayern jetzt endlich die Regelungen zur Eigenwerbung auf Taxis liberalisiert worden waren, nachdem ein Gröbenzeller Taxiunternehmer ein fortschrittliches Verwaltungsgerichtsurteil dazu erstritten hatte (Ventil berichtete). Auf seinen Fahrzeugen brachte er deutliche Eigenwerbung für sein Unternehmen an. Als der Taxiunternehmer nun eine weitere Konzession erworben hatte und mit diesem Fahrzeug sich der örtlichen Taxivereinigung anschließen wollte, um v.a. den Standplatz am Bahnhof und die dortige Rufsäule benutzen zu können, wurde ihm vom Vorstand dieser Vereinigung mitgeteilt, dass er mit diesem Fahrzeug nur dann sich dort aufstellen und das Telefon benutzen dürfe, wenn er u.a. auf Eigenwerbung am Fahrzeug verzichten würde. Von dieser Rechtsaufassung konnte der Vorstand der Taxivereinigung auch durch den vom Taxiunternehmer beauftragten Rechtsanwalt nicht abgebracht werden. Für den Taxiunternehmer musste nun eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese Verfügung wurde vom Landgericht München II erlassen. Das Landgericht München II stellte fest, dass sich die örtliche Taxivereinigung weder auf ihre Satzung stützen könne, wenn sie hier den Taxiunternehmer einen Verstoß gegen die Satzung vorwarf, Eigenwerbung anzubringen und damit gegen die Interessen der Taxivereinigung verstoßen würde, noch würde hier ein grober Pflichtverstoß des betroffenen Taxiunternehmers vorliegen noch sei ein förmliches und ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren gegen dieses Mitglied der Taxivereinigung vorangegangen. Die einstweilige Verfügung wurde von der Taxivereinigung in Garmisch-Partenkirchen schließlich akzeptiert.

 

Dieses Beispiel zeigt, dass manche (nicht nur örtliche) Taxifunktionäre nicht gewillt sind, zu akzeptieren, dass das Taxigewerbe Veränderungen und Entwicklungen unterworfen ist, die mit althergebrachter Engstirnigkeit nicht aufzuhalten sind. Der Taxiunternehmer hatte seine ihm zustehenden Rechte wahrgenommen und sollte deshalb vom Vorstand der örtlichen Vereinigung „abgestraft“ werden. In ähnlicher Weise versuchen sich Funktionäre in anderen Städten gegen nicht aufzuhaltende Entwicklungen im Taxigewerbe zu wehren, indem sie etwa wie in Saarbrücken geschehen, Taxiunternehmer von der Funkvermittlung ausschließen wollen, die Taxis einsetzen, die nicht in der von den örtlichen Funktionären gewünschten Farbe Hellelfenbein lackiert sind. Es kann hier nur allen betroffenen Taxiunternehmern geraten werden, nicht klein beizugeben, sondern sich qualifizierter Hilfe zu bedienen und notfalls gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen. Dazu kann betroffenen Taxiunternehmern nur geraten werden, auch argumentativ sich mit den aktuellen Fragen des Taxigewerbes auseinander zu setzen und in ihren eigenen Verbänden ihre Ideen vorzubringen oder in Verbänden, die ihre Ideen vertreten, sich zu engagieren und die Entwicklung des Taxigewerbes mitzubestimmen.

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Schadenersatz bei wirtschaftlichen Totalschaden und Reparatur des Fahrzeugs

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 05.03.004 – Az.: 17 S 17938/03) hatte über eine Schadenersatzforderung nach einem Verkehrsunfall bei wirtschaftlichem Totalschaden und Reparatur des Fahrzeugs zu entscheiden.

 

Hier wurde bei einem Verkehrsunfall ein, schon einige Jahre altes Taxi erheblich beschädigt. Nach dem der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegten Sachverständigengutachten des Taxiunternehmers war zur Wiederherstellung, also zur Reparatur ein Betrag etwa in Höhe von 85% des Wiederbeschaffungswertes erforderlich. Der Taxiunternehmer ließ das Fahrzeug reparieren und wies die Reparatur mit einer Bestätigung des Sachverständigen nach. Von der Versicherung des Unfallgegners wurde trotzdem der Schaden als „Totalschadensfall“ reguliert, also vom Wiederbeschaffungswert der Restwert, der ebenfalls im Gutachten festgestellt war, abgezogen. Die Klage vor dem Amtsgericht München, mit der die verbleibende Differenz zwischen Zahlung der Versicherung und der im Gutachten festgestellten Reparaturkosten gefordert wurde, wurde abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Reparatur des Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei. Es sei deshalb die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage nicht einschlägig. Der Kläger verfolgte seinen Anspruch im Berufungsverfahren weiter. Vom Landgericht München I, als Berufungsgericht, wurde das Urteil der I. Instanz bestätigt, die Berufung zurückgewiesen. Die in diesem Fall zuständige Kammer des Landgerichts München I begründete die Berufungszurückweisung damit, dass es nach der BGH-Rechtsprechung zwar nicht auf die „Qualität“ der Reparatur ankomme, dies aber nicht bedeute, dass es nicht auf eine „ordnungsgemäße“ und „verkehrssichere“ Reparatur ankomme. Andernfalls würde „die Gefahr bestehen, dass die Zahl schwer beschädigter, jedoch nur unvollkommen reparierter Fahrzeuge auf den Straßen zunehmen würde (statt auf dem Schrottplatz zu landen) und die allgemeine Verkehrssicherheit in sittenwidriger Weise signifikant beeinträchtigt würde“ [Zitat aus dem Urteil!]. Das Landgericht München I stellte dazu fest: „Wenn für die Reparatur bei einem ‚echten’ wirtschaftlichen Totalschaden bei Abrechnung auf Gutachtensbasis nicht eine ordnungsgemäße Reparatur verlangt würde, würde ein Verstoß gegen §§ 249 und 251 BGB vorliegen, weil der Geschädigte dann deutlich mehr erhalten würde, als zu einer ordnungsgemäßen Schadensliquidation erforderlich wäre. Das Gericht spekuliert dann weiter: „Dies würde insbesondere dann gelten, wenn bei einem Schadensfall, bei dem dir Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert fast erreichen, der Wagen für einige hundert Euro notdürftig repariert, kurze Zeit gefahren und dann zum Restwert bzw. einige hundert Euro teurer verkauft würde“. Unter ordnungsgemäßer Reparatur sei demnach zu verstehen, „dass die Reparatur so komplett und fachgerecht ausgeführt ist, dass die volle Verkehrssicherheit für die Benutzer des Kfz und die anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist“. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten [das Fahrzeug ganz, oder nur teilweise zu reparieren] dürfe weder zu Lasten des Schädigers noch zu Lasten Dritter [Anm.: anderer, offensichtlich als gefährdet angesehener Verkehrsteilnehmer] gehen. Der Geschädigte, der bei einem „echten Totalschadensfall“ [nach Ansicht des Gerichtes hier bei Reparaturkosten zu 85% des Wiederbeschaffungswertes] könnte auf Schadensgutachtensbasis abrechnen, müsse dann aber als Beweispflichtiger beweisen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß und verkehrssicher repariert wurde. Als Beweis reicht nach Ansicht des Landgerichts München I hierfür die „kurze und oberflächliche Besichtigung durch einen Sachverständigen“ nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts wäre hierzu eine Reparaturrechnung oder zumindest eine Ersatzteilrechnung erforderlich gewesen. Nachdem in diesem Klageverfahren auch noch eine Schadensposition zum Verdienstausfall enthalten war, nahm das Gericht auch hierzu Stellung. Der Kläger hatte außergerichtlich für die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung anerkannte Reparaturzeit einen Tagessatz von € 65,00 erhalten. Dies hielt das Landgericht für den „üblichen Schätzbetrag“ und verweigerte auch dazu weiteren Schadenersatz.

 

Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof zwei Aufsehen erregende Urteile zu Schadenersatzfragen bei Verkehrsunfällen gefällt. Mit diesen Urteilen schien es für die Geschädigten leichter zu angemessenen Schadenersatz zu kommen. Von den Versicherungen werden diese Urteile des Bundesgerichtshofes nach wie vor häufig ignoriert. Die Geschädigten sind immer häufiger darauf angewiesen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre Ansprüche im Klagewege durchzusetzen. Doch nicht nur die Versicherungswirtschaft zeigt sich nicht begeistert von den Urteilen des BGH. Auch manche Richter wollen diesen Urteilen offensichtlich nicht folgen und suchen nach Wegen Ansprüche von Geschädigten abzulehnen. So war es bisher durchaus üblich von den meisten Versicherern anerkannt und von vielen auch so gefordert, dass zum Nachweis der Reparatur es ausreicht, dass der Geschädigte ein aktuelles Foto des Fahrzeugs vorlegt, das die Reparatur des Fahrzeugs zeigt. Wer sicherer gehen wollte, legte eine Bestätigung des Sachverständigen vor, aus der hervorging, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt war. Selbst dies soll nach Ansicht des Landgerichts München I nun nicht mehr ausreichend sein. Nach den Gründen dieses Urteils zu urteilen soll offensichtlich durch die Hintertür die Verpflichtung eingeführt werden, dass der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeugs nur durch eine Reparaturrechnung oder entsprechende Ersatzteilrechnung nachweisen könne. Genau das, wollte der BGH mit seiner Entscheidung aus letzten Jahr eben nicht. Es sollte nur die vollkommen oberflächliche Reparatur („Marke Hammerschlag und Drüberpinseln“) als nicht ausreichend erachtet werden. Die Ansicht der 17.Kkammer des LG München I geht in diesem Urteil darüber jedoch weit hinaus. Im hier streitgegenständlichen Fall handelt es sich um einen Heckschaden, bei dem der geschädigte Taxiunternehmer bei seinem älteren Fahrzeug nicht neue Teile einbauen wollte, sondern den Weg der einfachen Reparatur gewählt hatte. Insofern hier die Gefahr bestehen solle, dass durch diese Reparatur „die allgemeine Verkehrssicherheit in sittenwidriger Weise signifikant beeinträchtigt würde“ wird wohl das Geheimnis des Gerichtes bleiben. Den Geschädigten kann, zumindest in München wohl nur geraten werden, zur Reparaturbestätigung den Gutachter dazu anzuhalten, dass dieser (soweit zutreffend) nicht nur die ordnungsgemäße Reparatur bestätigt, sondern auch bestätigt, dass das Auto insoweit vollständig wiederhergestellt worden ist und insbesondere, dass die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt ist. Die, höheren, Kosten einer solch intensiveren Nachbegutachtung wird allerdings wohl der Schädiger tragen müssen oder es wird im verfahren 1. Instanz ein Sachverständigengutachten hierzu zu beantragen sein.. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte derart praxisfremden Urteilen nicht anschließen werden.

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Stundenverrechnungssätze bei Unfallschadensabrechnung nach Gutachten

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 16.01.2004 – Az.: 17 S 16339/03) hatte über die Höhe von Stundenverrechnungssätze bei Unfallschadensabrechnung nach Gutachten zu entscheiden.

 

In einer Unfallsache hatte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Vorgaben des Bundesgerichtshofes folgend die Stundenverrechnungssätze für die Reparatur des Fahrzeugs nach den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet. Die unfallgegnerische Versicherung hatte versucht diese Schadensposition zu kürzen mit dem Verweis auf „durchschnittliche Stundensätze“. ist dies nicht mehr zulässig. Nach einer amtsgerichtlichen Entscheidung war hier das Landgericht München I als Berufungskammer zur abschließenden Entscheidung zuständig. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen dargestellt, dass es den Vorgaben des Bundesgerichtshofes folgt, wonach auch bei Abrechnung nach Sachverständigengutachten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden können. Das Berufungsgericht folgte allerdings der beklagten Versicherung in der Argumentation soweit, als es klarstellte, dass diese Regel keinesfalls für alle Fahrzeuge beliebigen Alters, Laufleistung und Zustand gelten könne. Die Berufungskammer erläuterte weiter, dass die Zugrundelegung der AW-Bewertung (also Stundensätze) der Markenwerkstätten nur bei solchen Unfallfahrzeugen greifen könne, bei denen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt noch einen deutlichen Einfluss auf den Zeit- bzw. Verkaufswert haben könne. Bei Fahrzeugen, die nicht einer Sonderklasse angehören würden, wie z. B. Sportwagen der Edelmarken, sieht diese Berufungskammer am Landgericht München I die Grenze bei vier Jahren Zulassungsdauer oder einer Laufleistung von 100.000 km. Nachdem diese Grenzen im streitgegenständlichen Fall nicht überschritten waren, wurde dem Geschädigten der geforderte Schadenersatzbetrag zugesprochen.

 

Auch dieses Urteil ist also eine Folge der beiden für die Geschädigten dem Grundsatz nach positiven Urteilen des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr. (Hier BGH 29.04.2003 Az.: IV ZR 398/02 – Kommentierung in Ventil-Nr.: 32) Nachdem es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um einen Pkw der Marke Porsche ging (deshalb auch landläufig die Bezeichnung „Porscheurteil“) entspann sich in der Folgezeit eine Diskussion darüber, ob der Ansatz der markengebundenen Stundenverrechnungssätze in allen Fällen gelten könne, oder nur in Fällen jüngerer Fahrzeuge oder Fahrzeuge gehobener Preisklasse oder ob auch auf weiter vom Ort des Geschädigten entfernte Markenwerkstätten mit billigeren Stundensätzen verwiesen werden dürfe.. Von Versicherern wurde regelmäßig das Argument herangezogen, dass nur bei jüngeren Fahrzeugen die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten herangezogen werden dürften oder auch nur bei Fahrzeugen die regelmäßig in derartigen Werkstätten gewartet und repariert würden. Für diese Argumentation wurden vom Landgericht München I hier zumindest Grenzen gezogen, als bei Fahrzeugen bis zum Alter von vier Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 km jedenfalls die Markenstundenverrechnungssätze im Sachverständigengutachten herangezogen werden können und so auch von den Versicherern bezahlt werden müssen. Allerdings scheint sich das Urteil des BGH noch nicht bei allen Sachverständigen herumgesprochen zu haben. Vielfach werden von diesen noch „durchschnittliche Stundenverrechnungssätze“ ihrer Kalkulation zugrundegelegt. Die Geschädigten sollten die von Ihnen beauftragten Sachverständigen durchaus darauf hinweisen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 gilt und durchaus auch der Schadensberechnung zugrundegelegt werden kann. Ob die Abgrenzung zum Alter und zur Laufleistung, wie vom Landgericht München I hier getroffen worden ist, jedem Einzelfall gerecht wird, mag dahinstehen. Aufgeben sollte jedenfalls der Geschädigte nicht, der etwa ein älteres Fahrzeug, oder ein Fahrzeug mit höherer Laufleistung hat und dies jedenfalls in einer Markenwerkstätte regelmäßig warten lässt. Die Diskussion nach der Rechtsprechung des BGH wird durch dieses Urteil des Landgerichts München I noch nicht abgeschlossen sein.

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Zum Schluss hier wieder ein Hinweis: Soweit von allgemeinen Interesse, sollen Urteile oder andere Entscheidungen zu taxispezifischen oder verkehrsrechtlichen Themen hier dargestellt werden. Anregungen für Themenbereiche, die in dieser Rubrik besprochen werden sollen, können gerne der Redaktion mitgeteilt werden. Wer selbst „passende“ Urteile erstritten oder erlitten hat, sende diese bitte an die Redaktion (oder den Autor).

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