Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG,
Beschluss vom 23.01.2004 – Az.: 3 ObOWi 3/2004 nach VD 3/2004, Seite 78)
hatte in einer Bußgeldsache gegen ein Mietwagenunternehmen zur Frage der
unselbständigen Niederlassung an anderen Orten und Rückkehrpflicht zum
Betriebssitz zu entscheiden.
In der Sache hatte hier ein Frankfurter Mietwagenunternehmen,
das derzeit 38 Mietwagengenehmigungen betreibt mehrere seiner Fahrzeuge in
Unterföhring bei München stationiert. Diese Anschrift in Unterföhring wurde
als unselbständige Zweigstelle des Unternehmens angemeldet. Eingesetzt
wurden dort Fahrzeuge mit Genehmigungsurkunden der Stadt Frankfurt, die
gemäß § 48 Abs.1, § 49 PBefG zum Ausflugsverkehr mit Personenkraftwagen und
zum Verkehr mit Mietwagen berechtigten. In den Genehmigungsurkunden ist als
Betriebssitz jeweils Frankfurt angegeben. Diese mindestens 4 Fahrzeuge im
Mietwagenverkehr wurden nach Feststellungen des Gerichtes im Landkreis
München eingesetzt, obwohl die Aufträge am Betriebssitz in Frankfurt
eingingen und die Fahrzeuge nach Auftragserledigung nicht nach Frankfurt
zurückkehrten, sondern bei der Zweigstelle im Landkreis München verblieben.
Mietwagengenehmigungen des Landratsamtes München für diese oder andere
Fahrzeuge besaß das Unternehmen nicht. Nach diesem Sachverhalt wurde das
Mietwagenunternehmen nach einem Bußgeldbescheid des Landratsamtes München
vom Amtsgericht wegen eines „vorsätzlichen Verstoßes gegen das
Personenbeförderungsgesetz“ (§ 2 Abs.1 Nr.4; § 46 Abs.2 Nr.3; § 49 Abs.4, S2
und 3; § 61 Abs.1 Nr. 3g PBefG i.V.m. § 17 OWiG) zu einer Geldbuße von €
500,00 verurteilt. Gegen diese Verurteilung wurde seitens des
Mietwagenunternehmens Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde blieb
vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Hauptsache erfolglos. Das
Rechtsbeschwerdegericht begründete seinen ablehnenden Beschluss damit, dass
das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen sei, dass für den
von der sogenannten unselbständigen Niederlassung Unterföhring aus
betriebenen Mietwagenverkehr des Unternehmens die Genehmigungen der Stadt
Frankfurt nicht ausreichen. Es sei nach dem Sinn von § 17 Abs. 4 Satz 1
PBefG [der vorschreibt, dass die Genehmigungsurkunde im Kraftfahrzeug
mitzuführen sei und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen ist] und §
49 Abs.4 PBefG [der den Mietwagenverkehr definiert und die
Rückkehrpflicht festschreibt] nicht zu vereinbaren, dass die Fahrzeuge
außerhalb ihres Betriebssitzes an unselbständigen Niederlassungen verbleiben
dürften. Nach § 49 Abs.4, S.2 PBefG dürfen nur am Betriebssitz oder an
der Wohnung des Unternehmers eingegangene Beförderungsaufträge mit Mietwagen
ausgeführt werden und nach § 49 Abs.4, S.3 PBefG müssen Mietwagen
grundsätzlich nach Ausführung eines Beförderungsauftrages zum Betriebssitz
zurückkehren. Dabei hat es nach Ansicht des Bayerischen Obersten
Landesgerichtes zu verbleiben. Denn, so das Bayerische Oberste
Landesgericht: Würde man es der freien Entscheidung des Unternehmers
überlassen, an anderen Orten „unselbständige Niederlassungen“ oder ähnliche
Filialen einzurichten, auf die sich die genannte Rückkehrpflicht dann
alternativ zum (Haupt-) Betriebssitz beschränken könnte, so wäre einem im
Extremfall bundesweit flächendeckenden Einsatz Tür und Tor geöffnet. Eine
vom Gesetzgeber geforderte Kontrollmöglichkeit anhand der im Kraftfahrzeug
mitzuführenden Genehmigungsurkunde die ja „nur“ den (Haupt-) Betriebssitz
enthält, wäre damit ausgeschlossen. Damit verbietet sich eine mit der
Rechtbeschwerde erstrebte Auslegung der Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes, im Mietwagenverkehr könne durch die
Einrichtung unselbständiger Niederlassungen der Betriebssitz im Sinne von §
49 Abs.4, S.3 PBefG samt der darauf bezogenen Rückkehrpflicht erweitert
werden. Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom
Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten Zweck
des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in Einklang bringe, dass nämlich eine
Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine
Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs
besorgen ließe (BVerfG DVBl 1990, 202/203; vgl. BGH NJW-RR 1990, 173).
Wie schon das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
ausgeführt und belegt hat, ist der beförderungsrechtliche
Betriebssitzbegriff eng auszulegen und genügt regelmäßig für die
Konkretisierung der oben genannten Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers
nicht einmal die Angabe einer Gemeinde als solcher, sondern es muss als
Betriebssitz (auch in der Genehmigungsurkunde) eine bestimmte Anschrift nach
Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben sein (vgl. Bidinger
Personenbeförderungsrecht 1. Band PBefG B §49 Rn. 132, 133; siehe auch OVG
NW VRS 70, 156/157). Diese, einer Kontrolle des Mietwagenverkehrs dienende
Bestimmbarkeit des Betriebssitzes (OVG aaO.) wäre nicht mehr gewährleistet,
ließe man frei wählbare weitere Niederlassungen rechtlich noch als
Betriebssitz oder dessen „verlängerten Arm“ zu. In einem Nebenpunkt der
Rechtsbeschwerde hatte diese dann doch noch Erfolg. Der Bußgeldbescheid ist
gegen das Unternehmen als juristische Person (GmbH) ergangen und nicht gegen
eine natürliche Person. Dies ist grundsätzlich möglich, jedoch war vom
Amtsgericht nicht festgestellt, wer hier für die GmbH handelte. Diese
Feststellung muss vom Amtsgericht noch nachgeholt werden.
Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes
kann durchaus weitreichende Bedeutung entwickeln. In jüngster Vergangenheit
weiten verschiedene Mietwagenbetriebe ihren Tätigkeitsbereich auch weit über
die Grenzen ihrer Betriebssitzgemeinde aus. Vielfach werden, ähnlich wie im
hier entschiedenen Fall, „unselbständige Niederlassungen“ gegründet. Dies
mag für die Unternehmen organisatorisch Sinn ergeben, da die Betriebsführung
zentral erfolgen kann und an den Standorten im Lande draußen die Fahrzeuge
verbleiben könnten. Letztlich hat das Gericht hier allerdings zutreffend
festgestellt, dass dadurch die vom Gesetzgeber normierte und vielfach
gerichtlich bestätigte Rückkehrpflicht für Mietwagen unterlaufen werden
könnte. Gerade in der aktuellen Konkurrenzsituation, wo Taxiunternehmen und
alteingesessene Mietwagenunternehmen im Lande sich verstärkt Konkurrenz von
größeren zentral operierenden Mietwagenflotten ausgesetzt sehen, kann dieses
Urteil eine hilfreiche Argumentation darstellen, wenn es darum geht, die
örtlichen Behörden dazu zu motivieren, gegen diese Praxis einzuschreiten.
Erfreulich an diesem Beschluss des BayObLG ist auch die Feststellung, dass
eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine
Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs
besorgen (also befürchten) ließe. Dem ist zuzustimmen. Es sollte
von den Behörden (und der Politik, also dem Gesetzgeber) endlich anerkannt
werden, dass bei zunehmender Erteilung von Mietwagengenehmigungen das
Taxigewerbe langsam aber sicher in seiner Existenz bedroht wird und die
Behörden sollten in einem ersten Schritt zumindest endlich beginnen (wie
hier das Landratsamt München) ihrer Aufsichtsbefugnis und auch gesetzlich
gegebener ‚Fürsorgeverpflichtung’ (aus § 13 Abs.4 PBefG abzuleiten) gerecht
zu werden und gegen den Wildwuchs in dieser (Mietwagen-)Branche,
einschließlich der ‚illegalen Mietwagenflotten von Hilfsorganisationen’
entschieden einschreiten.

Ausschluss eines Taxiunternehmers von der Funkvermittlung wegen Eigenwerbung
Das
Landgericht München II (LG München II, Beschluss vom 27.10.2003 – Az.: 4
O 6297/03) hatte über den Ausschluss eines Taxiunternehmers von der
Funkvermittlung und Standplatznutzung wegen Eigenwerbung auf dessen
Fahrzeugen zu entscheiden.
Ein Taxiunternehmer in
Garmisch-Partenkirchen hatte sich wie viele andere Taxiunternehmer darüber
gefreut, dass auch in Bayern jetzt endlich die Regelungen zur Eigenwerbung
auf Taxis liberalisiert worden waren, nachdem ein Gröbenzeller
Taxiunternehmer ein fortschrittliches Verwaltungsgerichtsurteil dazu
erstritten hatte (Ventil berichtete). Auf seinen Fahrzeugen brachte er
deutliche Eigenwerbung für sein Unternehmen an. Als der Taxiunternehmer nun
eine weitere Konzession erworben hatte und mit diesem Fahrzeug sich der
örtlichen Taxivereinigung anschließen wollte, um v.a. den Standplatz am
Bahnhof und die dortige Rufsäule benutzen zu können, wurde ihm vom Vorstand
dieser Vereinigung mitgeteilt, dass er mit diesem Fahrzeug nur dann sich
dort aufstellen und das Telefon benutzen dürfe, wenn er u.a. auf
Eigenwerbung am Fahrzeug verzichten würde. Von dieser Rechtsaufassung konnte
der Vorstand der Taxivereinigung auch durch den vom Taxiunternehmer
beauftragten Rechtsanwalt nicht abgebracht werden. Für den Taxiunternehmer
musste nun eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese Verfügung
wurde vom Landgericht München II erlassen. Das Landgericht München II
stellte fest, dass sich die örtliche Taxivereinigung weder auf ihre Satzung
stützen könne, wenn sie hier den Taxiunternehmer einen Verstoß gegen die
Satzung vorwarf, Eigenwerbung anzubringen und damit gegen die Interessen der
Taxivereinigung verstoßen würde, noch würde hier ein grober Pflichtverstoß
des betroffenen Taxiunternehmers vorliegen noch sei ein förmliches und
ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren gegen dieses Mitglied der
Taxivereinigung vorangegangen. Die einstweilige Verfügung wurde von der
Taxivereinigung in Garmisch-Partenkirchen schließlich akzeptiert.
Dieses Beispiel zeigt, dass manche
(nicht nur örtliche) Taxifunktionäre nicht gewillt sind, zu akzeptieren,
dass das Taxigewerbe Veränderungen und Entwicklungen unterworfen ist, die
mit althergebrachter Engstirnigkeit nicht aufzuhalten sind. Der
Taxiunternehmer hatte seine ihm zustehenden Rechte wahrgenommen und sollte
deshalb vom Vorstand der örtlichen Vereinigung „abgestraft“ werden. In
ähnlicher Weise versuchen sich Funktionäre in anderen Städten gegen nicht
aufzuhaltende Entwicklungen im Taxigewerbe zu wehren, indem sie etwa wie in
Saarbrücken geschehen, Taxiunternehmer von der Funkvermittlung ausschließen
wollen, die Taxis einsetzen, die nicht in der von den örtlichen Funktionären
gewünschten Farbe Hellelfenbein lackiert sind. Es kann hier nur allen
betroffenen Taxiunternehmern geraten werden, nicht klein beizugeben, sondern
sich qualifizierter Hilfe zu bedienen und notfalls gerichtliche Hilfe zur
Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen. Dazu kann betroffenen
Taxiunternehmern nur geraten werden, auch argumentativ sich mit den
aktuellen Fragen des Taxigewerbes auseinander zu setzen und in ihren eigenen
Verbänden ihre Ideen vorzubringen oder in Verbänden, die ihre Ideen
vertreten, sich zu engagieren und die Entwicklung des Taxigewerbes
mitzubestimmen.

Schadenersatz bei wirtschaftlichen Totalschaden und Reparatur des Fahrzeugs
Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom
05.03.004 – Az.: 17 S 17938/03) hatte über eine Schadenersatzforderung
nach einem Verkehrsunfall bei wirtschaftlichem Totalschaden und Reparatur
des Fahrzeugs zu entscheiden.
Hier wurde bei einem Verkehrsunfall ein, schon einige Jahre
altes Taxi erheblich beschädigt. Nach dem der gegnerischen
Haftpflichtversicherung vorgelegten Sachverständigengutachten des
Taxiunternehmers war zur Wiederherstellung, also zur Reparatur ein Betrag
etwa in Höhe von 85% des Wiederbeschaffungswertes erforderlich. Der
Taxiunternehmer ließ das Fahrzeug reparieren und wies die Reparatur mit
einer Bestätigung des Sachverständigen nach. Von der Versicherung des
Unfallgegners wurde trotzdem der Schaden als „Totalschadensfall“ reguliert,
also vom Wiederbeschaffungswert der Restwert, der ebenfalls im Gutachten
festgestellt war, abgezogen. Die Klage vor dem Amtsgericht München, mit der
die verbleibende Differenz zwischen Zahlung der Versicherung und der im
Gutachten festgestellten Reparaturkosten gefordert wurde, wurde abgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass die Reparatur des Fahrzeugs nicht nachgewiesen
sei. Es sei deshalb die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu
dieser Frage nicht einschlägig. Der Kläger verfolgte seinen Anspruch im
Berufungsverfahren weiter. Vom Landgericht München I, als Berufungsgericht,
wurde das Urteil der I. Instanz bestätigt, die Berufung zurückgewiesen. Die
in diesem Fall zuständige Kammer des Landgerichts München I begründete die
Berufungszurückweisung damit, dass es nach der BGH-Rechtsprechung zwar nicht
auf die „Qualität“ der Reparatur ankomme, dies aber nicht bedeute, dass es
nicht auf eine „ordnungsgemäße“ und „verkehrssichere“ Reparatur ankomme.
Andernfalls würde „die Gefahr bestehen, dass die Zahl schwer beschädigter,
jedoch nur unvollkommen reparierter Fahrzeuge auf den Straßen zunehmen würde
(statt auf dem Schrottplatz zu landen) und die allgemeine Verkehrssicherheit
in sittenwidriger Weise signifikant beeinträchtigt würde“ [Zitat aus dem
Urteil!]. Das Landgericht München I stellte dazu fest: „Wenn für die
Reparatur bei einem ‚echten’ wirtschaftlichen Totalschaden bei Abrechnung
auf Gutachtensbasis nicht eine ordnungsgemäße Reparatur verlangt würde,
würde ein Verstoß gegen §§ 249 und 251 BGB vorliegen, weil der Geschädigte
dann deutlich mehr erhalten würde, als zu einer ordnungsgemäßen
Schadensliquidation erforderlich wäre. Das Gericht spekuliert dann weiter:
„Dies würde insbesondere dann gelten, wenn bei einem Schadensfall, bei dem
dir Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert fast erreichen, der Wagen für
einige hundert Euro notdürftig repariert, kurze Zeit gefahren und dann zum
Restwert bzw. einige hundert Euro teurer verkauft würde“. Unter
ordnungsgemäßer Reparatur sei demnach zu verstehen, „dass die Reparatur so
komplett und fachgerecht ausgeführt ist, dass die volle Verkehrssicherheit
für die Benutzer des Kfz und die anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet
ist“. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten [das Fahrzeug ganz, oder nur
teilweise zu reparieren] dürfe weder zu Lasten des Schädigers noch zu Lasten
Dritter [Anm.: anderer, offensichtlich als gefährdet angesehener
Verkehrsteilnehmer] gehen. Der Geschädigte, der bei einem „echten
Totalschadensfall“ [nach Ansicht des Gerichtes hier bei Reparaturkosten
zu 85% des Wiederbeschaffungswertes] könnte auf Schadensgutachtensbasis
abrechnen, müsse dann aber als Beweispflichtiger beweisen, dass sein
Fahrzeug ordnungsgemäß und verkehrssicher repariert wurde. Als Beweis reicht
nach Ansicht des Landgerichts München I hierfür die „kurze und
oberflächliche Besichtigung durch einen Sachverständigen“ nicht aus. Nach
Ansicht des Gerichts wäre hierzu eine Reparaturrechnung oder zumindest eine
Ersatzteilrechnung erforderlich gewesen. Nachdem in diesem Klageverfahren
auch noch eine Schadensposition zum Verdienstausfall enthalten war, nahm das
Gericht auch hierzu Stellung. Der Kläger hatte außergerichtlich für die von
der gegnerischen Haftpflichtversicherung anerkannte Reparaturzeit einen
Tagessatz von € 65,00 erhalten. Dies hielt das Landgericht für den „üblichen
Schätzbetrag“ und verweigerte auch dazu weiteren Schadenersatz.
Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof zwei Aufsehen
erregende Urteile zu Schadenersatzfragen bei Verkehrsunfällen gefällt. Mit
diesen Urteilen schien es für die Geschädigten leichter zu angemessenen
Schadenersatz zu kommen. Von den Versicherungen werden diese Urteile des
Bundesgerichtshofes nach wie vor häufig ignoriert. Die Geschädigten sind
immer häufiger darauf angewiesen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und
ihre Ansprüche im Klagewege durchzusetzen. Doch nicht nur die
Versicherungswirtschaft zeigt sich nicht begeistert von den Urteilen des
BGH. Auch manche Richter wollen diesen Urteilen offensichtlich nicht folgen
und suchen nach Wegen Ansprüche von Geschädigten abzulehnen. So war es
bisher durchaus üblich von den meisten Versicherern anerkannt und von vielen
auch so gefordert, dass zum Nachweis der Reparatur es ausreicht, dass der
Geschädigte ein aktuelles Foto des Fahrzeugs vorlegt, das die Reparatur des
Fahrzeugs zeigt. Wer sicherer gehen wollte, legte eine Bestätigung des
Sachverständigen vor, aus der hervorging, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß
instandgesetzt war. Selbst dies soll nach Ansicht des Landgerichts München I
nun nicht mehr ausreichend sein. Nach den Gründen dieses Urteils zu urteilen
soll offensichtlich durch die Hintertür die Verpflichtung eingeführt werden,
dass der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeugs nur durch eine
Reparaturrechnung oder entsprechende Ersatzteilrechnung nachweisen könne.
Genau das, wollte der BGH mit seiner Entscheidung aus letzten Jahr eben
nicht. Es sollte nur die vollkommen oberflächliche Reparatur („Marke
Hammerschlag und Drüberpinseln“) als nicht ausreichend erachtet werden. Die
Ansicht der 17.Kkammer des LG München I geht in diesem Urteil darüber jedoch
weit hinaus. Im hier streitgegenständlichen Fall handelt es sich um einen
Heckschaden, bei dem der geschädigte Taxiunternehmer bei seinem älteren
Fahrzeug nicht neue Teile einbauen wollte, sondern den Weg der einfachen
Reparatur gewählt hatte. Insofern hier die Gefahr bestehen solle, dass durch
diese Reparatur „die allgemeine Verkehrssicherheit in sittenwidriger Weise
signifikant beeinträchtigt würde“ wird wohl das Geheimnis des Gerichtes
bleiben. Den Geschädigten kann, zumindest in München wohl nur geraten
werden, zur Reparaturbestätigung den Gutachter dazu anzuhalten, dass dieser
(soweit zutreffend) nicht nur die ordnungsgemäße Reparatur bestätigt,
sondern auch bestätigt, dass das Auto insoweit vollständig wiederhergestellt
worden ist und insbesondere, dass die Verkehrssicherheit in keiner Weise
beeinträchtigt ist. Die, höheren, Kosten einer solch intensiveren
Nachbegutachtung wird allerdings wohl der Schädiger tragen müssen oder es
wird im verfahren 1. Instanz ein Sachverständigengutachten hierzu zu
beantragen sein.. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte derart
praxisfremden Urteilen nicht anschließen werden.

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom
16.01.2004 – Az.: 17 S 16339/03) hatte über die Höhe von
Stundenverrechnungssätze bei Unfallschadensabrechnung nach Gutachten zu
entscheiden.
In einer Unfallsache hatte der vom Geschädigten beauftragte
Sachverständige den Vorgaben des Bundesgerichtshofes folgend die
Stundenverrechnungssätze für die Reparatur des Fahrzeugs nach den Kosten
einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet. Die unfallgegnerische
Versicherung hatte versucht diese Schadensposition zu kürzen mit dem Verweis
auf „durchschnittliche Stundensätze“. ist dies nicht mehr zulässig. Nach
einer amtsgerichtlichen Entscheidung war hier das Landgericht München I als
Berufungskammer zur abschließenden Entscheidung zuständig. Das Landgericht
hat in den Entscheidungsgründen dargestellt, dass es den Vorgaben des
Bundesgerichtshofes folgt, wonach auch bei Abrechnung nach
Sachverständigengutachten die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden können. Das
Berufungsgericht folgte allerdings der beklagten Versicherung in der
Argumentation soweit, als es klarstellte, dass diese Regel keinesfalls für
alle Fahrzeuge beliebigen Alters, Laufleistung und Zustand gelten könne. Die
Berufungskammer erläuterte weiter, dass die Zugrundelegung der AW-Bewertung
(also Stundensätze) der Markenwerkstätten nur bei solchen Unfallfahrzeugen
greifen könne, bei denen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt noch einen
deutlichen Einfluss auf den Zeit- bzw. Verkaufswert haben könne. Bei
Fahrzeugen, die nicht einer Sonderklasse angehören würden, wie z. B.
Sportwagen der Edelmarken, sieht diese Berufungskammer am Landgericht
München I die Grenze bei vier Jahren Zulassungsdauer oder einer Laufleistung
von 100.000 km. Nachdem diese Grenzen im streitgegenständlichen Fall nicht
überschritten waren, wurde dem Geschädigten der geforderte
Schadenersatzbetrag zugesprochen.
Auch dieses
Urteil ist also eine Folge der beiden für die Geschädigten dem Grundsatz
nach positiven Urteilen des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr. (Hier
BGH 29.04.2003 Az.: IV ZR 398/02 – Kommentierung in Ventil-Nr.: 32) Nachdem
es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um einen Pkw der Marke
Porsche ging (deshalb auch landläufig die Bezeichnung „Porscheurteil“)
entspann sich in der Folgezeit eine Diskussion darüber, ob der Ansatz der
markengebundenen Stundenverrechnungssätze in allen Fällen gelten könne, oder
nur in Fällen jüngerer Fahrzeuge oder Fahrzeuge gehobener Preisklasse oder
ob auch auf weiter vom Ort des Geschädigten entfernte Markenwerkstätten mit
billigeren Stundensätzen verwiesen werden dürfe.. Von Versicherern wurde
regelmäßig das Argument herangezogen, dass nur bei jüngeren Fahrzeugen die
in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten
herangezogen werden dürften oder auch nur bei Fahrzeugen die regelmäßig in
derartigen Werkstätten gewartet und repariert würden. Für diese
Argumentation wurden vom Landgericht München I hier zumindest Grenzen
gezogen, als bei Fahrzeugen bis zum Alter von vier Jahren oder einer
Laufleistung von 100.000 km jedenfalls die Markenstundenverrechnungssätze im
Sachverständigengutachten herangezogen werden können und so auch von den
Versicherern bezahlt werden müssen. Allerdings scheint sich das Urteil des
BGH noch nicht bei allen Sachverständigen herumgesprochen zu haben. Vielfach
werden von diesen noch „durchschnittliche Stundenverrechnungssätze“ ihrer
Kalkulation zugrundegelegt. Die Geschädigten sollten die von Ihnen
beauftragten Sachverständigen durchaus darauf hinweisen, dass das Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 gilt und durchaus auch der
Schadensberechnung zugrundegelegt werden kann. Ob die Abgrenzung zum Alter
und zur Laufleistung, wie vom Landgericht München I hier getroffen worden
ist, jedem Einzelfall gerecht wird, mag dahinstehen. Aufgeben sollte
jedenfalls der Geschädigte nicht, der etwa ein älteres Fahrzeug, oder ein
Fahrzeug mit höherer Laufleistung hat und dies jedenfalls in einer
Markenwerkstätte regelmäßig warten lässt. Die Diskussion nach der
Rechtsprechung des BGH wird durch dieses Urteil des Landgerichts München I
noch nicht abgeschlossen sein.
