Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 4/2003Diverse EntscheidungenVeröffentlicht in VENTIL 4/2003Klage auf Erteilung einer TaxikonzessionDas Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil v. 08.07.2003 – Az.: 6 K 3211/02.KO) hatte über eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Taxiverkehr zu entscheiden. Bestätigt wurde dieses Urteil durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Koblenz, Beschluss v. 19.11.2003 – Az.: 7 A 11567/03.OVG)
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte über eine Klage zu entscheiden, nachdem von der Stadt Koblenz der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr vom April 2000 mit Bescheid vom Juli 2000 abgelehnt worden war. Die Ablehnung durch die Behörde erfolgte unter Hinweis auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes. Es wurde zunächst nach einem Widerspruchsverfahren ein Gerichtsverfahren eingeleitet, das ohne Ergebnis beendet worden war, nachdem die Stadt Koblenz sich im August 2001 vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet hatte, eine aktuelle Untersuchung zur Situation des örtlichen Taxigewerbes durchzuführen und sodann innerhalb von sechs Monaten erneut über den Antrag zu entscheiden. Der schließlich im Mai 2002 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Vergabe von mehr als drei bis vier zusätzlichen Genehmigungen für die Funktionsfähigkeit für das örtliche Taxigewerbe schädlich sei. Der hier in Streit stehende Antrag auf eine Taxigenehmigung wurde nun erneut abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin auf der Vormerkliste auf Nummer 33 stehen würde und 32 andere Bewerber deshalb vorrangig seien. Bei der beabsichtigten Vergabe von drei Neukonzessionen könne sie deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Klageverfahren verwies die Klägerin darauf, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten lediglich auf Angaben der örtlichen Taxiunternehmer beruhen würden und fehlerhaft seien, ein Beobachtungszeitraum sei nicht mit ausreichender Dauer angesetzt worden und es würde bei der Darstellung der Funktionsfähigkeit alleine auf die Taxidichte ankommen und es seien, entgegen der Feststellungen im Gutachten, Mietwagen nicht zu berücksichtigen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Konzessionen zu hohen Preisen gehandelt würden. Dies würde belegen, dass im örtlichen Taxigewerbe gute Verdienstmöglichkeiten bestehen würden. Von der beklagten Stadt wurde dargestellt, dass lediglich drei Konzessionen neu ausgegeben werden könnten und dass jedenfalls dann, wenn alle vorrangigen Bewerber vor der Klägerin ebenfalls berücksichtigt würden, eine Beeinträchtigung der Funktionstätigkeit des Taxigewerbes offensichtlich sei. Auch wurde vorgetragen, dass aufgrund der hohen Dichte von Mietwagen dieser Bestand an Mietwagen in Hinblick auf die Funktionstätigkeit des Taxigewerbes zu berücksichtigen sei. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Koblenz begründete seine Entscheidung damit, dass jedenfalls durch eine Vergabe von mehr als vier zusätzlichen Genehmigungen das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Behörde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ein Beurteilungsspielraum zustehe und es v.a. darauf ankomme, ob die hier die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich falsch eingeschätzt habe. Das Gericht räumt ein, dass der Klägerin zuzugestehen sei, dass die Richtigkeit der Angaben der bereits konzessionierten Taxiunternehmen über ihre wirtschaftliche Situation äußert zweifelhaft sei. Die Angaben zu durchschnittlichen Umsätzen von DM 77.000,00 (entsprechend € 39.400,00) und einem Gewinn vor Steuern von ca. lediglich DM 27.000,00 (€ 13.800,00) sei nach Ansicht des Gerichts bereits durch die Aussage widerlegt, dass trotz eines Durchschnittspreises von ca. DM 54.000,00 (€ 27.600,00) das Durchschnittsalter der örtlichen Taxifahrzeuge bei lediglich 3,4 Jahren liege und 86 % der Fahrzeuge fabrikneu beschafft würden. Derartige Verhältnisse seien mit den angeblichen Jahresumsätzen so nicht finanzierbar. Dies allerdings, als Phänomen des „kreativen“ Umgangs mit Umsatz, Kosten und Gewinn für das Taxigewerbe sei im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Ausdrücklich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Gutachten bei der Ermittlung der Verdienstmöglichkeiten auch den Umfang der vom dortigen Mietwagengewerbe erbrachten Leistungen berücksichtigt. Denn aufgrund ihrer Anzahl und taxiähnlichen Organisation würden Mietwagen in einem scharfen Wettbewerb zum Taxigewerbe dort stehen und damit dessen Verdienstmöglichkeiten reduzieren. Zur Frage des Konzessionshandels und der für Konzessionen bezahlten Preise stellte das Verwaltungsgericht fest, dass ihm keine Indizwirkung bezüglich einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit zukomme. Das für Konzessionen gezahlte Entgelt würde lediglich die Gewinnerwartung in einem unveränderten Markt widerspiegeln und damit letztlich nur besagen, dass die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes bislang nicht beeinträchtigt sei. Zum Einwand der Klägerin, dass die Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG gegen Art. 12 Grundgesetz verstoßen würde, stellte das VG fest, dass derartige Berufszulassungsschranken mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durchaus vereinbar seien, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich seien. Die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes sowie die Verkehrssicherheit sind nach Ansicht des VG Koblenz überragend wichtige Gemeinschaftsgüter im Sinne dieser Definition. Taxen stellen eine notwendige, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbare Ergänzung des öffentlichen Linien- und Straßenverkehrs dar und sind damit wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung. Diese Stellung im Rahmen des Verkehrsganzen rechtfertigt es, Existenz und Funktionieren dieses Zweiges des Gelegenheitsverkehrs als einschutzwürdiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Zum Schutz dieses Gemeinschaftsgutes bedarf es nach der Begründung des Urteils durch das VG Koblenz der Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG, da andernfalls die konkrete Gefahr wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bestünde, die den Unternehmer zu die Funktionsfähigkeit und die Verkehrssicherheit gefährdende Maßnahmen zwängen. Vor dem Hintergrund staatlich festgelegter Preise und eines nicht zu erwartenden nennenswerten Anstieges der Fahrgastzahlen würde ein unkontrollierter Marktzutritt durchschnittlich zu einer Verringerung der Umsätze führen. Die Unternehmer könnten, da die wichtigsten Kostenfaktoren wie beispielsweise die Anschaffungs- und Unterhaltskosten einschließlich Kraftstoff nicht beeinflussbar seien, in einer solchen Situation Gewinne nur dann stabil erwirtschaften, wenn geringer qualifizierte – und deshalb preiswertere – Personen beschäftigt oder die Dauer der gefahrenen Schichten verlängert würden. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass Unternehmen versuchen würden, sich auf „lukrative“ Standorte bzw. Fahrten zu konzentrieren. Dies hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen sowohl auf die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes als auch auf die Verkehrssicherheit. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des VG Koblenz und stellte dazu noch weitreichende Erwägungen zur Konzessionierung im Taxigewerbe an. Von der Klägerin, die sich offensichtlich bei der Hamburger Ordnungsbehörde über die dortige Vergabepraxis informiert hatte, wurde vorgetragen, dass in Städten wie Berlin, Hamburg oder Kiel die Taxigenehmigungen an jeden Bewerber vergeben würden. Es sei gerade auch im Hinblick auf die Liberalisierung des Linienpersonenverkehres erforderlich, die Hamburger oder Berliner Praxis auch auf Koblenz zu übertragen. Die Beispiele dieser Städte würden zeigen, dass die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs durch eine Freigabe der Konzessionen gerade nicht bedroht wäre. Nach Ansicht des OVG Koblenz gehen diese Ausführungen der Klägerin gerade angesichts der detaillierten Stellungnahme des Marketingforschungsinstituts Linne + Krause offensichtlich an der Realität vorbei. Das OVG zieht daraus die Folgerung, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken des § 13 Abs. 4 PBefG aufgrund der tatsächlichen Folgen der rechtswidrigen Freigabe des Taxigewerbes in Hamburg und Berlin gerade nicht ergeben.
Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat weitreichende Bedeutung für das Taxigewerbe. Soweit ersichtlich, ist dies das erste Mal, dass sich ein Verwaltungsgericht in der Frage der Konzessionsvergabe für Taxis explizit zur Einbeziehung der Mietwägen im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 13 Abs. 4 PBefG geäußert hat. Zu begrüßen sind die deutlichen Worte des VG Koblenz zur Funktion des Taxigewerbes als unverzichtbarer Bestandteil des ÖPNV. Vom Gesetzgeber und von vielen Ordnungsbehörden wird ja beständig die tatsächliche Entwicklung im Personenbeförderungsgewerbe ignoriert. Seit Jahren ergibt sich eine deutliche Verschiebung durch die Zunahme von Genehmigungen zum Mietwagenverkehr und gleichzeitiger Stagnation oder Reduzierung der Taxigenehmigungen und gleichzeitig einer stetigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Taxiunternehmer. Für Taxis findet also eine stetige Verlagerung des Fahrgastaufkommens zu Lasten des Taxigewerbes auf das Mietwagengewerbe (und auf ‚illegale’ Beförderungen, wie z.B. durch Hilfsorganisationen) statt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Koblenz deckt sich hier mit der Forderung des Taxiverband Deutschland – TVD, wonach im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG die Zahl der Mietwägen und die Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes durch die zunehmende Zahl von Mietwägen zu berücksichtigen ist. Letztlich müssten wohl, um hier wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erreichen auch die Mietwägen, die zunehmend taxiähnlichen Verkehr betreiben, einer Zulassungsüberprüfung ähnlich § 12 Abs. 4 PBefG unterzogen und damit begrenzt werden. Deutliche Rügen erfuhren darüber hinaus vom OVG Koblenz die Stadtstaaten Hamburg und Berlin, deren Vergabepraxis von Taxigenehmigungen zutreffend als rechtswidrig gebrandmarkt wurden. Dies kann ein Hoffnungsschimmer für die Kollegen in Hamburg und Berlin sein, deren Behörden offensichtlich bisher nicht in der Lage und gewillt waren, qualifizierte Untersuchungen zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in ihren Städten durchzuführen und daraus die Konsequenz zu ziehen, die Zahl der Taxigenehmigungen zu reduzieren und zu beschränken. Ähnlich wie das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer anderen Klage auf Erteilung einer Taxigenehmigung entschieden (OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2003 – Az.: 13 B 29/03 in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf – Az.: 6 L 358/02). Hier hatte ein Bewerber um eine Taxikonzession geklagt auf Erteilung der Genehmigung, der ebenfalls auf der Warteliste der Behörde stand. Dieser Bewerber hatte einen förmlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt und vorgetragen, dass er damit die nach § 12 Abs. 2 PBefG erforderlichen Voraussetzungen beigebracht habe und ihm die Genehmigung zu erteilen sei. Das OVG NRW hatte dazu festgestellt, dass § 12 Abs. 2 PBefG erst relevant sei, wenn der Bewerber tatsächlich in der Listenfolge zur Erteilung einer neuen Taxikonzession an der Reihe wäre. Die Führung von Wartelisten und Begrenzung der Konzession seien rechtmäßig.
Schadenersatz wegen nicht erfolgter TaxibeförderungDas Amtsgericht Augsburg (AG Augsburg, Urteil v. 10.07.2003 – Az.: 15 C 967/02) hatte über Schadenersatz für eine versäumte Beförderung nach Vorbestellung mit einem Taxi zu entscheiden.
Die Klägerin hatte mit zwei Verwandten eine Schiffsreise – ausgehend von Stralsund – gebucht. In dieser Buchung war der Bustransfer von Augsburg mit eingeschlossen. Um nun zu diesem Bus zu gelangen, bestellte der Lebensgefährte der Klägerin für den 31.08.2002 um 03.15 Uhr ein Taxi von zur Anschlussfahrt zum Bus. Die Klägerin und ihre Begleitung wurden vom Taxiunternehmen nicht abgeholt, verpassten den Bus und auch das Schiff. Eine andere Möglichkeit als mit dem Taxi nach Augsburg zum Reisebus zu kommen hatten sie nicht vorgesehen. Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz in Höhe von ca. € 3.500,00 für die versäumte Reise vom beklagten Taxiunternehmen. Die Klägerin trug zur Begründung ihrer Klage vor, dass der Beklagte nicht zum verabredeten Zeitpunkt erschienen und in der Nacht auch nicht erreichbar gewesen sei. Dadurch hätten ihre Verwandten und sie den Zubringerbus und auch das Schiff verpasst, eine durchgeführte Stornierung der Reise sei mit Stornogebühren in Höhe des vollen Reisepreises verbunden gewesen. Diese Kosten forderte die Klägerin nunmehr vom Taxiunternehmer. Dieser trug vor, dass die Fahrt für die Nacht zum 01.09.2002 gebucht worden sei. Außerdem träfe die Klägerin eine Schadensminderungspflicht, hätte sie doch ein anderes Taxi erreichen können. Ferner wäre es auch am nächsten Morgen noch möglich gewesen, dem Bus nachzufahren, hätte man ihn nur vollständig über den Sachverhalt informiert. Des weiteren wäre es sogar möglich gewesen, die Fahrt nach Stralsund mit dem Taxi zurückzulegen, da das Schiff erst gegen Abend abgelegt habe. Eine solche Taxifahrt hätte € 765,00 gekostet. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten hat. Dieser Schadenersatz war aber wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht erheblich zu mindern. Das Gericht war nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Lebensgefährte der Klägerin das Taxi für den richtigen Zeitpunkt gebucht habe, nämlich den 31.08.2002 um 03.15 Uhr, auch wenn der Sprachgebrauch für die Stunden nach Mitternacht (z.B. noch Samstag oder schon Sonntag) ungenau ist. Der Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht war darin zu sehen, dass sie es versäumt hatte, ein anderes Taxiunternehmen anzurufen und damit nach Augsburg zu gelangen. Zwar wäre nach Ansicht des Amtsgerichtes der Zubringerbus wohl nicht mehr erreicht worden, da es der Klägerin nebst Begleitung zugestanden werden musste, eine bestimmte Zeit auf das bestellte Taxi zu warten, so hätte es sie zumindest vor dem Ablegen des Schiffes nach Stralsund bringen können. Der Lebensgefährte der Klägerin hatte die Ehefrau des Beklagten am nächsten Morgen telefonisch erreicht. Hätte er nun dieser, anstatt ihr nur Vorwürfe zu machen, den Zweck der Fahrt und die Fortsetzung der Reise erläutert, so wäre es dem Beklagten oder einem anderen Taxiunternehmen problemlos möglich gewesen, die Klägerin und ihre Begleitung rechtzeitig nach Stralsund zu bringen. Eine solche Taxifahrt von Schwabmünchen nach Stralsund war nach Auffassung des Amtsgerichtes der Klägerin und ihren Mitreisenden durchaus zumutbar gewesen und hätte bewirkt, dass keinerlei Stornogebühren, sondern lediglich die Kosten für die Taxifahrt angefallen wären. Nachdem diese nicht mehr als € 765,00 betragen hätten, wurde dieser Betrag der Klägerin als Schadenersatz zugesprochen.
Dieses Urteil des Amtsgericht Augsburg zeigt deutlich die Risiken, die bestehen, wenn Taxiunternehmen selbst Aufträge akquirieren und Vorbestellungen annehmen. Wer eine Vorbestellung annimmt, schließt damit einen Vertrag und kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn im Vollzug dieses Vertrages dem anderen Vertragspartner Schäden entstehen. Es lohnt sich also, um Missverständnisse zu vermeiden, Aufträge und Vorbestellungen sauber zu dokumentieren und die Aufträge dem Kunden zu bestätigen, damit dieser ggf. noch einmal Fehler in der Auftragsannahme feststellen und rügen kann. Es kann sich durchaus lohnen, für Unternehmen, die, wie in zunehmendem Maße, selbstständig Aufträge akquirieren, eine Haftpflichtversicherung für derartige Fälle abzuschließen bzw. zu überprüfen, ob ihre Betriebshaftpflichtversicherung auch für Schäden aus solchen „gescheiterten Verträgen“ eintritt. Jedoch wird auch im Fall einer bestehenden Haftpflichtversicherung erforderlich sein, dass gegenüber der Haftpflichtversicherung eine nachvollziehbare Dokumentation des Auftrages vorgelegt wird, da diese ansonsten unter Umständen Organisationsmängel oder grobe Fahrlässigkeit einwenden könnte und die Haftung und Eintrittspflicht für den entstandenen Schaden verweigern könnte. Gerade bei Fahrten etwa zu Flughäfen, wo die Fahrgäste internationale Anschlussflüge und möglicherweise wichtige Geschäftstermine im Ausland erreichen müssen, können hier ganz erhebliche Haftungssummen auf die einzelnen Unternehmen zukommen. |
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