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Straßenverkehrs und Taxigewerberechtliche Informationen

Diverse Entscheidungen

Bedarfsprüfung bei Neuzulassung von Taxigenehmigungen

Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil v. 18.12.2006 - Az. 4 K 329/06.KO) entschied auf die Klage eines Unternehmers auf Erteilung von Taxigenehmigungen am Flughafen Hahn, dass eine Taxigenehmigung nicht mit der Begründung fehlenden Bedarfs abgelehnt werden dürfe.

Eine Taxiunternehmerin beantragte bei der, für den Bereich des Flughafens Hahn zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Rhein-Hunsrück-Kreis die Erteilung einer Genehmigung zum Einsatz eines Taxis am Flughafen Hahn. Die Genehmigungsbehörde lehnte diesen Antrag ab, mit der Begründung, dass derzeit keine weiteren Taxigenehmigungen für den Bereich des Flughafens Hahn erteilt würden. Es bestünde dafür kein Bedarf, da ansonsten die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes beeinträchtigt würde. Die Klägerin ließ sich im Jahr 2004 zunächst auf Platz 11 in eine Warteliste bei der Behörde aufnehmen, nachdem die Behörde erklärt hatte, dass eine Aufnahme in die Warteliste nur unter Verzicht auf den Genehmigungsantrag erfolgen könne. Im März 2005 erteilte die Genehmigungsbehörde zuletzt eine Taxigenehmigung an ein anderes Unternehmen. Im Sommer 2005 beantragte die Klägerin erneut eine Taxigenehmigung, legte Widerspruch gegen die Versagung der Taxikonzession ein und reichte sodann nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Frühjahr 2006 Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz ein. Die Behörde begründete ihre ablehnende Haltung zur Konzessionserteilung weiterhin mit fehlendem Bedarf an weiteren Taxis. Es seien am Flughafen acht Taxis und 3 Mietwagen, in einer Nachbargemeinde weitere zwei Taxis und 2 Mietwagen zugelassen. Dadurch sei, nachdem zudem noch 95 Busverbindungen zur Verfügung stünde ein für Fluggäste und Bevölkerung ausreichendes, funktionierendes Beförderungssystem zur Verfügung. Bei durchschnittlich zwei bis vier Fahrten täglich durch die bereits vorhandenen Taxis und einem durchschnittlichen Fahrpreis von 42 Euro, sowie nach einer Betriebsaufgabe im Vorjahr müsse erst abgewartet und geprüft werden, welche wirtschaftlichen Folgen eine weitere Taxigenehmigung hätte. Zudem gäbe es nunmehr 24 weitere Mitbewerber, die auf der Warteliste für Taxigenehmigungen vor der Klägerin liegen würden. Das klagende Unternehmen argumentierte dagegen damit, dass die von der Behörde genannten Fahrgastzahlen unrealistisch seien, dass zumindest ca. 10 Fahrten täglich mit den vorhandenen Taxis ausgeführt würden, dass die Taxendichte am Flughafen Hahn bei weitem niedriger sei, als etwa am Flughafen Frankfurt, dass die Behörde keine nachvollziehbaren Angaben zur Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit der einzelnen Taxis gemacht habe, ebenso wenig zu Anzahl und vor allem Gründen von Geschäftsaufgaben. Es würden also keine Versagungsgründe im Sinne von § 13 Abs. 4 PBefG vorliegen, dem Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung müsse stattgegeben werden.

Das Verwaltungsgericht folgte in seinem Urteil, das der Klägerin teilweise und im Kernpunkt der Klage Recht gab, im Wesentlichen der Argumentation des klagenden Unternehmens. Das Gericht führte dazu aus, dass mit § 13 Abs. 4 PBefG die Erteilung einer Taxikonzession allein bei einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes abgelehnt werden dürfe, nicht aber mit der Begründung fehlenden Bedarfs. § 13 Abs. 4 PBefG gestatte eine Bedürfnisprüfung nicht, den objektive Zulassungsschranken für einen Beruf, wie hier des Taxiunternehmers, sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes notwendig sind. Das Verwaltungsgericht führt, auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1960 verweisend, dazu weiter aus: Der Taxenverkehr ist danach der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung und ergänzt in einer, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr. Existenz und Funktionieren dieses Zweiges des Gelegenheitsverkehrs sind daher ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut. Dieses ist allerdings nicht bereits durch Zulassung von mehr Taxen, als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, gefährdet; dies würde auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinauslaufen. Die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes (mit zu vielen Taxis) mit der Folge ruinösen, die Existenz bedrohenden Wettbewerbs muss vielmehr konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein. Bei der Entscheidung nach Prüfung dieser Voraussetzungen bestehenden Beurteilungsspielraum hatte die Behörde im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht den vom Gesetz und der Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen nicht genügt. Die Behörde hatte demnach zum einen den maßgebenden Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt und zum anderen entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zutreffend erkannt und gewürdigt. Die Ermittlungen der Behörde zur wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen am Flughafen Hahn wurden als absolut unzureichend und überwiegend noch nicht einmal nachvollziehbar vom Gericht kritisiert. Weder ließen sich die von der Behörde genannten Zahlen zu Fahrgastzahlen, Umsätzen oder Einsatzzeiten der vorhandenen Taxis nachvollziehen, noch die Schlüsse, die die Behörde daraus gezogen hatte. Da das Taxigewerbe eine Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr darstellt, kommt es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes, bzw. deren Bedrohung nicht auf die Zahl der Buslinien und der darin beförderten Fahrgäste an. Schließlich könne die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch nicht mit einem bestehenden Beobachtungszeitraum, der noch nicht abgelaufen sei, begründet werden, da insoweit nicht erkennbar sei, wie dieser Beobachtungszeitraum ausgestaltet sei. Die ablehnende Entscheidung der Behörde war nach Ansicht des VG Koblenz insgesamt rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin konnte dennoch nicht mit einer sofortigen Genehmigungserteilung rechnen, da Taxigenehmigungen in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Behörde zu behandeln sind, also noch andere Mitbewerber unter Umständen vorrangig zu berücksichtigen wären. Allerdings muss die Klägerin mit Rangstelle 11, wie nach dem ersten Antrag beurteilt werden und nicht nach Rangstelle 25, wie von der Behörde gesehen. Denn die Rangstelle kann nicht abhängig gemacht werden von der Bereitschaft abzuwarten oder Klage einzureichen, stellte das Gericht fest. Nachdem derzeit 8 Taxis genehmigt sind, würde eine Berücksichtigung der Rangstelle 11 und der davor gelisteten, vorrangig zu berücksichtigenden Konzessionsbewerber unter Umständen mehr als eine Verdoppelung der Taxis bedeuten. Das Verwaltungsgericht sah sich nicht in der Lage zu beurteilen, ob diese Zahl von Taxis die Funktionsfähigkeit des bestehenden örtlichen Taxigewerbes noch nicht beeinträchtigen würde (was eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin auf Genehmigungserteilung ermöglicht hätte) und konnte deshalb die begehrte Konzession nicht zusprechen. Vielmehr musste die Behörde verurteilt werden, unter der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes erneut über den klägerischen Antrag zu entscheiden.

Der Teilerfolg der Klägerin ist beachtlich. Deutlich hat das Verwaltungsgericht die Kriterien zur Prüfung einer bestehenden Bedrohung der Funktionsfähigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 4 PBefG bezeichnet. Einerseits ist das (bestehende) Taxigewerbe bestrebt, nicht durch unkontrollierte Neuzulassungen von Taxikonzessionen in einen ruinösen Existenzkampf zu geraten, andererseits darf § 12 Abs. 4 PBefG auch nicht als Konkurrenzschutz für bestehende Taxiunternehmen „missbraucht“ werden. In diesem Spannungsfeld zwischen freier Konzessionserteilung (Beispiele Hamburg und Berlin) und der Limitierung von Taxigenehmigungen unter Einschaltung von jährlichen Beobachtungszeiträumen (wohl in der überwiegenden Zahl von Kommunen) kommt der zutreffenden, „gerichtsfesten“ Prüfung der Funktionsfähigkeit hoher Wert zu, um Neuzulassungen von Taxigenehmigungen vermeiden zu können. Die Messlatte für die Genehmigungsbehörden der Kommunen ist hoch. Vielerorts werden die rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung eines Konzessionsstopps wohl kaum erfüllt. Der Aufwand zur Durchführung einer sorgfältigen und aussagekräftigen Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ist hoch, fehlende Finanzmittel veranlassen Kommunen oft, auf die Einschaltung externer Gutachter zu verzichten. Dies dient weniger dem bestehenden Taxigewerbe, sondern eher den Chancen von Klagen neuer Taxikonzessionsbewerber.

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Ausschluss aus Taxigenossenschaft wegen Nutzung von Dachwerbeträgern unzulässig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 20.12.2006 – Az- 3 O 3890/06) hatte über den Ausschluss von der Fahrtenvermittlung und den Ausschluss eines Mitglieds aus der Taxigenossenschaft nach Anbringung eines Taxidachwerbeträgers zu entscheiden.

Ein Taxiunternehmen wollte Taxidachwerbeträger der Firma TAXi-AD nutzen. Ein Taxi, auf dem ein derartiger Werbedachträger angebracht war, wurde sodann von der Taxigenossenschaft, der das Taxiunternehmen angeschlossen war mit einer Funk- und Vermittlungssperre belegt, sowie diesem Taxi die Aufstellung am Taxistandplatz am Nürnberger Flughafen untersagt. Schließlich wurde noch das ganze Taxiunternehmen mit weiteren Taxigenehmigungen (zu denen Taxis noch nicht mit Dachwerbeträgern bestückt waren) aus der Taxigenossenschaft ausgeschlossen. Gegen diese Maßnahmen wandte sich das Taxiunternehmen an das Landgericht Nürnberg-Fürth mit den Klageanträgen zur uneingeschränkten Vermittlung von Funkfahrten auch mit Taxis mit Dachwerbeträgern durch die beklagte Genossenschaft, zum uneingeschränkten Zugang und Nutzungsrecht des Taxistandplatz am Nürnberger Flughafen mit Taxis mit Dachwerbeträgern, zur Verpflichtung, wonach die beklagte Genossenschaft dem Taxiunternehmen den Werbeeinnahmenverlust durch noch nicht auf den anderen Taxis des Unternehmens angebrachte Werbedachträger, wegen der Weigerung der Beklagten dies zu akzeptieren und wegen drohender Sanktionen. Schließlich wurde beantragt gerichtlich festzustellen, dass der Ausschluss aus der Genossenschaft wegen der Nutzung von Dachträgern unwirksam ist. Auch wandte sich das Taxiunternehmen, dass von der Genossenschaft Funkbeiträge verlangt würden, obwohl keine Aufträge für das betroffene Taxi vermittelt wurden. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die beklagte Taxigenossenschaft begründete ihr Vorgehen gegen das klagende Taxiunternehmen mit Verstößen gegen die bestehende Satzung der Genossenschaft. Die Satzung der beklagten Genossenschaft schreibt (in einer Ziffer von § 27) vor, dass Außenwerbung nur an den seitlichen Türen der Taxis zulässig sei. Nach § 28 der Satzung kann ein Ausschluss bei Verstoß gegen § 27 erfolgen. Die Nutzung des Taxistandplatzes am Flughafen Nürnberg wird von der Erfüllung der Satzung der Genossenschaft abhängig gemacht. Die Genossenschaft beharrte auf ihrem Standpunkt, dass durch die Anbringung des Taxidachwerbeträgers das einheitliche Erscheinungsbild der Nürnberger Taxis nicht mehr gewahrt sei und, dass die Weigerung des Taxiunternehmers, den Dachwerbeträger wieder zu entfernen einen beharrlichen, nachhaltigen und vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung darstelle, die Interessen der Gemeinschaft damit in gröblichster Weise verletzt seien und der Ausschluss als Mitglied der Genossenschaft gerechtfertigt sei. Die einschränkende Satzungsbestimmung würde nicht gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen trug die Genossenschaft vor. Denn es würde Werbung mit anstößigen Sexinhalten und anderen nicht zu akzeptierenden Werbeinhalten zu befürchten sein, was den Fahrgästen nicht zuzumuten sei. Es würde dazu durch die Dachträger ein erhöhter Spritverbrauch bei den Taxis auftreten und dazu Windgeräusche bei der Fahrt entstehen, die Kunden nicht zumutbar seien, dazu wären die mit Dachwerbeträgern versehen Taxis schwerer zu reinigen, was nicht ausreichend gereinigte Taxis befürchten ließe. Dies alles zu unterbinden rechtfertige nach Ansicht der Beklagten den Ausschluss des klagenden Taxiunternehmens aus der Genossenschaft.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt die Klage für vollständig begründet und stellte fest: Sowohl der Ausschluss von der Funkvermittlung als auch das Auffahrtverbot zum Standplatz am Flughafen sind nicht rechtmäßig. Auch der Ausschluss aus der Genossenschaft beruht auf einer insoweit rechtswidrigen Satzungsbestimmung und ist daher unwirksam. Vom Gericht wurde die bestehende Rechtsprechung bestätigt, wonach Genossenschaften und Vereine Wettbewerbsverbote (als solches wirkt sich die Sperre von der Funkvermittlung und der Ausschluss aus der Genossenschaft aus) zu Lasten ihrer unternehmerischen Mitglieder nur vereinbaren, wenn diese zur Sicherung des Zwecks und der Funktionen der Genossenschaft, bzw. des Vereins unerlässlich sind; sie müssen sich dabei auf die Maßnahme beschränken, die am wenigsten die Handlungsfreiheit des Einzelnen begrenzt. Das Gericht stellte fest, dass die Argumente der beklagten Genossenschaft samt und sonders nicht stichhaltig sind. Weder können die Befürchtung anstößiger Werbung, noch möglicher Spritmehrverbrauch, noch mögliche Schwierigkeiten bei der Fahrzeugreinigung, noch befürchtete Kundenbeschwerden ein Verbot der Dachträgerwerbung begründen. Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH Satzungsbestimmungen unwirksam sind, die ein Verbot der Werbung für das eigene Taxi enthalten. Umso mehr müsse dies gelten, wenn, wie hier die Interessen der Genossenschaft noch weit weniger beeinträchtigt sind. Demnach ist auch der Ausschluss aus der Genossenschaft unwirksam, da die Satzungsbestimmung, auf die die Genossenschaft sich beruft hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage nicht darstellt und insoweit unwirksam ist.

Die Taxigenossenschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt.

Manch ein Zeitgenosse mag sich darüber wundern über welche Themen vor Gericht denn gar so heftig gestritten wird, welche Selbstverständlichkeiten denn Anlass für ausufernden Rechtsstreit sein können. Man mag manch einer Neuerung in der Gesellschaft (oder auch wie hier im Taxigewerbe) skeptisch gegenüberstehen. Doch die Härte, mit der hier die Nürnberger Taxigenossenschaft als Bewahrer der Einheit des Taxigewerbes auftritt erstaunt doch etwas. Taxidachwerbeträger von TAXi-AD sind in vielen anderen Städten zum gewohnten Bild im Taxigewerbe geworden ohne, dass dort der Ordnungsrahmen für das Taxigewerbe oder die beteiligten Taxizentralen zusammengebrochen wären. Echte Argumente, die rechtlich und nicht nur verbandspolitisch, bzw. gewerbeweltanschaulich oder als Stilfragen anzuerkennen sind, gibt es gegen die Anbringung von Dachwerbung auf Taxis wohl kaum. Es ist halt eine Geschmacksfrage und letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Taxiunternehmens, die in unserem Rechtssystem auch bitte dem einzelnen Unternehmer zu überlassen ist, genauso, wie der Unternehmer entscheidet, welches Fahrzeug mit welchem Spritverbrauch und mit welchem Reinigungsaufwand er als Taxi einsetzt und ob der Mehrumsatz durch Werbeeinnahmen nicht durch Verlust einzelner Kunden kompensiert wird oder nicht eben doch am Ende des Jahres ein angemessener Betrag mehr auf dem Konto bleibt. Wenn, wie hier die Vorstände der beklagten Genossenschaft vor allem mit dem zu wahrenden einheitlichen Erscheinungsbild der Nürnberger Taxis argumentieren und gleichzeitig äußern, dass die Dachträger kein Problem darstellen würden, wenn alle (gut 400) Taxis der Genossenschaft mit solchen Dachträgern ausgerüstet würden (die Anbieterfirma dies aber nicht garantieren wollte), dann stellt sich doch die Frage, um was, über die Demonstration der Macht des Vorstandes gegenüber einem vermeintlich „unbotmäßigen“ Mitglied der Genossenschaft hinaus es bei diesem Streit noch gehen sollte. Die Frage stellt sich, ob dann die Taxiunternehmer, die keine Dachwerbung auf ihren Taxis fahren wollen, denn dann mit Ausschluss bedroht würden, da sie gegen das Einheitlichkeitsgebot der Genossenschaftsvorstände verstoßen würden. Diese Fragen werden mit dem Klageverfahren nicht abschließend zu beantworten und eine Befriedung der Streitparteien damit wohl nicht herbeizuführen sein. Zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes noch abzuwarten sein.

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Fahrgast haftet für Schaden am Taxi bei unvorsichtiger Türöffnung

Das Landgericht München (LG München I, Urteil v. 5.3.2007 – Az- 17 O 12889/06) hatte über Schadensersatzansprüche eines Taxiunternehmers gegen einen Fahrgast nach Öffnen der Beifahrertür und zur Kürzung von im Schadensgutachten kalkulierten Werkstattstundensätzen zu entscheiden.

Mehrere Fahrgäste ließen sich am frühen Morgen nach ausgiebigem Nachtbummel nach Hause fahren. Verkehrsbedingt musste der Taxifahrer vor einer roten Ampel in einem, wegen einer Baustelle verengten Fahrbahnbereich anhalten. Links neben dem, gerade einmal wenige Tage alten Taxi stand eine Straßenbahn. Die beiden Fahrgäste im Fond wollten aussteigen. Die linke hintere Fahrgasttür wurde just in dem Moment geöffnet, als die Straßenbahn anfuhr. Die Tür verhakte sich im Gelenkbereich des Straßenbahnzuges und beschädigte die Straßenbahn erheblich. Am Taxi entstand laut Gutachten ein Schaden in Höhe von ca. 3.500 Euro. Die private Haftpflichtversicherung des Fahrgastes weigerte sich sowohl gegenüber dem Verkehrsunternehmen den Schaden an der Straßenbahn auszugleichen und auch den Schaden des Taxiunternehmers zu ersetzen. Vom Fahrgast wurde im nun erforderlichen Klageverfahren vorgetragen, dass dem Taxifahrer mitgeteilt worden sei, dass zwei der drei Fahrgäste austeigen wollten und, dass dieser beim Anhalten vor der roten Ampel die Verpflichtung gehabt habe, den austeigenden Fahrgast auf die neben dem Taxi stehende Straßenbahn und die damit verbundene Gefahr beim Aussteigen hinzuweisen. Der Taxifahrer wiederum gab an, dass gleichzeitig die beiden Türen im Fond rechts und links von den beiden Fahrgästen geöffnet worden seien ohne, dass er zuvor auf den Ausstiegswunsch an dieser Stelle hingewiesen worden sei. Er hätte ansonsten wenige Meter vorher an einer Lücke rechts an der Straße angehalten. So aber habe er keine Chance gehabt warnend einzugreifen, als die Straßenbahn in dem Moment losfuhr, als der Fahrgast hinten links die Türe öffnete. Die Klagen der beiden geschädigten Parteien hatten Erfolg. Nach durchgeführter Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass den Taxifahrer kein Mitverschulden und auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht aufgrund des Beförderungsvertrages vorgeworfen werden könne. Sehr hilfreich für den klagenden Taxiunternehmer waren hierbei die Fotos, die der Taxifahrer noch an der Unfallstelle gemacht hatte. Auf diesen Fotos waren der Standort von Taxi und Straßenbahn, einschließlich des Baustellenbereiches zu erkennen und die dadurch beengten Raumverhältnisse an der Unfallstelle und sogar die Fahrgäste. Es waren Bilder, von denen das Gericht sich in der Beweisaufnahme ein „gutes Bild“ vom Unfallgeschehen machen konnte. Auch zur Schadenshöhe hatte die Klage Erfolg. Von der Haftpflichtversicherung des Fahrgastes wurde eingewandt, dass die nach Sachverständigengutachten (das vom Kläger außergerichtlich beauftragt worden war) kalkulierten Werkstattstundensätze zu hoch seien und, dass günstigere Reparaturwerkstätten angeboten werden könnten. Für den Kläger wurde damit argumentiert, dass er nicht auf irgendwelche Werkstätten, die der Schadensverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) nenne verwiesen werden könne, sondern frei in seiner Entscheidung sei, welche Werkstatt er beauftrage. Dieser Argumentation des Klägers hat sich das Gericht angeschlossen. Der Klage des Taxiunternehmers wurde stattgegeben.

Es ist dies ein, zumindest im Großstadttaxiverkehr häufiger Fall, dass ein Schaden von einem Fahrgast verursacht wird. Zu unterscheiden sind hierbei die Fallkonstellationen, wo ein Fahrgast nur das Taxi beschädigt (typischer Fall: alkoholisierter Fahrgast) oder aber Schäden auch an anderen Fahrzeugen oder sonstigen Sachen verursacht. Wird nur das eigene Taxi beschädigt, hat der Taxiunternehmer einen Anspruch gegen Fahrgast auf Ersatz des entstandenen Schadens aus einer Verletzung des Beförderungsvertrages durch den Fahrgast. Denn, der Fahrgast hat sich als Beförderter und Vertragspartner des Taxiunternehmens so zu verhalten, dass dessen Werte nicht beschädigt werden. Der Anspruch des Taxiunternehmens ist gegen den Fahrgast selbst klageweise geltend zu machen, wenn dessen private Haftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht) nicht reguliert. Weitere Geschädigte können sich sowohl an den schadensverursachenden Fahrgast wenden oder aber an die Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmens, soweit der weitere Schaden durch das Taxi (typisch: Türöffnerfälle) verursacht worden ist. Denn der Taxiunternehmer haftet für Schäden, die durch sein Fahrzeug verursacht werden verschuldensunabhängig aus der sog. Betriebsgefahr. Es empfiehlt sich also frühzeitig Kontakt mit dem weiteren geschädigten aufzunehmen, um diesen nach Möglichkeit zu veranlassen Schadensersatzforderungen nicht beim Taxihaftpflichtversicherer geltend zu machen (was in jedem Fall den Schadensfreiheitsrabatt beeinflusst), sondern beim tatsächlichen Schädiger. Der Geschädigte Dritte ist jedoch frei in seiner Entscheidung, an wen er sich wendet. Hat der Schädiger etwa keine Haftpflichtversicherung oder weigert sich diese zu regulieren, so kann der geschädigte Dritte nicht auf ein zeitraubendes Klage- oder Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Dieser wird in solchen Fällen schneller über die Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmers an sein Geld kommen. Zahlt der Taxiunternehmer dann zur Rettung des Schadenfreiheitsrabattes die Aufwendungen der Versicherung zurück (Schadensrückkauf), so kann er diese Kosten gegen den Schädiger geltend machen. Wohl dem Taxiunternehmer, dessen schadensverursachender Fahrgast eine private Haftpflichtversicherung hat (was durchaus nicht allgemein üblich ist), die liquide ist und, wenn auch wie im oben dargestellten Fall erst nach erfolgreichem Klageverfahren, den Schaden ausgleicht. Wohl auch dem Taxiunternehmer, dem zur Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung steht, die die Kosten eines Klageverfahrens (bereits auch der außergerichtlichen Geltendmachung) übernimmt und auch die ersten drei Vollstreckungsversuche finanziert (so der Fahrgast ohne private Haftpflichtversicherung persönlich in Anspruch zu nehmen bleibt). Wohl auch dem Taxiunternehmer, der zuverlässige und professionelle Fahrer beschäftigt, die an der Unfallstelle ausreichend Fotos machen, die später im Prozess regelmäßig äußerst hilfreich sind. Darauf hinzuweisen bleibt, dass nicht in allen Fällen zu Lasten des Fahrgastes entschieden wird. Der Taxifahrer hat eine, nicht gering zu schätzende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Fahrgästen, muss diese, soweit möglich und zumutbar vor Gefahren warnen, ggf. beim Aussteigen behilflich sein. Es kann bei Missachtung dieser, einem Profi im Taxi selbstverständlichen Pflichten, durchaus zu einer erheblichen Mithaftung des Taxifahrers kommen.

Ein Sonderproblem stellt die von manchen Haftpflichtversicherern praktizierte Kürzung von kalkulierten Werkstattstundensätzen dar. Die BGH-Rechtsprechung scheint eindeutig. Doch gibt es dazu immer wieder Streit – und unterschiedliche Auffassungen und Urteile von Amts- und Landgerichten. Geschädigte sollten hier nicht zu nachgiebig sein und sich nicht mit den Erklärungen von Versicherern und von diesen zitierten Urteilen zufrieden geben. Der Geschädigt bleibt frei, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren lässt. Der Sachverständige (vom Geschädigten beauftragt!) darf – und sollte der BGH-Rechtssprechung folgend) die Stundensätze markengebundener Vertragswerkstätten kalkulieren. Dies sind der Schadensberechnung zugrunde zu legen und vom Schädiger zu ersetzen. Es lohnt, wie immer, möglichst frühzeitig gleich nach einem Unfall einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu beauftragen.

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Keine Strafverfolgung bei „unvorsätzlicher Unfallflucht“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 19.3.2007 – Az- 2 BvR 2273/06) hatte über die Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB („Unfallflucht“) bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort zu entscheiden.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 35/2007: Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Herford wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdeführer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB aus. Das Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen in Unkenntnis des Unfalls – dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt („unvorsätzliches Entfernen“), gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das strafrechtliche Analogieverbot schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ entgegen. Diese beiden gesetzlichen Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Über diesen Sinngehalt geht das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben hinaus. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt, handelt unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut. Dieses Ergebnis wird durch historische Auslegungsgesichtspunkte gestützt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, „auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte“. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass von dem Unfallbeteiligten „ein gewisses Maß an Mitwirkung gefordert werden“ könne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen ermögliche. Eine ausdrückliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, verträgt sich nicht mit einer Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst.

Anmerkung: Es ist erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht klar zu einer Rechtsfrage Stellung genommen hat, die regelmäßig Anlass zu Diskussionen gibt. Die strenge Auslegung des § 142 StGB und des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort („Unfallflucht“) irritieren Betroffene immer wieder. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft allerdings nur eine ganz spezielle Fallkonstellation (kann aber durchaus auch Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben) und stellt keinesfalls einen Freibrief für „Unfallflüchtlinge“ dar. Nur wem nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Unfallverursachung bemerkt hat, ist nach dieser Entscheidung besser geschützt vor strafrechtlicher Verfolgung. Es wird sich zeigen, wie die Amtsgerichte, zu deren „täglich Brot“ solche Strafverfahren des „Massendeliktes Unfallflucht“ (das keinesfalls ein banales Kavaliersdelikt ist) mit dieser Entscheidung umgehen. Schwierig ist für den Betroffenen der Nachweis zu führen, dass er den von ihm verursachten Schaden nicht bemerkt habe. Von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht beauftragte Sachverständige kommen häufig zu dem Ergebnis, dass der Unfall für den Fahrer entweder „taktil“ oder „visuell“ oder „akustisch“ wahrnehmbar gewesen sein müsse, dass dieser also entweder etwas gespürt, gesehen oder gehört haben müsse. Wenn dem betroffenen Fahrer dann der Vorwurf gemacht wurde, er habe pflichtwidrig und in unerklärlicher Weise sich verhalten, wie jemand dem zwar etwas habe auffallen müssen, aber die Unfallverursachung mit zumindest bedingtem Vorsatz (der leicht weit in Bereich zu schieben ist, der auch bereits als „fahrlässig“ gewertet werden könnte) „verdrängt“ habe, dann war eine Verurteilung kaum mehr zu vermeiden, allenfalls bei geringem Fremdschaden noch eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage zu erreichen. Hier lässt sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unter Umständen erfolgreich argumentieren, um zumindest in der Rechtsfolge eine angemessene Korrektur des, rechtspolitisch seit jeher umstrittenen § 142 StGB – der nur vorsätzliche Begehungsweise kennt und Fahrlässigkeit nicht berücksichtigt –zu erreichen. Es lohnt sich – dies sei auch an dieser Stelle wiederholt, den Text des § 142 StGB zu lesen, um ein Gefühl für dessen Tragweite zu erhalten (www.gesetze-im-internet.de – StGB).

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Abschleppen parkender PKW aus Taxistand auch ohne konkrete Behinderung möglich

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss v. 15.12.2006 - Az. 24 ZB 06.2743) hatte über das Abschleppen eines auf einem Taxistand geparkten PKW zu entscheiden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied: Es ist nicht erforderlich, dass durch das verbotswidrige Parken auf einem Taxistand bereits eine akute Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Eine PKW-Fahrerin parkte nachts in einem Bereich, der durch Beschilderung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als (zeitlich begrenzter) Taxistand ausgewiesen ist. Die Polizei rief ein Abschleppunternehmen. Als der PKW gerade verladen werden sollte, erschien die Fahrerin, der Abschleppvorgang wurde beendet, die Fahrerin konnte wegfahren. Sie erhielt allerdings eine Kostenrechnung der Polizei mit einer „Abschlepppauschale“. Hiergegen wandte sie sich mit Widerspruch gegen den Kostenbescheid des Polizeipräsidiums München, sodann mit einer – erfolglosen - Klage vor dem Verwaltungsgericht München (Az. Az: M 7 K 05.5690) mit der Begründung, dass die Abschleppmaßnahme völlig unverhältnismäßig und nicht erforderlich gewesen sei, die Kostenerhebung unverhältnismäßig und die in Rechnung gestellten Kosten unbegründet und unangemessen hoch gewesen wären, da das Fahrzeug bei ihrer Ankunft am Taxistand noch nicht verladen gewesen sei. Zudem habe eine konkrete Behinderung von Taxis durch ihr Fahrzeug in keiner Weise vorgelegen.

Der BayVGH begründete seine Entscheidung sehr ausführlich und, in für das Taxigewerbe erfreulicher Form. Zunächst stellte das Gericht fest, dass ein bloßer Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (absolutes Halteverbot im Taxistand) nicht ohne weiteres und in jedem Fall für sich gesehen schon eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Andererseits aber ist es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass „bereits eine akute Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Polizei stets zuwarten müsste, bis sich die von einem unzulässig abgestellten Fahrzeug ausgehende Gefahr bereits in vollem Umfang realisiert hat. Mit einer effektiven Gefahrenabwehr (= hier Voraussetzung polizeilichen Einschreitens) wäre dies nicht vereinbar. Es muss vielmehr die Möglichkeit bestehen, bereits "im Vorfeld" einer akuten oder konkreten Behinderung des Verkehrs gegen Fahrzeuglenker vorzugehen, die bestehende Ge- oder Verbote missachten.“ Daraus ergibt sich, so der erkennende Senat, „dass im Falle eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs eine Prognose erfolgen muss, ob möglicherweise mit dem Eintritt einer Behinderung zu rechnen ist. Diese Prognose ist von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten zu treffen und kann nicht durch eine abweichende Einschätzung eines Fahrzeughalters oder –lenkers ersetzt werden. Die Anforderungen an die Beurteilung durch den Polizeibeamten dürfen dabei nicht allzu hoch angesetzt werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Zeitspanne, die ihm dabei zur Verfügung steht und angesichts der Tatsache, dass zukünftige Verkehrsentwicklungen in aller Regel nicht oder nur sehr schwer konkret vorhersehbar sind, genügt eine sachgerechte Einschätzung der zu erwartenden Geschehnisse, wie sie sich dem Polizeibeamten in der Situation, in der er seine Entscheidung zu treffen hat, darstellen. Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, wenn die Polizeibeamten sich bei der Beurteilung der Situation auf frühere Erfahrungswerte berufen und diese in ihre Einschätzung einbeziehen. Weiter begründete der BayVGH seine Entscheidung folgendermaßen: "Legt man diese Kriterien im hier zu beurteilenden Fall zugrunde, so ist die Entscheidung, das Fahrzeug der Klägerin abschleppen zu lassen, nicht unverhältnismäßig. Es besteht grundsätzlich zu jeder Zeit die Möglichkeit, dass ein den Taxistand anfahrendes Taxi durch ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug behindert wird. Dies gilt auch dann, wenn noch mehrere freie Plätze für Taxis zur Verfügung stehen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen und nicht mit Sicherheit vorhersehbar, dass nur einzelne Taxis heranfahren. Vielmehr muss zu bestimmten Zeiten (wie hier bei einer Diskothek in den Nachtstunden) davon ausgegangen werden, dass in Stoßzeiten auch sämtliche Plätze benötigt werden. Im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs kann es deshalb nicht darauf ankommen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. Ebenso wie bei Behindertenparkplätzen wird die Funktion von Taxiständen in vollem Umfang nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass zu einer bestimmten Tageszeit mit dem Erscheinen von Taxen nicht mehr gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion ergibt sich plausibel, dass hier auch wochentags reger Betrieb herrscht, was dazu führt, dass sämtliche Parkplätze auf öffentlichem Gelände im Umfeld regelmäßig ab etwa 22.00 Uhr belegt sind. Dem Gericht erscheint es deshalb auch plausibel, dass gerade bei einer stark frequentierten Diskothek nach Mitternacht ein erhöhter Bedarf an Taxis besteht. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Landeshauptstadt München (zur Einrichtung des Taxistandes) führt zur Begründung gleichfalls aus, dass sich seit Eröffnung der Kultfabrik als Nachfolgerin des Kunstpark-Ost der Besucherstrom kontinuierlich erhöht habe. Dies erfordere eine erhöhte Bereitstellung von ausreichenden Taxen zu den angegebenen Zeiten. Zusammenfassend ist die von dem Polizeibeamten hier angestellte Prognose damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Taxen warten mussten, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb kürzester Zeit ein erheblicher, den gesamten Taxenstand beanspruchender Bedarf ergibt. Es ist darüber hinaus auch kein Anhaltspunkt erkennbar oder vorgetragen, der dafür sprechen würde, dass dies zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht der Fall gewesen sein sollte. Die Polizei konnte den Pkw der Klägerin sicherstellen, da von diesem eine Gefahr im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG (Polizeiaufgabengesetz) ausging. Das Fahrzeug war – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO in einem Bereich abgestellt worden, der als Taxistand (§ 41 StVO - Zeichen 229) ausgewiesen war. Dadurch wurde der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO erfüllt. Der Nutzen der Sicherstellung stand letztlich auch nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Belastungen. Die Klägerin hat die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 169 Euro zu tragen, weitere Nachteile waren für sie nicht verbunden". (Zitiert aus dem Beschluss des BayVGH).

Das Urteil des VG München und der, dieses bestätigende Beschluss des BayVGH sind für das Taxigewerbe zu begrüßen. Erfreulich klar und deutlich haben sich die Richter zu der Frage eingelassen, wann am Taxistand abgeschleppt werden darf. Sie haben deutlich gemacht, dass der Taxistand keinesfalls bereits von Taxis besetzt sein muss, bevor von der Polizei abgeschleppt werden darf. Die Taxifahrer können also, gerade bei regelmäßig verparkten Taxistandplätzen nur motiviert werden die Polizei zu rufen. Zögerlichen Polizeibeamten kann durchaus mit Hinweis auf diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (wie auch mit einer ähnlichen früheren Entscheidung des OVG Hamburg vom 27.8.2006) „auf die Sprünge geholfen" werden.

Taxistandplätze sollten auch tatsächlich als Taxistandplätze genutzt werden (können) und dort eingerichtet werden, wo tatsächlicher Bedarf besteht und, wo eine sichere Nutzung für Fahrgäste und Taxifahrer möglich ist. Nur regelmäßig besetzte Taxistandplätze werden Kunden binden können. Allerdings sollten auch Taxifahrer am Standplatz etwas Augenmaß aufbieten: Wenn sich jemand etwa kurz mit seinem Fahrzeug auf den Taxistandplatz stellt, um einen der Taxifahrer um eine Auskunft zu bitten (die dieser kompetent und servicebereit natürlich freundlich geben kann) o.ä., muss es nicht sein, dass andere Taxifahrer wild gestikulierend und schimpfend mit der Polizei drohen und so lediglich das Bild und den Ruf des Taxigewerbes weiter beeinträchtigen. "Kurzparker", die im nebenan liegenden Laden "schnell mal etwas holen wollen" und ihr Fahrzeug am Taxistand abstellen reagieren, freundlich aufgeklärt von Taxifahrern ("wie würden sie reagieren, wenn ich mich in ihr Arbeitszimmer setze und dort Pause mache und Platz blockiere"), oft verständnisvoll und werden Taxistandplätze zukünftig vielleicht doch nicht mehr als Kurzzeitparkplatz benutzen. Hartnäckigen Ignoranten allerdings wird die Funktion des Taxistandplatzes als Arbeitsplatz statt Privatparkplatz immer wieder nur mit Hilfe der Polizei und einem, dann staatlichen, Griff in den Geldbeutel erläutert werden können. Nicht vergessen sollten jedoch auch Taxifahrer, dass der Taxistand nur zum "Bereithalten" des Taxis vorgesehen ist und auch für Taxifahrer nicht als Privatparkplatz für ihre Taxis (hierfür kann es deutlich höhere Geldbußen geben, als bei Privatfahrzeugen).

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Taxigenossenschaft muss Leistungen nur Mitgliedern zur Verfügung stellen

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 8.5.2007 – Az. KZR 9/06) hatte über die Frage, ob eine Taxigenossenschaft ihre Auftragsvermittlung auch für Nichtmitglieder zur Verfügung stellen muss zu entscheiden.

Vom Bundesgerichtshof wurde das mit Spannung erwartete Urteil des Kartellsenats zur Zulässigkeit der Beschränkung des Zugangs zu genossenschaftlichen Einrichtungen auf Mitglieder veröffentlicht. Vordergründig ging der Streit um Eintrittsgelder, die ein Münchener Taxiunternehmer an die Taxi München eG zahlen musste (und die er zurück verlangte), um an der genossenschaftlichen Funkvermittlung teilnehmen und die Standplatztelefonsäulen der Taxi München eG nutzen zu können. Die Taxi München eG verweigerte einen Anschlussvertrag als Nichtmitglied und verlangte von dem Taxiunternehmer Mitglied der Genossenschaft zu werden, um an deren Auftragsvermittlung partizipieren zu können. Der BGH stellte dazu in seiner Leitsatzentscheidung „Autoruf-Genossenschaft II“ vom 8. Mai 2007 (Az.: KZR 9/06) fest: Auch eine Genossenschaft, die Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB ist, ist grundsätzlich berechtigt, ihre Einrichtungen ausschließlich Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Der klagende Taxiunternehmer wollte zunächst an der Auftragsvermittlung der Taxi München eG über Funk und über Standplatztelefone teilnehmen ohne Mitglied der Genossenschaft zu werden. Er war bereit dazu einen sogenannten Anschlussvertrag für Nichtmitglieder abzuschließen. Dies verweigerte die Taxi München eG. Anschlussverträge werden von der Taxi München eG nur mit Taxiunternehmern abgeschlossen, die als Genehmigungspächter (ohne damit Inhaber von Taxigenehmigungen zu sein) nicht ordentliche Mitglieder der Genossenschaft werden können. Dem Kläger blieb also zunächst nichts anderes übrig, als in die Genossenschaft einzutreten und für die Aufnahme als Mitglied (was bei einer „marktbeherrschenden“ Genossenschaft wie der Taxi München eG grundsätzlich nicht verweigert werden kann) ein Eintrittsgeld in Höhe von Euro 2.000 zu bezahlen. Als Genossenschaftsmitglied konnte er nun die genossenschaftlichen Einrichtungen, wie die Auftragsvermittlung nutzen. Zur angestrebten Klärung der Rechtsfrage, ob die Genossenschaft die Teilnahme an der Auftragsvermittlung von der Mitgliedschaft abhängig machen konnte, verklagte er die eG auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes vor dem Landgericht München I (das in Streitsachen um das GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - in erster Instanz, trotz des Streitwertes von lediglich Euro 2.000 in 1. Instanz zuständig ist), weil die eG ihn unter Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zum Eintritt in die Genossenschaft veranlasst habe. Vor dem Landgericht München I (Urteil vom 12.7.2005 – Az. 33 O 22863/04) bekam die Genossenschaft Recht. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München aber obsiegte der Taxiunternehmer. Die Genossenschaft wurde mit Urteil des OLG München (vom 13.3.2006 – Az. U (K) 4148/05) dazu verpflichtet, Zug um Zug gegen Aufgabe der Mitgliedschaft des Klägers das Eintrittsgeld zurückzuzahlen. Das OLG München sah eine unbillige, damit eine im Sinne des § 20 GWB rechtlich nicht hinzunehmende, Behinderung des klagenden Taxiunternehmers darin, dass sie eine Teilnahme an der Auftragsvermittlung von einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft abhängig machte. Damit, stellte das OLG fest, übe die eG einen faktischen Zwang zur Mitgliedschaft aus, dem sich ein Taxiunternehmer aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen könne.

Diese Ansicht hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH, die durch die Revision der Taxi München eG gegen das OLG-Urteil erreicht wurde, nicht stand. Zwar geht der BGH mit dem OLG München davon aus, dass es sich einer Genossenschaft, wie der Taxi München eG, der fast 2.000 Mitglieder mit ca. 3.200 (von noch etwa 3.400) Taxis in München angeschlossen sind, um eine marktbeherrschende Genossenschaft handelt (umso mehr, als die Auftragsvermittlung über Standplatzrufsäulen nur ihren Mitgliedern möglich ist, da die Stadt München in der Vergangenheit weitere Rufsäulenaufstellungen anderer verhindert hat), auch stimmt der BGH dem OLG München zu, dass die Regelungen des GWB auch deshalb anwendbar sind, als „das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten in einem Geschäftsverkehr erfolgt, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist.“ Damit stehen Taxiunternehmer, die von der Genossenschaft Auftragsvermittlungen v.a. über Standplatztelefonrufsäulen erhalten wollen der Genossenschaft gegenüber in einem solchen Geschäftsverkehr im Sinne des GWB. Zwar, so stellt es auch der BGH fest, handelt es sich bei dem faktischen Zwang, den die Genossenschaft damit ausübt, dass sie zur Nutzung der Auftragsvermittlung eine Mitgliedschaft voraussetze, um eine Behinderung des Klägers. Diese Behinderung aber hält der BGH, im Gegensatz zum OLG München, nicht für unbillig und damit nicht rechtswidrig. Eine Behinderung, die hier zweifellos vorliegt, ist aber – wie auch in anderen Fällen so vom BGH entschieden – nur dann unbillig, wenn die Mitgliedschaft an Bedingungen geknüpft ist, deren Einhaltung dem so Behinderten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist.

Weiter stellt der BGH zum Genossenschaftsgedanken und zum bisher funktionierenden System der Genossenschaften, wie der Taxi München eG klarstellend fest: „Die Genossenschaft ist darauf angelegt, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG). Die genossenschaftlichen Einrichtungen sind Einrichtungen, die von der Genossenschaft für ihre Mitglieder unterhalten werden, um deren wirtschaftliche und berufliche Entwicklung zu fördern. In diesem Zusammenhang sind auch die Telefonrufsäulen zu sehen, die von der Genossenschaft installiert wurden, um für ihre Mitglieder die Abwicklung des Fahrgastaufkommens zu optimieren und die Erreichbarkeit der in der Genossenschaft zusammengeschlossenen Taxiunternehmen zu verbessern. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte [Genossenschaft] die Nutzung ihrer Einrichtungen ihren Mitgliedern vorbehält. Als Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB 1999 muss sie allerdings sicherstellen, dass jeder Berufsangehörige Zugang zu diesem System hat. Dies bedeutet aber nicht, dass sie von dem tragenden genossenschaftlichen Prinzip abzuweichen braucht, dass der Zugang zu genossenschaftlichen Einrichtungen nur den Mitgliedern offen steht.“

Der BGH sieht auch keinen Verstoß gegen das Grundrecht der „negativen“ Vereinigungsfreiheit (sich einer Vereinigung nicht anschließen zu müssen) des Art. 9 Abs. 1 GG, da dieses vorrangig als Abwehrrecht ausgestaltet sei und mit dem der positiven Vereinigungsfreiheit der beklagten Genossenschaft abzuwägen und kartellrechtlich zu würdigen ist. Demnach muss hier das Interesse des Klägers an Leistungen der Genossenschaft zu partizipieren ohne Mitglied sein zu wollen zurücktreten gegenüber dem, hier überwiegenden Interesse der Genossenschaft sich ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit (zum Nutzen ihrer Mitglieder) zu sichern.

Im Eintrittsgeld in Höhe von Euro 2.000, um das hier der Streit ging, sieht der BGH eine sachgerechte Gegenleistung dafür, dass das Neumitglied einer Genossenschaft beitritt, die in der Vergangenheit die wirtschaftlichen Voraussetzung geschaffen hat, an denen das Neumitglied nun teilhaben kann. Anders würde die Sache möglicherweise zu entscheiden sein, wenn, so der BGH, „wenn die Genossenschaft neben dem bloßen Vorhalten von Einrichtungen gleichzeitig berufsständische Politik betreibt. In einem solchen Fall wäre dann zu prüfen, ob dem Berufsangehörigen, der die von der Genossenschaft verfolgten berufsständischen ziele nicht zu teilen vermag, die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne Mitgliedschaft die Einrichtungen zu nutzen, hinsichtlich deren eine Normadressatenstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB 1999 besteht.“ Nachdem dazu nichts vorgetragen war, musste der BGH zu dieser Frage nicht weiter prüfen und entscheiden, konnte das Urteil des OLG aufheben und die Entscheidung des Landgerichts München I wiederherstellen.

Das Urteil des BGH „Autoruf-Genossenschaft II“ ist aus Sicht der vielen Taxigenossenschaften in Deutschland zu begrüßen, stärkt es doch deren Stellung gegenüber Taxiunternehmern, die Nutznießer genossenschaftlicher Leistungen sein wollen, ohne mitgliedschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Sehr deutlich hat der BGH jedoch auch gemacht, dass zum einen die Höhe des Eintrittsgeldes „sachgerecht“ sein muss, also nicht überhöht und außer Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen der Genossenschaft sein darf und, dass eine Genossenschaft ein Wirtschaftsbetrieb zum Nutzen seiner Mitglieder und nicht eine Gewerbevertretung (mit der daraus oft einhergehenden Polarisierung von Meinungen und gewerbepolitischen Zielen)zu sein hat. Diese beiden Punkte sollten Genossenschaften beachten, bevor sie etwas zu vorschnell sich in ähnlichen Fallgestaltungen im Recht sehen. Auf den Einzelfall kommt es jeweils an. Hier hätte möglicherweise der Kläger eine bessere Chance gehabt, wenn er deutlich auf die gewerbepolitischen Aktivitäten der hier beklagten Genossenschaft hingewiesen hätte (und im Zweifel darauf, dass er die Ziele dieser Gewerbepolitik missbillige), nachdem die Taxi München eG in den letzten Jahren diese gewerbepolitische Interessenvertretung der Münchener Taxiunternehmen immer stärker betont. Deutlich sollte aus diesem Urteil den Genossenschaftvorständen werden, dass nach außen wirkende Gewerbepolitik und nach innen zu wirkende Genossenschaftspolitik nur schwer unter einen Hut zu bringen sind. Es wird im jeweiligen Fall zu entscheiden sein, was an genossenschaftlichen Aktivitäten noch den wirtschaftlichen Zweck der Förderung der Mitglieder zuzurechnen ist oder was daran bereits "unzulässige" Gewerbepolitik ist.

Das Urteil des BGH ist im vollen Text abzurufen unter - www.bundesgerichtshof.de - dort unter Entscheidungen, dort in der Suchmaske das Aktenzeichen KZR 9/06 eingeben. Im Urteil sind einige andere Entscheidungen des BGH (so Taxigenossenschaft I u. II oder Autoruf-Genossenschaft I zitiert, auf die in der Urteilsbegründung Bezug genommen wird)

 

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