Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 2006Diverse EntscheidungenAbschleppen aus Taxistand ist auch ohne konkrete Behinderung zulässigDas Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg, Beschluss v. 7. März 2006, Az. 3 Bf 392/05) hat entschieden, dass das Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxiverkehrs verhältnismäßig ist. Der Fahrzeug des Klägers war von einem, allerdings recht selten von Taxis genutzten, Taxistandplatz abgeschleppt worden. Die Klage auf Feststellung, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig, da zumindest nicht verhältnismäßig gewesen sei, war vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen worden. Vom OVG Hamburg wurde sodann der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des VG Hamburg zuzulassen abgelehnt. Das OVG Hamburg begründete dies damit, dass zwar nicht jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige; andererseits aber regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geboten sei, wie beispielsweise bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken in Feuerwehranfahrzonen und auf Behindertenparkplätzen. Dementsprechend sei aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, außer Verhältnis stehen zu dem bezweckten Erfolg, das heißt vor allem: dem Wegfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern. Das OVG zog dann den Schluss, dass nach diesen Maßstäben auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, wonach der Taxistandplatz kaum benutzt, zeitweise von der Behörde sogar aufgehoben gewesen sei, davon auszugehen sei, dass die Anordnung, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen, verhältnismäßig war. Grundsätzlich rechtfertigt, so das OVG Hamburg, der Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO normierte Verbot, an ausgeschilderten Taxenständen zu halten, bereits aufgrund der zu jeder Zeit bestehenden Möglichkeit, dass ein den Taxenstand anfahrendes Taxi durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug behindert wird, stets die Anordnung des Abschleppens. Weiter begründet das OVG Hamburg: „Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme sind folgende Erwägungen maßgebend: Das Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs ist auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers, d.h. eines betriebsbereiten Taxis, verhältnismäßig. Für die erforderliche Abwägung, ob die Nachteile, die der Verkehrsteilnehmer mit dem Abschleppen seines Fahrzeugs hinnehmen muss, noch in einem angemessenen Verhältnis stehen zu dem Gewicht oder der Bedeutung des Schutzzweckes, dem das Abschleppen dient, nämlich hier dem Freihalten des Taxistandes im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs, kann es insbesondere nicht darauf ankommen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. So wie bei Behindertenparkplätzen (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003 – 3 Bf 113/02 –) wird die Funktion von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden. Dies entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, der mit der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1993 das bis dahin bestehende Parkverbot an Taxenständen durch ein Haltverbot ersetzt hat (…). Die Einrichtung eines Taxenstandes von einer bestimmten Größe beruht dabei auf der Entscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass an dem jeweiligen Ort im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs die Freihaltung einer entsprechenden Fläche von anderen Fahrzeugen erforderlich ist. Ist der Bedarf zu groß angesetzt oder zum Teil entfallen, kann das Haltverbot rechtswidrig (geworden) sein. Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme wird davon aber nicht berührt, solange die Verkehrszeichenregelung wirksam ist (…). Der konkrete Bedarf ist zudem im Zeitpunkt der Entscheidung über das Abschleppen eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs nicht vorhersehbar, zumal zumeist auch nicht erkennbar ist, wann dieses Fahrzeug wieder weggefahren würde. Weder ist dem nicht-berechtigten Verkehrsteilnehmer eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich die vollständige Fläche des Taxenstandes in überschaubarer Zeit zweckentsprechend genutzt werden wird, noch ist den einschreitenden Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden die Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltender Fläche fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen." Die Begründung des OVG Hamburg zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines Fahrzeug von einem (noch) unbesetzten Taxistandplatz zeigt deutlich, dass Privatfahrzeuge auf Taxistandplätzen „nichts zu suchen haben“ und, dass es nicht auf die subjektive Einschätzung des Falschparkers, dass er ja niemanden störe, bzw. keinem Taxi einen Platz wegnehme ankommt. In gleicher Weise muss dies allerdings wohl auch für unbesetzte, das heißt, nicht zur Fahrgastbeförderung bereitgestellte Taxis an Taxistandplätzen gelten. Mit der Argumentation der Richter des OVG Hamburg mag hin und wieder ein etwas zögerlicher Polizeibeamter motiviert werden können, störende Falschparker von Taxistandplätzen gleich, nicht erst dann zu entfernen, wenn mangels Platz am Stand durch Fremdparker die Taxis (unerlaubt) in zweiter Reihe aufgestellt werden.
Streit um Eintrittsgelder für TaxigenossenschaftDas Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 13. März 2006, Az. U (K) 4148/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Taxigenossenschaft den Zugang eines Taxiunternehmers zu einer von ihr marktbeherrschend betriebenen Auftragsvermittlung von einem Beitritt des Taxiunternehmers zur Genossenschaft abhängig machen darf und dieser ein bei Austritt nicht rückzahlbares Eintrittsgeld zu erbringen hat. Ein Taxiunternehmer wollte die Auftragsvermittlung der marktbeherrschenden Taxizentrale nutzen (und dafür im Rahmen eines Anschlussvertrages auch bezahlen) ohne Mitglied der Genossenschaft zu werden. Dies wurde von der Genossenschaft abgelehnt mit der Begründung, dass, wer die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft erfülle auch Mitglied werden müsse, wenn er die Auftragsvermittlung der eG in Anspruch nehmen wolle. Der Taxiunternehmer hatte dazu einen Mitgliedsanteil zu Euro 1000 zu erwerben und ein Eintrittsgeld von Euro 2000 (netto) zu bezahlen. Die eG argumentierte, dass die Nutzung ihrer Einrichtungen (Auftragsvermittlung) zwingend von einer Mitgliedschaft abhänge. Ein Anschlussvertrag, also die Nutzung der Auftragsvermittlung ohne Mitgliedschaft sei nur möglich, wenn die Voraussetzungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft nicht gegeben wären, was bei diesem Taxiunternehmer nicht der Fall sei. Eine „Marktausgrenzung“ würde nicht stattfinden. Der Taxiunternehmer trat also doch der Genossenschaft bei, forderte dann aber das bezahlte Eintrittsgeld zurück. Vom Landgericht München I (Az. 33 O 22863/04) wurde die Klage abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die eG zwar marktbeherrschend sei, die Erhebung eines Eintrittsgeldes aber doch gerechtfertigt sei. Das Oberlandesgericht war anderer Meinung. Es verurteilte auf die Berufung des klägerischen Taxiunternehmers hin die Genossenschaft, dem Taxiunternehmer („Zug um Zug“) bei Austritt aus der eG das bezahlte Eintrittsgeld zu erstatten. Das OLG begründete diese Entscheidung ausführlich unter Bezugnahme auf bestehende Rechtssprechung zum Wettbewerbsrecht. Demnach liegt hier ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1, 2 GWB a.F. vor, als die Genossenschaft sich weigert einen Anschlussvertrag anstatt der von ihr geforderten Mitgliedschaft abzuschließen. Aus der Gleichartigkeit der Marktteilnahme beider Parteien resultiere eine Verpflichtung der marktbeherrschenden Zentrale (eG), den Zugang zu diesem Markt nicht unangemessen zu behindern. Dadurch, dass die eG den Zugang des Klägers zu ihrem Rufsäulensystem von dessen Mitgliedschaft bei der Genossenschaft abhängig mache, werde eine unzulässige Behinderung der Marktteilnahme des klägerischen Marktteilnehmers geschaffen, stellte das OLG fest. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. Der durch die eG geschaffene faktische Zwang ihr als Mitglied beizutreten stelle zudem eine Beeinträchtigung des in Art 9 Abs. 1 Grundgesetz niedergelegten Freiheit einer Vereinigung beizutreten dar. Das OLG stellte fest, dass aus der Norm des Art. 9 Abs. 1 GG eine „negative Vereinigungsfreiheit“, also der Freiheit einer Vereinigung auch fernzubleiben folge, die der Kläger in Anspruch nehmen könne. Umgekehrt könne die beklagte eG sich darauf nicht berufen, da sie zwar in den gebotenen kartellrechtlichen Grenzen Mitglieder ablehnen könne, nicht jedoch einen Zwang zur Mitgliedschaft eröffnen könne. Das OLG stellt in diesem Urteil fest, dass dem Senat bewusst sei, dass durch diese Entscheidung ein vielerorts und seit langem praktiziertes System der Erhebung von Eintrittsgeldern in Frage gestellt werde. Gerade im Vortrag der beklagten Genossenschaft, wonach drohen würde, dass bei der Eröffnung der Möglichkeit von Anschlussverträgen viele Aspiranten gar nicht mehr Mitglied werden wollten, und so die sinkende Mitgliederzahl auf Dauer für einen erfolgreichen Bestand der Genossenschaft möglicherweise nicht mehr ausreichen würde, dokumentiere sich das wettbewerbswidrige Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung, um daraus Vorteile zu ziehen, die ihr bei funktionierendem Wettbewerb nicht zukämen. Schließlich stellte das OLG München fest, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der weitreichenden Auswirkungen auch auf eine Vielzahl anderer Taxigenossenschaften, die eine ähnliche Vorgehensweise der Erhebung von Eintrittsgeldern praktizieren, die Revision zuzulassen ist. Das OLG hält eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich. Revision wurde von der beklagten Genossenschaft eingelegt. Das Urteil des OLG München ist also noch nicht (Stand Sommer 2006) rechtskräftig. Abzuwarten ist nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Ein Zeitpunkt dafür kann derzeit noch nicht genannt werden. Diese Entscheidung des OLG München bringt, so sie vom BGH bestätigt wird eine langjährige Praxis fast aller Taxigenossenschaften zu Fall. Wenn der Zugang zu den Einrichtungen einer marktbeherrschenden Taxigenossenschaft nicht mehr von der Mitgliedschaft und auch nicht von einem Eintrittsgeld abhängig gemacht werden kann, dann bricht für viele Genossenschaften eine maßgebliche Einnahmequelle weg und durch die dann fehlenden Einlagen der Mitglieder fehlt Eigenkapital. Die Genossenschaften werden sich dann wesentlich mehr als heute dem Wettbewerb stellen müssen. So manche Taxigenossenschaft, die von Taxiunternehmern wie ein kleines (Einzel-)Taxiunternehmen (und mit einer Diskussionskultur wie an manchen Standplätzen) geführt wird, wird dann höchste Schwierigkeiten haben, ohne Umstrukturierungen am Markt weiter bestehen zu können. Die häufig aus den Genossenschaften rekrutierten Funktionärskader im deutschen Taxigewerbe werden gewerbepolitisch längerfristig noch unbedeutender werden, wenn sie keine maßgeblichen Mengen an Taxiunternehmen als Mitglieder mehr vertreten.
Sammeltransport bei Krankenbeförderung mit Mietwagen unzulässigDas OLG München (Beschluss v. 7.3.2006 – Az. 6 U 5417/05) hat die Unzulässigkeit von Sammelfahrten mit Mietwagen festgestellt. Ein besonderes Modell von Sammelfahrten wollte das Kuratorium für Heimdialyse (KfH) aufbauen. Um nicht durch die Tarifpflicht der Taxiunternehmer gebunden zu sein, wurde versucht, Vertragspartner zu finden, die für das KfH mit Mietwagen Sammelfahrten von Dialyse-Patienten durchführen wollten. Die Vereinbarung sah in diesem Fall vor, dass ein Taxi- und Mietwagenunternehmen, dass die Patienten zu einem vom KfH betriebenen Dialysezentrum zu fahren hatte, die Sammelfahrten organisieren sollte. Vom Dialysezentrum wurde diesem Unternehmen Listen von Patienten vorgelegt, in denen die Behandlungszeiten, Wohn- bzw. Abholadressen erfasst waren. Damit konnte das Mietwagen- und Taxiunternehmen die Sammelfahrten zusammenstellen. Die einzelnen Fahrten wurden vom Unternehmer abgerechnet, an das KfH zur Überprüfung eingereicht und von dort an die verschiedenen Krankenkassen der jeweiligen Patienten weitergeleitet. Zahlung der Rechnungen erfolgte im Anschluss von den Krankenkassen an das Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Sammelfahrten wurden zu einem großen Teil mit Mietwagen durchgeführt. Taxiunternehmer, die mit dem Taxi- und Mietwagenunternehmen, das diese Sammelfahrten durchführte, im Wettbewerb standen, verlangten Unterlassung der Durchführung von Sammelfahrten mit Mietwagen, da dies keinen nach § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG zulässigen Mietwagenverkehr darstellen würde, nachdem die Fahrzeuge nicht im Ganzen angemietet und abgerechnet würden, sondern eine unzulässige Einzelsitzplatzvermietung vorliegen würde. Auch eine legale Beförderung mit Taxis käme in diesem Fall nicht in Frage, da die für den Sammeltransport bezahlten Entgelte nicht dem gültigen Taxitarif des betroffenen Landkreises entsprechen würden. Im Verfahren der Einstweiligen Verfügung wurde es dem Taxi- und Mietwagenunternehmen untersagt, auf Grundlage von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten zu organisieren und anschließend diese Fahrten nach einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abzurechnen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az.: 1 O 1115/05), erging am 04.10.2005 folgendes Endurteil: „Der Beklagten wird es untersagt Gemeinschaftsfahrten für Dialysepatienten des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantationen e.V. in Traunstein auf der Grundlage des Vertrages über die Durchführung von Patientenfahrten für Dialysepatienten vom 19.2.04 dergestalt durchzuführen, dass sie aufgrund von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten organisiert und anschließend diese Fahrten nach den einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abrechnet.“ Das Urteil wurde vom Landgericht Traunstein im Wesentlichen damit begründet, dass bei der vorliegenden Vertragskonstellation, der Zusammenstellung von Sammelfahrten durch das Taxi- und Mietwagenunternehmen nach Listen des KfH und abschließender Abrechnung gegenüber verschiedenen Krankenkassen kein einheitlicher Auftraggeber vorliegen würde. Nur bei einem einheitlichen Auftraggeber wäre die Gestaltungsmöglichkeit gegeben, eine Sammelfahrt durch Anmietung eines Fahrzeugs im Ganzen rechtlich darzustellen. Hier liege gerade nicht ein einheitlicher Auftraggeber vor, der einen Mietwagen anmietet, Ziel und Zweck der Fahrt bestimmt und die Kosten einheitlich hierfür trägt. Die Bestimmung von Ziel und Zweck der Fahrt, nämlich mit zu welchen Zeitenpunkten, mit welchen Fahrzeugen und mit welchen Patienten die Fahrtrouten die Fahrten durchgeführt werden, traf hier das Unternehmen selbst, und nicht ein einheitlicher Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgte dann gerade nicht nach Fahrzeugen, sondern nach der Anzahl und der Strecke der jeweiligen Patienten. Diese Konstruktion widerspräche der gesetzlichen Vorgabe in § 49 Abs. 4 PBefG. Soweit das Taxi- und Mietwagenunternehmen solche Fahrten dennoch ausführe, stünde den Mitbewerbern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt am Oberlandesgericht München. Im Berufungsverfahren gibt es die Besonderheit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit hat, ohne mündliche Verhandlung eine Berufung zurückzuweisen, wenn es der Berufung keine Aussicht auf Erfolg gibt und eine neuerliche mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint. Dazu erfolgen vom Gericht regelmäßig Hinweise an die Parteien. So auch in diesem Fall. Am 08.02.2006 erging durch das OLG München ein Hinweis an die Streitparteien, in dem mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtige, auf Grundlage des Aktenstandes – einschließlich der Berufungsbegründung – die Berufung als unbegründet zurück zu weisen. Nach Ansicht des Senats hatte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und es hatte auch die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch würde die Fortbildung des Rechts ohne die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern. Darüber hinaus wies das OLG in diesem Hinweisbeschluss darauf hin, dass sich der Senat Gründen des Urteils des Landgerichts Traunstein in vollem Umfang anschließt und dieses Urteil für richtig hält. Dazu wurde vom OLG in den Hinweisen auch das Berufungsvorbringen des KfH in den Anmerkungen reagiert. Vom Berufungsführer, dem KfH als „Streithelfer“ im vorherigen Verfahren, wurde vorgebracht, dass es sich aus § 49 Abs. 4 PBefG nicht ergeben würde, dass auch der Mieter (eines Fahrzeugs) den Mietzins zu entrichten habe. Das OLG verweist auf die mietrechtliche Bestimmung des § 535 Abs. 2 BGB, wo es heißt: „Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.“ Nachdem im Falle der Sammelfahrten aber nicht der Mieter den Fahrpreisanteil bezahlte, sondern ein Dritter einen Pauschalbetrag, könne eine solche Regelung nach Anteilen allenfalls zulässig sein für die Durchführung von Patientenfahrten mit Taxis, worauf sie auch zugeschnitten sei, nicht aber für den Mietwagenverkehr. Wenn dazu noch die Leistungserbringer, also das Taxi- und Mietwagenunternehmen, von den Versicherten (= Patienten = Fahrgästen) dazu auch eine Eigenbeteiligung verlangen müsste, wäre dies mit dem gesetzlichen Leitbild der Miete wie in § 535 ff. BGB noch weniger in Einklang zu bringen. Diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 49 Abs.4 PBefG gelten, da dies eine Norm darstellt, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer reguliert, also auch § 4 Nr. 11 UWG. Das OLG empfahl, die Berufung zurück zu nehmen, was durch die Berufungsführerin – das KfH, das im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Traunstein als „Streithelfer“ im Verfahren für das beklagten Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt war – nicht geschah. Sodann kam es zu einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 6 U 5417/05) vom 07.03.2006, mit dem die Berufung zurück gewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurde vom OLG nochmals festgestellt, dass Sammelbeförderungen von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen, die für einen Betreiber eines Dialysezentrums durchgeführt werden, einzustufen seien als mit eine im Mietwagenverkehr verbotene Einzelplatzvermietung. Das OLG wies noch einmal darauf hin, dass Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG voraussetze, dass die Fahrzeuge „im Ganzen zur Beförderung von Personen gemietet“ werden. „Im Ganzen angemietet“ bedeutet demnach, dass der Pkw mit allen Fahrgastplätzen und nach getrennten Plätzen angemietet werden darf. Dazu könne es nach der gesetzgeberischen Wertung nur einen Auftraggeber für die Anmietung eines Fahrzeugs geben, ws aber bei der bestehenden Vertragskonstellation mit dem KfH, also der Abrechnung mit verschiedenen Krankenkassen, zu pauschalen Anteilen für Sammelfahrten gerade höchst zweifelhaft sei. Das Taxi- und Mietwagenunternehmen würde selbstständig die Fahrten organisieren nach Vorlage der Listen durch das KfH; demnach erteile also nicht das KfH oder eine andere Person den Auftrag zu einer bestimmten Mietwagenfahrt, sondern es sei dem übernehmenden Taxi- und Mietwagenunternehmen überlassen, zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug und auf welcher Fahrtroute die Mietwagenfahrt durchgeführt wird. Dies könne allenfalls so gedeutet werden, dass die einzelnen Beförderungsaufträge von den einzelnen Patienten kämen und nicht vom KfH oder einer anderen Person (Krankenkasse). Bereits daraus ließe sich auf Einzelplatzvermietung schließen. Der Mietwagenauftrag wurde auch nicht von einer bestimmten Patientengruppe gemeinsam erteilt, da die Patienten oft gar nicht wüssten, wer an den Fahrten sonst noch teilnehmen würde. Mit – für das Taxigewerbe - erfreulicher Klarheit hat das OLG München zur Unzulässigkeit von Sammelfahrten mit Mietwagen entschieden. (Übertragbar ist diese Entscheidung auch auf andere „Sammelfahrtenmodelle“ mit Mietwagen, wie „Shuttlefahrten“ mit Mietwagen zum Flughafen, bei denen jeder Fahrgast einzeln bezahlen muss). Der Kostensenkungsdruck im Gesundheitswesen veranlasst so manche Krankenkassen und auch Träger von Leistungen im Gesundheitswesen zur Gestaltung von Verträgen für personenbeförderungsrechtliche Dienstleistungen, die vom Taxigewerbe nicht mehr unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abgeschlossen werden können. ausführlich wurde in der Vergangenheit darüber – und v.a. über Auswüchse – berichtet. Vermehrt und flächendeckend wird versucht, das traditionell in der Krankenbeförderung tätige Taxigewerbe aus diesem Geschäftszweig zu verdrängen, indem Verträge mit Mietwagenunternehmen über Krankentransporte abgeschlossen werden, zu Preisen, die tarifgebundene Taxiunternehmen nicht anbieten können. Das nunmehr rechtskräftige Urteil des Landgerichts Traunstein, nach dem die Berufung zurück weisenden Beschluss des OLG München, mag für das betroffene Taxi- und Mietwagenunternehmen, das seine Geschäftsidee nicht umsetzen konnte, hart sein. Für das Taxigewerbe insgesamt eröffnet es einen Lichtblick, als damit festgestellt wurde, dass Sammelfahrten von Patienten mit Mietwagen jedenfalls unzulässig sind und diese Fahrten nur im Taxigewerbe rechtlich möglich sind. Klar und deutlich hat das OLG München auf die Trennung des Taxi- und Mietwagengewerbes im § 49 PBefG hingewiesen. Es liegt nun am Taxigewerbe, diese rechtliche Klarstellung auch als Chance zu begreifen, im Wettbewerb gegen Mietwagenunternehmen und gegen den Druck der Krankenkassen zu bestehen. Teils wird vom Taxigewerbe versucht dagegen zu steuern mit Rahmenverträgen, die wenigstens noch retten sollen, was noch zu retten ist und dann doch auf keiner Seite wirklich Zufriedenheit schaffen. Zumindest in Ballungsgebieten kann das Taxigewerbe versuchen, mit dem Angebot von Sammelfahrten, dem Kostensenkungsinteresse der Krankenkassen entgegen zu kommen und dennoch tarifgebundene Entgelte dafür erwirtschaften. Mehr oder weniger erfolgreiche Modelle gibt es dazu zwischenzeitlich (z.B. München, Stuttgart).
Schadenersatz nach Unfall bei RechtsabbiegevorgangDas Amtsgericht München (AG München, Urteil v. 29.12.2005, Az. 342 C 8638/05) hatte über den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall beim Rechtsabbiegevorgang zu entscheiden. Ein Lastwagenfahrer (mit großem Baustellensattelzug) wollte mit seinem Fahrzeug nach rechts abbiegen; hierzu ordnete er sich auf der linken von zwei Rechtsabbiegespuren – umstritten war, ob mehr oder weniger auch in der rechten Fahrspur – ein. Neben ihn, auf der rechten der beiden Abbiegespuren, ordnete sich eine Autofahrerin ein. Bei Grünschaltung der Ampel fuhren beide Fahrzeuge los und mussten im Abbiegevorgang vor dem querenden Fußgängerüberweg wieder anhalten. Der LKW streifte mit der Zugmaschine den Pkw. Die Haftpflichtversicherung zahlte außergerichtlich aus einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des LKW unter Verweisung auf eine Mithaftung der Autofahrerin. Die Autofahrerin verklagte daraufhin die Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters auf 100% Schadenersatz. Das Amtsgericht München entschied in diesem Fall auf eine Quote von 80% : 20% zu Gunsten der Klägerin. Diese müsse sich eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr ihres Pkw mit anrechnen lassen. Zudem habe sie voraussehen können und müssen, dass der Lkw abbiegen wolle und, dass dieser beim Abbiegen auf ihre Fahrbahn geraten könne. Sie hätte sich deshalb nicht neben diesen LKW stellen und neben diesem gleichzeitig abbiegen dürfen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen. Dieses Urteil zeigt deutlich die, oft unerkannten Risiken bei Standardsituationen im Straßenverkehr. Vom Gericht wurde hier von der Autofahrerin eine weit vorausschauende Fahrweise verlangt. Sie hätte erkennen sollen, dass der LKW rechts abbiegen wollte (ob die Blinker des LKW gesetzt waren, wusste die Autofahrerin nicht mehr) und sie hätte die Gefahr, die von einem großen LKW beim Abbiegevorgang ausgeht erkennen können sollen. Solch weitgespannte Anforderungen werden im großstädtischen Straßenverkehr nicht immer vollständig erfüllt werden können. Dann aber besteht, wie hier, das Risiko, dass ein Geschädigter, wenn ihm schon kein „echtes“ Mitverschulden nachgewiesen werden kann, zumindest mit der von jedem Fahrzeug ausgehenden „Betriebsgefahr“ belegt wird – und so auf einem Teil des eigenen Schadens sitzen bleibt, evtl. auch einen Teil des Schadens am unfallverursachenden Fahrzeug mit tragen muss.
Kein Anscheinsbeweis für Verschulden bei grundlosem BremsmanöverDas Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 02.03.2006 – Az. 3 U 220/05 – nach zfs 2006/259) hatte zu urteilen über den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden bei einem grundlosen Abbremsen des Vordermannes. Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug an einer rot zeigenden Ampel angehalten. Nach umschalten auf grün hatte sei er, so seine Schilderung, losgefahren. Vor Gericht hatte er zunächst angegeben, dass er sein Fahrzeug dann verlangsamt und sich vergewissert habe, dass sich keine Straßenbahn nähern würde. In der II. Instanz änderte er seine Aussage dahingehend ab, dass er nach dem Anfahren eine sich nähernde Straßenbahn gesehen und er deshalb seine Geschwindigkeit verringert habe. Weder habe er scharf gebremst noch sein Fahrzeug komplett zum Stillstand gebracht. Als die Straßenbahn an einer Haltestelle angehalten habe, habe er weiterfahren wollen, wobei in diesem Augenblick der Beklagte mit seinem Fahrzeug aufgefahren sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ebenso ab wie das erstinstanzliche Landgericht. Die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr immer durch mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder ungenügenden Abstand verursacht wird, sei im hier vorliegenden Fall zu verneinen (Anscheinsbeweis, wonach der Hintermann „immer schuld sei“). Vielmehr habe bei dieser Unfallkonstellation ein Umstand vorgelegen, der im Verantwortungsbereich des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers gelegen habe. Hier sei genau dies in dem grundlosen Abbremsen vor der Kollision zu sehen, das – zudem noch unstreitig gestellt – den Anscheinsbeweis des Verschuldens des Beklagten hier entfallen lässt. Der Kläger habe erkennen können, dass die Ampelanlage an dieser Stelle den Straßenbahn- vom Autoverkehr trennen sollte und er deshalb keinen Grund hatte für das unfallursächliche Bremsmanöver. Nicht immer also gilt der Grundsatz: wenn’s hinten knallt, gibt’s vorne Geld.
Haftungsfrage bei Rückwärtsfahren auf SupermarktparkplatzDas Amtsgericht Landstuhl (AG Landstuhl Urteil v. 17.06.2005 – Az. 2 C 86/05 – nach zfs 2006/260) urteilte über die Haftungsfrage beim rückwärts Ausparken auf einem Supermarktparkplatz. Das klägerische Fahrzeug war in einer Parklücke auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Beim Ausparken rückwärts schlug der spätere Kläger das Lenkrad so ein, dass er mit dem gleichzeitig in die links davon gelegene Parkbucht einfahrenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte. Der Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte zunächst 50% des klägerischen Schadens. Die daraufhin eingereichte Klage richtete sich auf Erstattung des restlichen Schadensbetrags. Das Amtsgericht Landstuhl kam nach Bewertung aller maßgeblichen Umstände zu einer Quotelung von 67% zu 33% zu Lasten des Beklagten. Zwar verlangt das Rückwärtsfahren die höchste Sorgfalt von einem verantwortungsbewussten Fahrzeugführer, um alle eventuell auftretenden Gefahren auszuschließen. Jedoch ist zu beachten, dass auf öffentlichen Parkplätzen – wie hier des Supermarktes – die Regelungen der StVO nur eingeschränkt gelten bzw. zu modifizieren sind. Hier trifft jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme, so dass bei einem Zusammenstoß davon auszugehen ist, dass beide zu gleichen Teilen Schuld daran tragen. Im vorliegenden Fall war der Beklagte aber in die Parkbucht des Klägers hineingefahren und hatte so seine Sorgfaltspflicht in grober Weise missachtet. Von ihm wäre zu erwarten gewesen, den Kläger zunächst ausparken zu lassen, und dann erst vorwärts in die Parkbucht einzufahren. Aus diesem Grund urteilte das Gericht ausnahmsweise zu einer Haftungsquote von 67% : 33% zu Lasten des Beklagten. Vollständigen Schadensausgleich – wie vom Kläger gefordert – erkannte das Gericht aber ebenfalls nicht zu , denn auch ihn als Rückwärtsfahrer traf der Vorwurf, den gesamten Verkehrsraum im hinteren Bereich nur mangelhaft beobachtet zu haben. Diese Entscheidung ist wieder ein Beispiel dafür, dass einem Verkehrsteilnehmer in jeder Verkehrssituation volle Aufmerksamkeit abverlangt wird. Gerade bei „Standardsituationen“, wie hier beim Ein- und Ausparken darf dies nicht außer Acht gelassen werden.
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