Die Gebühren des Rechtsanwalts und der GerichteDas anwaltliche Gebührenrecht ist zwar auf den ersten Blick nicht einfach, aber dennoch keine Geheimwissenschaft. Der gute Rat eines Rechtsanwalts muss nicht unbedingt teuer sein. Die Anwaltsgebühren sind – noch bis 30. Juni 2003 - in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. Die lange Jahre geplante Neuordnung der anwaltlichen Gebühren in einem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. Informationen zum neuen RVG finden sie hier. Jedes Tätigwerden eines
Rechtsanwalts lässt für diesen gegenüber dem Mandanten einen Anspruch auf Gebühren
entstehen. Es hat also durchaus Sinn, sich noch vor der eigentlichen Beratung
mit dem Rechtsanwalt über die zu erwartenden Gebühren aufklären zu lassen. Der
Rechtsanwalt kann von der Gebührenordnung (BRAGO) dann abweichen, wenn dies in
einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Mandanten vereinbart ist. Ein
geringeres Honorar, als es die BRAGO vorsieht, darf grundsätzlich nicht
vereinbart werden. Unzulässig ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorares. Die
Rechtsanwaltsgebühren können sich nach dem sogenannten Streitwert oder
Gegenstandswert berechnen. Dies ist der geldwerte Betrag des Anspruchs der in
der Angelegenheit des Mandanten geltend gemacht, vereinbart, oder vom Gericht
festgesetzt wird. Die BRAGO enthält hierzu eine Tabelle von Gegenstandswerten,
denen entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühren oder Teilgebühren zugeordnet
sind. So fallen etwa vor Gericht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts je eine
volle, also 10/10 Gebühr an: für die Vertretung in der Sache, für die
Verhandlung vor Gericht, für die Teilnahme im Beweisverfahren oder für den
Abschluss eines Vergleiches. Für die II. Instanz oder für die Vertretung
mehrerer Beteiligter fallen weitere, höhere Gebühren an. Die
Kosten des Gerichts selbst, also die Gerichtsgebühren, sind in Verfahren, in
denen ein Gegenstandswert bestimmt werden kann, ebenfalls gesetzlich festgelegt.
Die Höhe dieser Gebühren können Sie ebenfalls aus der Tabelle in diesen
Webseiten ersehen. Die Gerichtsgebühren betragen in der Regel eine halbe bis
hin zu drei vollen Gebühren, je nach Art der Beendigung des Rechtsstreits. Nicht
für alle Tätigkeiten ist ein fester Gegenstandswert bestimmbar oder eine feste
Gebühreneinheit angebracht. Für manche Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind
nach der BRAGO Rahmen vorgegeben, in denen der Rechtsanwalt seine Gebühren
festlegen kann. So liegt etwa der Gebührenspielraum für eine Beratung oder
Erteilung einer Auskunft zwischen einer 1/10 Gebühr und einer 10/10 Gebühr, je
nach Schwierigkeit der Sache, Aufwand für die Tätigkeit oder auch
entsprechend des Wertes, den die Sache für den Mandanten hat. Als
Durchschnittsgebühr wird häufig eine 8/10 Gebühr abgerechnet. Diese Gebühr
kann, etwa bei Verhandlungen mit der Gegenseite, auch zweimal zu berechnen sein.
Dazu können, für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs, weitere Gebühren
anfallen. Bei Bußgeld- oder Strafsachen sieht die BRAGO ebenfalls Gebührenrahmen vor,
innerhalb derer der Rechtsanwalt je nach Schwierigkeit, Umfang oder Bedeutung
der Sache die Gebühren festsetzen kann. Da der Gebührenrahmen der BRAGO in
solchen Fällen oft die Bedeutung der Sache oder den Aufwand, der für die
Vertretung des Mandanten erforderlich ist, nicht ausreichend berücksichtigt,
wird der Rechtsanwalt manchmal seine Tätigkeit vom Abschluss einer
Honorarvereinbarung abhängig machen müssen. Die nach einer Honorarvereinbarung
zu entrichtenden Gebühren dürfen die in der BRAGO vorgesehenen Rahmengebühren
oder auch Gegenstandswertsgebühren überschreiten. Zu beachten ist hier
allerdings, dass im Falle etwa eines Freispruchs im Bußgeld- oder
Strafverfahren oder im Falle eines Obsiegens vor Gericht die Anwaltsgebühren
vom Staat oder vom unterlegenen Gegner nur in Höhe der nach der BRAGO
vorgesehenen Gebühren verlangt werden dürfen. Die Differenz zur vereinbarten
Honorarsumme – auch etwa zur Erstattung einer Rechtsschutzversicherung nach
BRAGO - muss der Mandant seinem Rechtsanwalt ausgleichen. Sinnvoll
kann es in manchen Fällen sein, anstatt der gesetzlichen Gebühren oder einer
Honorarvereinbarung mit festen Gebührensätzen eine Stundenhonorarvereinbarung
mit dem Rechtsanwalt zu treffen. Hier kann bei Vereinbarung dieses Stundensatzes
(z.B. € 150,00 oder auch höher) der eigentliche Streitwert - im Mandatsverhältnis,
nicht aber für etwa anfallende und zu übernehmende Gebühren der Gegenseite -
unberücksichtigt bleiben. Die auch nach der BRAGO vorgesehenen Auslagen des
Rechtsanwalts, z.B Ersatz der Porto- und Telefonkosten, Schreib- und
Kopierkosten, Fahrtkosten, evtl. Übernachtungskosten sowie die gesetzliche
Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entrichten. Weithin
üblich ist die Anforderung einer Vorschusszahlung zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.
Auch darüber sollte möglichst frühzeitig bei Vereinbarung eines Mandatsverhältnisses
gesprochen werden. Eine Begrenzung der anwaltlichen Gebühren findet statt, wenn
nur eine einmalige Beratung ohne ein darüber hinaus gehendes Tätigwerden des
Rechtsanwalts erfolgt. Bei einer solchen Erstberatung darf die Gebühr nicht höher
als € 175,00 (zzgl. Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Auslagen) liegen. Anwaltliche Tätigkeit hat, wie andere Dienstleistungen auch, ihren angemessenen Preis. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und um das Mandatsverhältnis als Vertrauensverhältnis erfolgreich zu gestalten.
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