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Die Gebühren des Rechtsanwalts und der Gerichte

Kurzer Einblick

Das anwaltliche Gebührenrecht ist zwar auf den ersten Blick nicht einfach, aber dennoch keine Geheimwissenschaft. Der gute Rat eines Rechtsanwalts muss nicht unbedingt teuer sein. Die Anwaltsgebühren sind – noch bis 30. Juni 2003 - in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. Die lange Jahre geplante Neuordnung der anwaltlichen Gebühren in einem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. Informationen zum neuen RVG finden sie hier.

Jedes Tätigwerden eines Rechtsanwalts lässt für diesen gegenüber dem Mandanten einen Anspruch auf Gebühren entstehen. Es hat also durchaus Sinn, sich noch vor der eigentlichen Beratung mit dem Rechtsanwalt über die zu erwartenden Gebühren aufklären zu lassen.

Der Rechtsanwalt kann von der Gebührenordnung (BRAGO) dann abweichen, wenn dies in einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Mandanten vereinbart ist. Ein geringeres Honorar, als es die BRAGO vorsieht, darf grundsätzlich nicht vereinbart werden. Unzulässig ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorares.

Die Rechtsanwaltsgebühren können sich nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert berechnen. Dies ist der geldwerte Betrag des Anspruchs der in der Angelegenheit des Mandanten geltend gemacht, vereinbart, oder vom Gericht festgesetzt wird. Die BRAGO enthält hierzu eine Tabelle von Gegenstandswerten, denen entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühren oder Teilgebühren zugeordnet sind. So fallen etwa vor Gericht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts je eine volle, also 10/10 Gebühr an: für die Vertretung in der Sache, für die Verhandlung vor Gericht, für die Teilnahme im Beweisverfahren oder für den Abschluss eines Vergleiches. Für die II. Instanz oder für die Vertretung mehrerer Beteiligter fallen weitere, höhere Gebühren an.

Die Kosten des Gerichts selbst, also die Gerichtsgebühren, sind in Verfahren, in denen ein Gegenstandswert bestimmt werden kann, ebenfalls gesetzlich festgelegt. Die Höhe dieser Gebühren können Sie ebenfalls aus der Tabelle in diesen Webseiten ersehen. Die Gerichtsgebühren betragen in der Regel eine halbe bis hin zu drei vollen Gebühren, je nach Art der Beendigung des Rechtsstreits.

Nicht für alle Tätigkeiten ist ein fester Gegenstandswert bestimmbar oder eine feste Gebühreneinheit angebracht. Für manche Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind nach der BRAGO Rahmen vorgegeben, in denen der Rechtsanwalt seine Gebühren festlegen kann. So liegt etwa der Gebührenspielraum für eine Beratung oder Erteilung einer Auskunft zwischen einer 1/10 Gebühr und einer 10/10 Gebühr, je nach Schwierigkeit der Sache, Aufwand für die Tätigkeit oder auch entsprechend des Wertes, den die Sache für den Mandanten hat. Als Durchschnittsgebühr wird häufig eine 8/10 Gebühr abgerechnet. Diese Gebühr kann, etwa bei Verhandlungen mit der Gegenseite, auch zweimal zu berechnen sein. Dazu können, für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs, weitere Gebühren anfallen.

Bei Bußgeld- oder Strafsachen sieht die BRAGO ebenfalls Gebührenrahmen vor, innerhalb derer der Rechtsanwalt je nach Schwierigkeit, Umfang oder Bedeutung der Sache die Gebühren festsetzen kann. Da der Gebührenrahmen der BRAGO in solchen Fällen oft die Bedeutung der Sache oder den Aufwand, der für die Vertretung des Mandanten erforderlich ist, nicht ausreichend berücksichtigt, wird der Rechtsanwalt manchmal seine Tätigkeit vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen müssen. Die nach einer Honorarvereinbarung zu entrichtenden Gebühren dürfen die in der BRAGO vorgesehenen Rahmengebühren oder auch Gegenstandswertsgebühren überschreiten. Zu beachten ist hier allerdings, dass im Falle etwa eines Freispruchs im Bußgeld- oder Strafverfahren oder im Falle eines Obsiegens vor Gericht die Anwaltsgebühren vom Staat oder vom unterlegenen Gegner nur in Höhe der nach der BRAGO vorgesehenen Gebühren verlangt werden dürfen. Die Differenz zur vereinbarten Honorarsumme – auch etwa zur Erstattung einer Rechtsschutzversicherung nach BRAGO - muss der Mandant seinem Rechtsanwalt ausgleichen.

Sinnvoll kann es in manchen Fällen sein, anstatt der gesetzlichen Gebühren oder einer Honorarvereinbarung mit festen Gebührensätzen eine Stundenhonorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu treffen. Hier kann bei Vereinbarung dieses Stundensatzes (z.B. € 150,00 oder auch höher) der eigentliche Streitwert - im Mandatsverhältnis, nicht aber für etwa anfallende und zu übernehmende Gebühren der Gegenseite - unberücksichtigt bleiben. Die auch nach der BRAGO vorgesehenen Auslagen des Rechtsanwalts, z.B Ersatz der Porto- und Telefonkosten, Schreib- und Kopierkosten, Fahrtkosten, evtl. Übernachtungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entrichten.

Weithin üblich ist die Anforderung einer Vorschusszahlung zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit. Auch darüber sollte möglichst frühzeitig bei Vereinbarung eines Mandatsverhältnisses gesprochen werden. Eine Begrenzung der anwaltlichen Gebühren findet statt, wenn nur eine einmalige Beratung ohne ein darüber hinaus gehendes Tätigwerden des Rechtsanwalts erfolgt. Bei einer solchen Erstberatung darf die Gebühr nicht höher als € 175,00 (zzgl. Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Auslagen) liegen.

Anwaltliche Tätigkeit hat, wie andere Dienstleistungen auch, ihren angemessenen Preis. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und um das Mandatsverhältnis als Vertrauensverhältnis erfolgreich zu gestalten.

 

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